Löcher bohren in der Mietwohnung: Was ist erlaubt, auch in Fliesen?
Kurz gesagt
Mieter dürfen in der Mietwohnung Löcher bohren, soweit das zum üblichen Wohnen gehört: für Regale, Lampen, Bilder, Vorhänge oder Spiegel. Das ist vertragsgemäßer Gebrauch, und die dadurch entstehende normale Abnutzung muss der Mieter nicht ersetzen (§ 538 BGB). In Fliesen gilt das grundsätzlich auch, allerdings zurückhaltender: möglichst in die Fugen und nur, wo es für die Ausstattung von Bad oder Küche nötig ist. Ein pauschales Bohrverbot im Formularmietvertrag ist in der Regel unwirksam.
Bohren gehört zum normalen Wohnen
Wer eine Wohnung mietet, darf sie so nutzen, wie man eben wohnt. Dazu gehört, Möbel zu befestigen, Lampen aufzuhängen und die Wände mit Bildern zu gestalten. Die Gerichte sehen Dübellöcher in üblichem Umfang deshalb als vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache an. Eine Erlaubnis des Vermieters braucht der Mieter dafür grundsätzlich nicht.
Wichtig ist die Folge: Veränderungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, muss der Mieter nicht ersetzen. So steht es in § 538 BGB. Übliche Bohrlöcher sind damit keine Beschädigung, sondern normale Abnutzung. Wo die Grenze zwischen beidem verläuft, erklärt der Artikel Normale Abnutzung oder Schaden.
- Regale, Hängeschränke und Küchenoberschränke befestigen
- Deckenlampen, Wandleuchten und Gardinenstangen montieren
- Bilder, Spiegel und Garderoben aufhängen
- Kippschutz für hohe Möbel anbringen, etwa in Kinderzimmern
Darf der Mieter in Fliesen bohren?
Fliesen sind empfindlicher als Putz. Ein Loch lässt sich nicht einfach zuspachteln, und eine gesprungene Fliese ist oft nur schwer zu ersetzen, wenn es das Modell nicht mehr gibt. Trotzdem gilt auch hier: Was zur üblichen Ausstattung von Bad und Küche gehört, darf der Mieter in der Regel anbringen – etwa Spiegel, Handtuchhalter, Seifenschale, Duschablage oder Toilettenpapierhalter.
Die Rechtsprechung verlangt dabei Rücksicht. Der Mieter soll möglichst in die Fugen bohren, vorhandene Löcher weiterverwenden und nicht mehr Löcher setzen als nötig. Wer ohne Not großflächig durch Fliesen bohrt oder dabei Fliesen beschädigt, riskiert Schadensersatz. Wie viele Löcher angemessen sind, hängt vom Einzelfall ab, eine feste Zahl gibt es nicht.
Darf der Vermieter das Bohren verbieten?
Ein pauschales Bohrverbot im Formularmietvertrag hält einer Prüfung in der Regel nicht stand. Es würde den Mieter daran hindern, die Wohnung normal zu nutzen, und benachteiligt ihn damit unangemessen. Eine solche Klausel ist grundsätzlich unwirksam, der Mieter darf dann in üblichem Umfang weiter bohren.
Zulässig sein können dagegen Regeln, die das Bohren steuern statt verbieten: etwa die Bitte, in Fliesen nur in Fugen zu bohren, oder die Pflicht, beim Auszug Dübel zu entfernen. Auch individuell ausgehandelte Vereinbarungen können mehr erlauben, als eine vorformulierte Klausel darf. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt immer vom Wortlaut ab.
| Situation | Rechtliche Einordnung in der Regel |
|---|---|
| Dübel für Regal, Lampe oder Bild in Putzwand | Vertragsgemäßer Gebrauch, keine Erlaubnis nötig |
| Spiegel und Handtuchhalter im Bad, in Fugen gebohrt | In der Regel erlaubt |
| Viele Löcher quer durch Fliesen ohne Notwendigkeit | Kann Schadensersatz auslösen |
| Bohren in tragende Bauteile oder durch Leitungen | Nicht mehr üblicher Gebrauch, vorher Vermieter fragen |
| Pauschales Bohrverbot im Formularvertrag | Grundsätzlich unwirksam |
Wo die Grenzen liegen
Nicht jedes Loch ist harmlos. Bohrt der Mieter eine Wasser-, Gas- oder Stromleitung an, haftet er für den Schaden, wenn er unvorsichtig war. Vor dem Bohren sollte deshalb geprüft werden, wo Leitungen verlaufen – ein Leitungssucher hilft, und oberhalb und unterhalb von Steckdosen und Schaltern ist besondere Vorsicht geboten.
