Bohrlöcher und Dübel beim Auszug: Muss ich sie schließen?
Kurz gesagt
Bohrlöcher in üblichem Umfang, etwa für Regale, Lampen oder Bilder, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch; dafür muss der Mieter keinen Ersatz leisten (§ 538 BGB). Beim Auszug sollte er Dübel aber entfernen und die Löcher fachgerecht verschließen. Übermäßig viele Löcher oder Bohrungen in Fliesen können dagegen ein Schaden sein, den der Mieter ersetzen muss.
Übliche Bohrlöcher sind normale Abnutzung
Wer in einer Mietwohnung lebt, darf sie wohnlich einrichten. Dazu gehört, Bilder aufzuhängen, Regale anzudübeln oder Lampen und Gardinenstangen zu montieren. Löcher, die dabei in üblichem Umfang entstehen, sind nach der Rechtsprechung vertragsgemäßer Gebrauch. Für Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter nicht aufkommen (§ 538 BGB).
Eine feste Zahl, ab wann es „zu viele“ Löcher sind, gibt es nicht. Maßgeblich ist, was für die Einrichtung einer Wohnung dieser Größe üblich ist. Eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad und Flur braucht naturgemäß eine gewisse Zahl von Befestigungen: für Oberschränke, Spiegel, Garderobe, Vorhänge, Lampen und Bilder. Das Gleiche gilt für Rauchmelder oder Halterungen, die der Mieter nach Absprache anbringt. Wer dagegen ständig umdekoriert und immer neue Löcher an anderen Stellen setzt, bewegt sich eher an der Grenze. Welche Bohrungen während der Mietzeit erlaubt sind, erklärt der Artikel Löcher bohren in der Mietwohnung.
Dübel entfernen und Löcher schließen: Was beim Auszug gilt
Auch wenn übliche Bohrlöcher keine Schadensersatzpflicht auslösen, gilt beim Auszug: Der Mieter soll Einbauten entfernen, die er selbst angebracht hat. Dazu gehören grundsätzlich auch Dübel, Schrauben und Haken. Die Löcher sollten anschließend sauber verspachtelt werden, sodass die Wand glatt ist.
Ob die verspachtelten Stellen danach auch überstrichen werden müssen, hängt davon ab, ob eine wirksame Renovierungsklausel besteht und ob die Wand ohnehin renovierungsbedürftig ist. Die allgemeinen Pflichten beim Streichen erklärt der Artikel Renovierung beim Auszug, die Farbfrage der Artikel Weiß streichen beim Auszug.
Wann Bohrlöcher zum Schaden werden
| Situation | Einordnung |
|---|---|
| Übliche Zahl von Löchern für Möbel, Bilder, Lampen | Vertragsgemäßer Gebrauch, kein Ersatz |
| Übermäßig viele Löcher, etwa an jeder Wand dicht an dicht | Kann ein Schaden sein |
| Löcher in Fliesen statt in den Fugen, ohne Notwendigkeit | Kann ein Schaden sein, Einzelfall |
| Ausgerissene, große Löcher im Putz | Schaden, wenn über das Übliche hinaus |
| Beschädigte Leitungen durch Bohren | Schaden, Mieter haftet grundsätzlich |
Bei Fliesen in Bad und Küche ist Vorsicht geboten. Wo es möglich ist, sollte in die Fugen gebohrt werden. Bohrungen, die für die übliche Ausstattung eines Bades nötig sind, etwa für Handtuchhalter oder einen Spiegelschrank, sehen Gerichte in der Regel eher als vertragsgemäß an als zahlreiche zusätzliche Löcher in den Fliesen. Die Grenze ist Frage des Einzelfalls.
Beispiel: Welche Löcher darf der Vermieter berechnen?
Beispiel
Wohnzimmer und Bad nach dem Auszug
Ein Mieter hinterlässt im Wohnzimmer zwölf verspachtelte Dübellöcher von Regal, Fernsehhalterung und Bildern. Im Bad hat er acht Löcher mitten in die Fliesen gebohrt, obwohl die Fugen möglich gewesen wären, für Ablagen, die er beim Auszug wieder abgebaut hat. Angenommen, der Austausch der beschädigten Fliesen kostet 400 €: Für das Wohnzimmer kann der Vermieter grundsätzlich nichts verlangen. Ob er die 400 € für das Bad ganz oder teilweise fordern kann, hängt davon ab, ob die Bohrungen über das Übliche hinausgingen.
Was der Vermieter verlangen kann und was nicht
- Kein Ersatz für übliche Bohrlöcher, die sauber verschlossen wurden.
- Entfernung von Dübeln und Schrauben, die der Mieter selbst angebracht hat.
- Ersatz, wenn Bohrungen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, etwa bei beschädigten Fliesen oder ausgerissenem Putz.
- In der Regel zuerst eine Frist zur Nachbesserung, bevor er Kosten für einen Handwerker verlangt.
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB). Wie sich Abnutzung und Schaden allgemein abgrenzen, steht im Artikel Normale Abnutzung oder Schaden.
Checkliste: Wände vor der Übergabe vorbereiten
- Alle selbst angebrachten Haken, Schrauben und Dübel vorsichtig entfernen.
- Löcher mit Spachtelmasse füllen, nach dem Trocknen glatt schleifen.
- Verspachtelte Stellen bei hellen Wänden farblich angleichen, wenn sie stark auffallen.
- Löcher in Fliesen mit passender Fugenmasse oder speziellen Füllern schließen.
- Den Zustand im Übergabeprotokoll und mit Fotos festhalten.
Ob beim Auszug zusätzlich Tapeten weichen müssen, klärt der Artikel Tapeten entfernen. Einen Überblick über alle Pflichten gibt die Auszug-Checkliste.
Häufige Fragen
Darf ich Dübel in der Wand lassen, wenn der Nachmieter sie nutzen will?
Das ist möglich, wenn Vermieter und Nachmieter einverstanden sind. Die Absprache sollte schriftlich oder im Übergabeprotokoll festgehalten werden, damit später niemand das Entfernen verlangt.
Muss ich Bohrlöcher von einem Fachbetrieb schließen lassen?
Nein. Der Mieter darf Löcher selbst verschließen, solange er fachgerecht arbeitet. Die Wand sollte danach glatt sein, ohne sichtbare Wülste oder Krater.
Darf der Vermieter das Bohren im Mietvertrag verbieten?
Ein vollständiges Bohrverbot in einem Formularmietvertrag halten Gerichte in der Regel für unwirksam, weil es das übliche Wohnen unangemessen einschränkt. Zulässig können Regeln sein, etwa in Fliesen möglichst in die Fugen zu bohren.
Was gilt, wenn die Löcher schon beim Einzug da waren?
Löcher, die bereits bei Einzug vorhanden waren, muss der Mieter nicht schließen. Wichtig ist, dass sie im Übergabeprotokoll oder auf Fotos vom Einzug dokumentiert sind.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen