Nebenkosten berechnen

Verteilen Sie die Betriebskosten eines Hauses auf eine einzelne Wohnung – nach Wohnfläche, Personen, Einheiten oder Verbrauch – und sehen Sie sofort, ob eine Nachzahlung oder ein Guthaben herauskommt. Kostenlos und ohne Anmeldung.

1. Kostenpositionen des Hauses

Gesamtbeträge für das ganze Gebäude – nicht Ihren Anteil.

KostenartBetragUmlageschlüssel
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2. Haus und Wohnung

Grundlage für die Verteilung der Kosten.

Alle Wohnungen zusammen, in m².

Die abzurechnende Wohnung, in m².

Für den Schlüssel „Einheiten“.

Für den Schlüssel „Personen“.

Bewohner der abzurechnenden Wohnung.

Bei unterjährigem Einzug entsprechend weniger.

3. Vorauszahlung

Monatlich gezahlte Nebenkostenvorauszahlung.

In Euro, wie im Mietvertrag vereinbart.

Ergebnis

Tragen Sie mindestens einen Betrag sowie Gesamt- und Wohnungsfläche ein – das Ergebnis erscheint sofort.

So wird der Anteil einer Wohnung berechnet

Jede Kostenposition wird nach ihrem eigenen Umlageschlüssel verteilt. Der Anteil einer Wohnung ergibt sich immer als Verhältnisrechnung:

Anteil = Gesamtkosten × Wert der Wohnung ÷ Wert des Hauses

Bei einer Wohnung mit 72 m² in einem Haus mit 420 m² entfallen auf sie also 17,14 % aller nach Wohnfläche verteilten Kosten. Beim Schlüssel „Personen“ tritt die Personenzahl an die Stelle der Fläche, bei „Einheiten“ wird schlicht durch die Anzahl der Wohnungen geteilt, und bei „Verbrauch“ zählen die abgelesenen Zählerstände.

Welcher Schlüssel gilt wofür

  • Wohnfläche: der gesetzliche Standard, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist (§ 556a Abs. 1 BGB). Passt für Grundsteuer, Versicherung, Hausreinigung und Gartenpflege.
  • Personen: üblich bei Wasser, Abwasser und Müllabfuhr, weil diese Kosten stärker von der Zahl der Bewohner abhängen.
  • Einheiten: gleiche Teilung auf alle Wohnungen, etwa bei Kabelanschluss oder Aufzugswartung.
  • Verbrauch: zwingend für Heizung und Warmwasser – nach der Heizkostenverordnung müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
  • Direkt zugeordnet: Kosten, die ausschließlich diese Wohnung betreffen und deshalb vollständig ihr zugerechnet werden.

Fristen, die Sie kennen sollten

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er eine Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr verlangen – ein Guthaben bleibt dagegen auszahlungspflichtig. Umgekehrt haben Mieter nach Zugang zwölf Monate Zeit, der Abrechnung zu widersprechen und Belegeinsicht zu verlangen.

Häufige Fragen

Welche Kosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?

Nur die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgezählten Betriebskosten, zum Beispiel Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Hausreinigung und Gartenpflege. Verwaltungskosten und Instandhaltungs- oder Reparaturkosten gehören nicht dazu und trägt der Vermieter.

Nach welchem Schlüssel wird verteilt?

Vorrangig nach dem, was im Mietvertrag vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, wird nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Heiz- und Warmwasserkosten müssen dagegen überwiegend verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Wie viel der Heizkosten muss nach Verbrauch abgerechnet werden?

Nach der Heizkostenverordnung mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch; der Rest wird nach Wohnfläche verteilt. Dieser Rechner bildet einzelne Positionen ab – für eine geteilte Heizkostenabrechnung legen Sie den Grund- und den Verbrauchsanteil einfach als zwei Positionen an.

Bis wann muss die Abrechnung beim Mieter sein?

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen – ein Guthaben muss er aber weiterhin auszahlen.

Was gilt bei unterjährigem Einzug?

Dann wird zeitanteilig abgerechnet: Die Vorauszahlung zählt nur für die tatsächlich bewohnten Monate. Tragen Sie die Zahl der Monate im Feld „Abrechnungsmonate“ ein.

Wie lange kann eine Abrechnung geprüft werden?

Mieter können der Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang widersprechen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) und haben das Recht, die zugrunde liegenden Belege einzusehen.

Hinweis: Dieser Rechner verteilt die von Ihnen eingegebenen Beträge nach dem gewählten Schlüssel und ersetzt keine Rechtsberatung. Welche Kosten umlagefähig sind und welcher Schlüssel im Einzelfall gilt, richtet sich nach dem Mietvertrag und der Betriebskostenverordnung. Prüfen Sie eine Abrechnung im Zweifel mit fachlicher Unterstützung.

Auch nützlich: Indexmiete berechnen – die zulässige neue Kaltmiete nach dem Verbraucherpreisindex.

Die nächste Abrechnung macht die KI

Belege fotografieren, Kostenarten werden automatisch erkannt und zugeordnet – MietOrdner erstellt daraus die fertige Nebenkostenabrechnung für jede Einheit.

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