Auch Außenfassade, Balkonbrüstung und Fensterrahmen gehören nicht ohne Weiteres zum Bereich, den der Mieter frei gestalten darf. Wer dort etwas befestigen will, etwa eine Markise, eine Satellitenschüssel oder ein Balkonkraftwerk, sollte vorher mit dem Vermieter sprechen. Für ein Balkonkraftwerk hat der Mieter sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis (§ 554 BGB), außer die Veränderung ist dem Vermieter nicht zumutbar. Ähnliches gilt für das Klimagerät: Ob und wie eine Klimaanlage in der Mietwohnung montiert werden darf, ist ein eigenes Thema.
Beispiel: Einzug ins neue Bad
Beispiel
Wie viele Löcher im Bad angemessen sein können
Eine Mieterin zieht in eine Wohnung mit komplett gefliestem Bad. Sie montiert einen Spiegelschrank (4 Löcher), einen Handtuchhalter (2 Löcher) und einen Toilettenpapierhalter (2 Löcher), zusammen also 8 Löcher. Alle setzt sie in Fugen. Das gehört zur üblichen Einrichtung eines Bades. Bohrt sie zusätzlich für eine Deko-Leiste 6 Löcher mitten durch die Fliesen, obwohl eine Klebelösung möglich gewesen wäre, kann der Vermieter für diese 6 Löcher beim Auszug eher Ersatz verlangen als für die übrigen 8.
Was mit den Löchern beim Auszug passiert
Ob der Mieter beim Auszug Dübel entfernen und Löcher verschließen muss, hängt vor allem vom Mietvertrag und vom Zustand der Wände ab. Ausführlich erklärt das der Artikel Bohrlöcher und Dübel beim Auszug. Bei Fliesen kann das Verschließen mit passender Fugenmasse oder Silikon sinnvoll sein; ein Anspruch auf neue Fliesen besteht bei üblichen Löchern grundsätzlich nicht.
Wer Streit vermeiden will, dokumentiert beim Einzug vorhandene Löcher und beim Auszug den Zustand – am besten im Übergabeprotokoll und mit Fotos.
Häufige Fragen
Muss ich den Vermieter vor dem Bohren fragen?
Für übliche Dübellöcher in Wänden und Decken grundsätzlich nicht. Anders ist es bei Eingriffen in die Bausubstanz, an der Fassade oder bei ungewöhnlich vielen Löchern in Fliesen. Im Zweifel ist eine kurze Nachfrage der sicherere Weg.
Darf ich in Mietwohnungen mit Wärmedämmung außen bohren?
Die Außenwand und die Dämmung gehören nicht zum Bereich, den der Mieter ohne Weiteres verändern darf. Löcher in einer gedämmten Fassade können Feuchtigkeit eindringen lassen. Hier sollte vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
Wer zahlt, wenn beim Bohren eine Leitung beschädigt wird?
Hat der Mieter unvorsichtig gebohrt, muss er den Schaden in der Regel ersetzen. Die private Haftpflichtversicherung kann für solche Mietsachschäden aufkommen, wenn sie mitversichert sind. Es lohnt sich, die Bedingungen der eigenen Police zu prüfen.
Gilt das Bohrrecht auch für eine möblierte Wohnung?
Grundsätzlich ja, der Mieter darf die Wohnung üblich nutzen. Bei mitvermieteten Einbaumöbeln sollte aber vorsichtiger vorgegangen werden, weil Löcher dort eher als Beschädigung gelten können als in einer Wand.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen