Muss der Mieter beim Auszug seine neue Adresse angeben?
Kurz gesagt
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, dem Vermieter beim Auszug die neue Adresse mitzuteilen, gibt es nicht. Nach dem Auszug müssen aber noch Nebenkostenabrechnung, Kaution und etwaige Forderungen abgewickelt werden; dafür braucht der Vermieter eine Anschrift, an die er zustellen kann. Wer sie verschweigt, schadet sich oft selbst, etwa bei der Rückzahlung der Kaution. Vermieter können die Anschrift notfalls über eine Melderegisterauskunft ermitteln.
Die Rechtslage: keine ausdrückliche Pflicht, aber gute Gründe
Weder das BGB noch das Meldegesetz schreiben vor, dass der ausziehende Mieter seinem Vermieter die neue Anschrift nennen muss. Das Mietverhältnis ist mit dem Auszug aber nicht vollständig erledigt. Beide Seiten haben noch Ansprüche gegeneinander, und aus dem Mietvertrag ergibt sich die allgemeine Pflicht, bei der Abwicklung Rücksicht auf die Interessen des anderen zu nehmen.
Praktisch heißt das: Der Mieter muss dafür sorgen, dass ihn Erklärungen des Vermieters weiterhin erreichen können. Ob er dafür seine neue Wohnanschrift, eine Postanschrift oder eine andere zustellfähige Adresse angibt, bleibt ihm überlassen. Ein Nachsendeauftrag kann eine Lücke überbrücken, ersetzt die Mitteilung aber nicht dauerhaft.
Wofür der Vermieter die neue Adresse braucht
| Vorgang nach dem Auszug | Warum eine Anschrift nötig ist |
|---|---|
| Nebenkostenabrechnung | Sie muss dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; den Zugang muss der Vermieter beweisen. |
| Rückzahlung der Kaution | Der Vermieter braucht Anschrift und Bankverbindung, um abzurechnen und auszuzahlen. |
| Ersatzansprüche wegen Schäden | Sie verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung; Schreiben müssen den Mieter rechtzeitig erreichen. |
| Rückfragen zur Übergabe | Etwa zu Schlüsseln, Zählerständen oder zurückgelassenen Gegenständen. |
Besonders wichtig ist die Nebenkostenabrechnung. Für die Frist nach § 556 Abs. 3 BGB zählt der Zugang beim Mieter. Wie ausgezogene Mieter abgerechnet werden, erklärt der Artikel Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug.
Was Mieter riskieren, wenn sie die Adresse verschweigen
Wer untertaucht, schiebt die Abwicklung nur auf. Forderungen des Vermieters erlöschen dadurch nicht; sie verjähren nach den allgemeinen Regeln. Gleichzeitig verzögert sich das, was der Mieter selbst bekommen möchte.
- Ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter nicht auszahlen, wenn er weder Anschrift noch Bankverbindung kennt.
- Die Kaution bleibt länger beim Vermieter, weil er die Abrechnung nicht zustellen kann.
- Kann der Mieter eine Zustellung vereiteln, etwa durch einen Umzug ohne jede Nachricht, darf er sich im Streit womöglich nicht darauf berufen, ein Schreiben sei nie angekommen.
- Findet der Vermieter die Anschrift über das Melderegister, entstehen ihm Gebühren, die er je nach Lage als Schaden geltend machen könnte.
Wenn die neue Adresse noch nicht feststeht
Nicht jeder hat zum Auszug schon eine feste neue Wohnung, etwa bei einer Zwischenlösung bei Freunden, einem Auslandsaufenthalt oder einer möblierten Übergangswohnung. Dann genügt eine andere Anschrift, unter der Post sicher ankommt, zum Beispiel bei Angehörigen. Wichtig ist, dem Vermieter jede spätere Änderung kurz mitzuteilen, solange die Abrechnung noch aussteht.
Eine E-Mail-Adresse ist für Rückfragen hilfreich. Für Schreiben, bei denen es auf den Zugang ankommt, sollte zusätzlich eine Postanschrift bekannt sein, weil der Vermieter den Zugang im Streit beweisen muss.
So kommen Vermieter an die Anschrift eines ausgezogenen Mieters
- Schon bei der Übergabe nach der neuen Anschrift fragen und sie im Protokoll notieren.
- Fehlt sie, den ehemaligen Mieter über bekannte Kontaktwege wie Telefon oder E-Mail um eine Postanschrift bitten.
- Hilft das nicht, bei der Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft beantragen; sie ist in der Regel gebührenpflichtig.
- Bleibt die Anschrift unbekannt, kommt bei gerichtlichen Schritten eine öffentliche Zustellung in Betracht; dafür sind die Voraussetzungen streng, sodass sich fachlicher Rat lohnt.
Die neue Anschrift darf der Vermieter nur für die Abwicklung des Mietverhältnisses nutzen. Eine Weitergabe an Dritte, etwa an den Nachmieter, ist ohne Einwilligung nicht erlaubt.
Beispiel: Kaution und Guthaben ohne bekannte Adresse
Beispiel
Auszug ohne neue Anschrift
Ein Mieter zieht Ende März 2026 aus, ohne eine neue Anschrift oder Bankverbindung zu hinterlassen. Seine Kaution beträgt 1.500 €. Der Vermieter behält wegen der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung 200 € zurück und möchte 1.300 € auszahlen, erreicht den Mieter aber nicht. Die Abrechnung für 2026 ergibt im Folgejahr zusätzlich ein Guthaben von 80 €. Erst nach einer Melderegisterauskunft kann der Vermieter beides abrechnen: 1.300 € + 200 € + 80 € = 1.580 € gehen an den Mieter. Mit einer Adresse im Übergabeprotokoll hätte er die 1.300 € deutlich früher bekommen.
Die Adresse ist ein Punkt von vielen
Neben der Anschrift gehören beim Auszug weitere Punkte ins Protokoll: Zählerstände, Schlüssel und der Zustand der Räume. Wie der Termin abläuft, erklärt der Artikel Wohnungsübergabe beim Auszug. Welche Verträge der Mieter selbst ummelden muss, steht im Artikel Beim Auszug abmelden.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter die Kaution zurückhalten, bis ich meine Adresse nenne?
Der Vermieter muss die Kaution nach einer angemessenen Prüf- und Abrechnungszeit zurückzahlen. Kennt er weder Anschrift noch Konto, kann er aber praktisch nicht leisten. Die Verzögerung geht dann in der Regel nicht zu seinen Lasten.
Reicht ein Nachsendeauftrag bei der Post?
Ein Nachsendeauftrag hilft in der Übergangszeit, ist aber zeitlich begrenzt und für den Vermieter nicht sichtbar. Eine Nebenkostenabrechnung kommt oft erst viele Monate nach dem Auszug. Sicherer ist es, die Anschrift dem Vermieter direkt mitzuteilen.
Muss ich dem Vermieter auch meine Telefonnummer geben?
Nein, eine Pflicht dazu gibt es nicht. Eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erleichtert aber Rückfragen, etwa zu Zählerständen oder zu Schlüsseln. Für wichtige Schreiben bleibt die Postanschrift entscheidend.
Kann der Vermieter meine neue Adresse beim Einwohnermeldeamt erfragen?
Ja, eine einfache Melderegisterauskunft mit Name und Anschrift kann grundsätzlich jeder beantragen, der die Person genau bezeichnen kann. Voraussetzung ist, dass der Mieter sich an der neuen Adresse angemeldet hat. Die Auskunft kostet in der Regel eine Gebühr.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen