Wohnungsübergabe beim Auszug: Ablauf und worauf es ankommt

Auszug & Wohnungsübergabe · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Bei der Wohnungsübergabe gibt der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Wohnung samt allen Schlüsseln an den Vermieter zurück. Ein gemeinsamer Termin ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber üblich und sinnvoll. Wichtig sind ein genaues Übergabeprotokoll mit Zählerständen, Mängeln und Schlüsselzahl sowie Fotos. Mit der Rückgabe beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters (§ 548 Abs. 1 BGB).

Was bei der Wohnungsübergabe rechtlich passiert

Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter die Wohnung zurückgeben. Zurückgegeben ist sie, wenn der Vermieter wieder die volle Verfügungsgewalt hat: Die Wohnung ist geräumt, und alle Schlüssel sind übergeben. Behält der Mieter einen Schlüssel zurück, ist die Rückgabe in der Regel noch nicht vollständig.

Mit dem Rückerhalt der Wohnung beginnt eine kurze Frist: Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren sechs Monate danach (§ 548 Abs. 1 BGB). Deshalb ist der Übergabetag für beide Seiten ein wichtiger Stichtag. Was gilt, wenn Schäden erst später auffallen, erklärt der Artikel Schäden nach dem Auszug.

Wer muss bei der Wohnungsübergabe dabei sein?

Eine gesetzliche Pflicht zur Anwesenheit gibt es nicht. Üblich ist, dass Mieter und Vermieter oder deren Vertreter gemeinsam durch die Wohnung gehen. Bei mehreren Mietern genügt es in der Regel, wenn einer von ihnen die Übergabe erledigt; die Schlüssel aller Mitmieter müssen dann aber zurückgegeben werden.

  • Der Vermieter kann einen Hausverwalter oder eine andere Person schicken.
  • Der Mieter kann sich vertreten lassen, sinnvoll mit schriftlicher Vollmacht – mehr dazu unter Wohnungsübergabe durch einen Vertreter.
  • Ein Zeuge auf jeder Seite kann helfen, falls es später Streit über den Zustand gibt.
  • Ein Nachmieter darf nur dabei sein, wenn beide Seiten einverstanden sind.

Ablauf: So läuft der Übergabetermin

  1. Termin rechtzeitig vereinbaren, spätestens zum letzten Tag des Mietverhältnisses; ein Vorabtermin einige Tage früher gibt Zeit zum Nachbessern.
  2. Wohnung vollständig räumen, inklusive Keller, Dachboden, Garage und Balkon.
  3. Gemeinsam Raum für Raum begehen: Wände, Böden, Fenster, Türen, Sanitär, Küche und mitvermietete Geräte ansehen.
  4. Mängel und Schäden konkret im Übergabeprotokoll beschreiben und fotografieren.
  5. Zählerstände für Strom, Gas, Wasser und Heizung ablesen und eintragen.
  6. Alle Schlüssel zählen, übergeben und die Anzahl im Protokoll bestätigen lassen.
  7. Protokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen und jeder Seite ein Exemplar geben.

Wohnungsübergabe: Worauf beide Seiten achten sollten

Der häufigste Streit dreht sich um die Frage, ob eine Spur normale Abnutzung oder ein Schaden ist. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter nicht ersetzen (§ 538 BGB). Bei Böden erklärt der Artikel Parkett oder Laminat beschädigt, wo die Grenze liegt; bei Wänden und Löchern helfen die Artikel Bohrlöcher und Dübel beim Auszug und Renovierung beim Auszug.

PrüfpunktWorauf es ankommt
SauberkeitIn der Regel genügt besenrein, siehe Wie sauber muss die Wohnung sein?
Wände und DeckenRenovierungspflicht nur bei wirksamer Klausel
BödenGebrauchsspuren sind normal, echte Schäden nicht
Einbauten des MietersGrundsätzlich zurückbauen, wenn nichts anderes vereinbart
ZählerständeFür die letzte Nebenkostenabrechnung wichtig
SchlüsselVollzählig zurückgeben, auch nachgemachte

Mieter sollten außerdem an die Abmeldung von Strom, Gas und Internet denken, siehe Beim Auszug abmelden.

Welche Rolle das Übergabeprotokoll spielt

Ein Übergabeprotokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber ein wichtiges Beweismittel. Hält es fest, dass die Wohnung ohne Mängel übergeben wurde, kann der Vermieter später nur schwer noch Schäden geltend machen, die bei der Begehung erkennbar waren. Umgekehrt belegt ein im Protokoll vermerkter Schaden, dass er beim Auszug vorhanden war.

Das Protokoll sollte konkret sein. „Wand im Flur beschädigt“ hilft wenig, besser ist „Wand im Flur rechts neben der Tür: drei Kratzer, je etwa 10 cm lang“. Welche Angaben hineingehören und wie belastbar ein Protokoll ist, erklärt der Artikel Übergabeprotokoll.

Beispiel

Warum der Übergabetag zählt

Ein Mieter gibt die Wohnung am 30. April 2026 mit allen Schlüsseln zurück. Das Protokoll vermerkt nur einen Fleck im Teppich. Im November 2026 meldet sich der Vermieter wegen angeblich beschädigter Fliesen im Bad. Die sechs Monate seit Rückgabe sind am 30. Oktober 2026 abgelaufen, der Anspruch ist verjährt – und das Protokoll spricht ohnehin gegen den Schaden.

Was nach der Übergabe noch kommt

Nach der Übergabe rechnet der Vermieter die Kaution ab. Eine feste gesetzliche Frist gibt es dafür nicht; die Rechtsprechung gesteht ihm eine angemessene Prüffrist zu, häufig werden drei bis sechs Monate genannt. Einen Teil darf er für eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung zurückbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.

Der Mieter sollte dem Vermieter seine neue Anschrift oder eine Kontoverbindung mitteilen, damit Kaution und Abrechnung ankommen. Alle Aufgaben rund um den Auszug fasst die Auszug-Checkliste zusammen. Für den umgekehrten Fall gibt es den Artikel Wohnungsübergabe beim Einzug.

Häufige Fragen

Muss der Mieter einen Übergabetermin wahrnehmen?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Wer den Termin auslässt, verzichtet aber auf die Möglichkeit, den Zustand gemeinsam festzuhalten. Mindestens sollte er die Schlüssel nachweisbar zurückgeben und den Zustand mit Fotos dokumentieren.

Was ist, wenn der Vermieter nicht zur Übergabe erscheint?

Der Mieter sollte die Schlüssel dann nachweisbar anbieten, etwa vor Zeugen oder per Einschreiben an den Vermieter schicken, und den Zustand der Wohnung mit datierten Fotos festhalten. Nimmt der Vermieter die Schlüssel nicht an, gerät er in Annahmeverzug.

Muss die Übergabe am letzten Tag des Mietverhältnisses stattfinden?

Nein. Die Wohnung muss spätestens mit Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben werden, eine frühere Übergabe ist möglich. Die Miete bleibt bis zum Vertragsende geschuldet, siehe Vor Ende der Kündigungsfrist ausziehen.

Kann der Vermieter nach der Übergabe noch Forderungen stellen?

Ja, aber nur innerhalb von sechs Monaten ab Rückerhalt der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB) und nur für Schäden, die nicht bereits durch ein mängelfreies Protokoll ausgeschlossen sind.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

Vermieten ohne Papierchaos

MietOrdner erfasst Belege per KI, erstellt die Nebenkostenabrechnung und erinnert rechtzeitig an Fristen – kostenlos in der Beta.

Kostenlos starten