Balkonkraftwerk als Mieter: Darf der Vermieter es verbieten?
Kurz gesagt
Ein Balkonkraftwerk braucht grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters, weil es eine bauliche Veränderung ist. Nach § 554 BGB haben Mieter aber einen Anspruch auf diese Erlaubnis, wenn ihnen die Anlage zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dient. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Veränderung nicht zumutbar ist. Über die Art der Montage kann er mitentscheiden und eine zusätzliche Sicherheit verlangen.
Der Anspruch aus § 554 BGB
Balkonkraftwerke, im Gesetz Steckersolargeräte genannt, gehören zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen. Nach § 554 BGB kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter ihm bauliche Veränderungen erlaubt, die unter anderem der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Auf derselben Liste stehen der Einbruchsschutz, die Barrierereduzierung und das Laden von Elektrofahrzeugen, also etwa eine Wallbox.
Das bedeutet zweierlei: Der Mieter darf nicht einfach ohne Erlaubnis montieren. Der Vermieter darf die Erlaubnis aber auch nicht nach Belieben verweigern. Er muss zustimmen, außer die Veränderung ist ihm nicht zumutbar.
Wann darf der Vermieter das Balkonkraftwerk verbieten?
Der Vermieter darf ablehnen, wenn die bauliche Veränderung ihm nicht zumutbar ist. Dafür werden die Interessen beider Seiten abgewogen. Das Interesse des Mieters an günstigem, selbst erzeugtem Strom wiegt dabei schwer, weil der Gesetzgeber es ausdrücklich privilegiert hat.
- Die Montage würde die Bausubstanz gefährden, etwa weil das Geländer die Last oder die Windkräfte nicht sicher trägt.
- Es bestehen konkrete Sicherheitsbedenken, zum Beispiel bei der elektrischen Anlage des Hauses.
- Denkmalschutz oder andere öffentlich-rechtliche Vorgaben stehen der Anlage entgegen.
- Die gewählte Montageart würde das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigen, obwohl es eine unauffälligere Lösung gäbe.
Rein optische Vorlieben oder die allgemeine Sorge vor Problemen reichen in der Regel nicht. Oft kann der Vermieter statt eines Verbots verlangen, dass das Gerät an einer bestimmten Stelle oder auf eine bestimmte Weise befestigt wird.
Die Erlaubnis richtig beantragen
- Das geplante Gerät auswählen und das Datenblatt mit Maßen, Gewicht und Leistung bereithalten.
- Die Befestigung planen: am Geländer, an der Brüstung, aufgeständert auf dem Balkonboden oder an der Wand.
- Den Vermieter schriftlich um Erlaubnis bitten und sich dabei auf § 554 BGB berufen. Datenblatt, Foto oder Skizze der Montage beifügen.
- Anbieten, das Gerät fachgerecht und sturmsicher zu befestigen und beim Auszug rückstandslos zu entfernen.
- Eine angemessene Frist für die Antwort setzen und die Antwort abwarten, bevor montiert wird.
- Nach der Erlaubnis die Anlage wie vorgeschrieben beim Netzbetreiber beziehungsweise im zuständigen Register anmelden, soweit das für die Anlage vorgesehen ist.
Lehnt der Vermieter ohne tragfähigen Grund ab oder reagiert er nicht, kann der Mieter seinen Anspruch notfalls vor Gericht durchsetzen. Vorher lohnt sich oft der Rat eines Mietervereins.
Sicherheit, Versicherung und Rückbau
Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter eine zusätzliche Sicherheit leistet, etwa für die Kosten des späteren Rückbaus. Das ist in § 554 BGB ausdrücklich vorgesehen. Diese Sicherheit kommt zur normalen Mietkaution hinzu.
Für Schäden durch die Anlage, etwa wenn ein Modul bei Sturm herabfällt, haftet grundsätzlich der Mieter. Es ist sinnvoll, bei der eigenen Haftpflichtversicherung nachzufragen, ob ein Balkonkraftwerk mitversichert ist. Beim Auszug muss der Mieter die Anlage in der Regel wieder abbauen und Befestigungsspuren beseitigen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Beispiel
Lohnt sich die Anlage bei einem Umzug?
Angenommen, eine Anlage kostet 500 € und spart dem Mieter 100 € Stromkosten im Jahr. Nach 5 Jahren hat sie sich rechnerisch bezahlt gemacht. Zieht der Mieter nach 3 Jahren um, hat er erst 300 € gespart. Da ein Balkonkraftwerk mitgenommen werden kann, läuft die Ersparnis in der neuen Wohnung aber weiter, wenn dort ebenfalls eine Erlaubnis erteilt wird. Die Werte sind frei gewählt.
Balkonkraftwerk in der Eigentumswohnung
Wohnt der Mieter in einer vermieteten Eigentumswohnung, muss der Vermieter unter Umständen seinerseits die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen. Auch Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (§ 20 Abs. 2 WEG). Über die Art der Durchführung entscheidet dann die Gemeinschaft mit.
Für den Mieter bleibt der Vermieter der Ansprechpartner. Verweist er auf die Gemeinschaft, sollte der Mieter darum bitten, dass der Vermieter den nötigen Beschluss zügig herbeiführt, und sich den Stand schriftlich bestätigen lassen.
Andere Veränderungen an Balkon und Wohnung
Das Balkonkraftwerk ist nicht die einzige Frage, bei der Mieter und Vermieter um die Nutzung des Balkons streiten. Was Mieter sonst auf dem Balkon dürfen, von Sichtschutz bis Blumenkasten, erklärt der Artikel Balkon der Mietwohnung. Wann für andere Änderungen eine Zustimmung nötig ist, zeigen die Artikel zu Glasfaser und Klimaanlage.
Häufige Fragen
Darf ich das Balkonkraftwerk schon vor der Antwort des Vermieters aufhängen?
Das ist nicht ratsam. Der Anspruch aus § 554 BGB ist ein Anspruch auf Erlaubnis, nicht ein Recht zur eigenmächtigen Montage. Wer ohne Erlaubnis montiert, riskiert eine Abmahnung und die Pflicht zum Rückbau.
Gilt der Anspruch auch für ein Gerät, das nur auf dem Balkonboden steht?
Ja, § 554 BGB gilt für bauliche Veränderungen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Ein aufgeständertes Gerät ohne Befestigung am Haus greift kaum in die Bausubstanz ein, eine Abstimmung mit dem Vermieter bleibt trotzdem sinnvoll.
Kann der Vermieter die Kosten für den Rückbau im Voraus verlangen?
Er kann nach § 554 BGB eine angemessene zusätzliche Sicherheit verlangen. Damit sind mögliche Rückbaukosten abgesichert. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen