Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug: Fristen und Rechte
Kurz gesagt
Zieht ein Mieter aus, gilt für die Nebenkostenabrechnung keine Sonderfrist. Der Vermieter rechnet nach Ende des regulären Abrechnungszeitraums ab und hat dafür wie sonst zwölf Monate Zeit (§ 556 Abs. 3 BGB); eine Zwischenabrechnung zum Auszugstag kann der Mieter nicht verlangen. Die Kosten werden zeitanteilig oder nach einer Zwischenablesung aufgeteilt. Ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf der Vermieter bis zur Abrechnung einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten.
Keine Sonderfrist: Abgerechnet wird zum regulären Termin
Mit dem Auszug endet das Mietverhältnis, nicht aber die Pflicht, über die Nebenkosten abzurechnen. Der Vermieter wartet dafür das Ende des üblichen Abrechnungszeitraums ab, denn erst dann liegen alle Rechnungen für das Haus vor. Die Abrechnung muss dem ehemaligen Mieter anschließend innerhalb der gewohnten Frist zugehen: bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Zeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB).
Eine vorgezogene Zwischenabrechnung zum Auszugstag kann der Mieter nicht verlangen. Umgekehrt muss sich der Vermieter auch nicht mehr beeilen als bei anderen Mietern. Nach einem Auszug stehen deshalb oft noch zwei Abrechnungen aus: die für das Vorjahr und die für die Monate des Auszugsjahres.
| Auszug zum | Noch offene Abrechnung | Muss zugehen bis |
|---|---|---|
| 31.03.2026 (Abrechnung nach Kalenderjahr) | Jahr 2025, volle zwölf Monate | 31.12.2026 |
| 31.03.2026 (Abrechnung nach Kalenderjahr) | Jahr 2026, Anteil Januar bis März | 31.12.2027 |
| 31.10.2026 (Abrechnung nach Kalenderjahr) | Jahr 2026, Anteil Januar bis Oktober | 31.12.2027 |
| 30.09.2026 (Zeitraum Juli bis Juni) | 01.07.2026 – 30.06.2027, Anteil Juli bis September | 30.06.2028 |
Wie das Fristende berechnet wird und wer den Zugang beweisen muss, erklärt der Artikel Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?
Wie die Kosten beim Auszug aufgeteilt werden
Der ausgezogene Mieter zahlt nur für die Dauer seines Mietverhältnisses. Kosten, die nicht vom Verbrauch abhängen – etwa Grundsteuer, Gebäudeversicherung oder Treppenhausreinigung –, werden in der Regel zeitanteilig nach Monaten oder Tagen aufgeteilt. Für Heizung und Warmwasser und, wenn Wohnungszähler vorhanden sind, auch für das Kaltwasser wird der Verbrauch möglichst durch eine Zwischenablesung zum Auszugstag ermittelt.
Lässt sich nicht ablesen, werden die Heizkosten nach anerkannten Verfahren aufgeteilt, die berücksichtigen, dass im Winter mehr geheizt wird als im Sommer. Wer die Kosten einer Zwischenablesung trägt, richtet sich nach dem Mietvertrag; ohne Regelung bleiben sie nach der Rechtsprechung in der Regel beim Vermieter.
Maßgeblich ist das Ende des Mietverhältnisses, nicht der Tag, an dem der Umzugswagen abfährt. Wer vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, schuldet die Vorauszahlungen grundsätzlich bis zum Vertragsende und trägt bis dahin auch seinen Kostenanteil. Mehr dazu im Artikel Vor Ende der Kündigungsfrist ausziehen.
Beispiel
Auszug zum 30. April 2026
Eine Mieterin zieht zum 30. April 2026 aus; der Vermieter rechnet nach dem Kalenderjahr ab. Die verbrauchsunabhängigen Kosten ihrer Wohnung betragen für 2026 insgesamt 1.860 €. Auf vier von zwölf Monaten entfallen 1.860 € : 12 × 4 = 620 €. Die Heizkosten bis zum Auszug ergeben sich aus der Zwischenablesung: 410 €. Zusammen sind das 1.030 €. Sie hat vier Vorauszahlungen von je 240 € geleistet, also 960 €. Es bleibt eine Nachzahlung von 70 €. Die Abrechnung für 2026 muss ihr bis zum 31. Dezember 2027 an ihrer neuen Anschrift zugehen.
Zählerstände und neue Anschrift: Was beim Auszug festgehalten werden sollte
- Bei der Wohnungsübergabe die Stände aller Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler sowie der Kalt- und Warmwasserzähler samt Zählernummer ins Übergabeprotokoll eintragen.
- Die Zähler zusätzlich fotografieren, möglichst mit erkennbarem Datum.
- Das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen; jede Seite behält ein Exemplar.
- Dem Vermieter die neue Anschrift schriftlich mitteilen, damit Abrechnung und Guthaben ankommen.
- Eine Bankverbindung für ein mögliches Guthaben und die Rückzahlung der Kaution angeben.
- Einen Nachsendeauftrag einrichten, falls noch Post an die alte Adresse geht.
Die Abrechnung muss den ehemaligen Mieter tatsächlich erreichen. Ein Einwurf in den Briefkasten der alten Wohnung genügt in der Regel nicht, wenn er dort nicht mehr wohnt. Beide Seiten vermeiden Streit, wenn die neue Adresse schon bei der Übergabe im Protokoll steht.
Kaution: Einbehalt für die ausstehende Abrechnung
Für die Rückzahlung der Kaution nennt das Gesetz keine feste Frist. Der Vermieter darf in angemessener Zeit prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen; häufig werden drei bis sechs Monate genannt, im Einzelfall kann es länger dauern. Steht die Nebenkostenabrechnung noch aus und ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf er einen Teil der Kaution bis zur Abrechnung zurückbehalten.
Angemessen ist ein Betrag, der sich an der zu erwartenden Nachzahlung orientiert, etwa an den Ergebnissen der Vorjahre. Ergaben die letzten Abrechnungen regelmäßig ein Guthaben, lässt sich ein Einbehalt kaum begründen. Den Rest der Kaution muss der Vermieter auszahlen, sobald seine übrige Prüfung abgeschlossen ist. Ob er eine spätere Nachzahlung mit dem einbehaltenen Betrag verrechnen darf, erklärt der Artikel Nachzahlung mit der Kaution verrechnen.
Nachzahlung und Guthaben nach dem Auszug
Kommt die Abrechnung rechtzeitig, muss auch ein ehemaliger Mieter eine berechtigte Nachzahlung leisten. Vorher darf er sie in angemessener Zeit prüfen und die zugrunde liegenden Rechnungen einsehen – der Auszug ändert an diesem Recht nichts. Einwände muss er bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang erheben. Offene Beträge verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
Ein Guthaben muss der Vermieter auszahlen, auch wenn er die Abrechnungsfrist verpasst hat. Eine verspätete Nachforderung ist dagegen in der Regel ausgeschlossen – gegenüber einem ehemaligen Mieter genauso wie gegenüber einem, der noch in der Wohnung lebt.
Wenn nach dem Auszug keine Abrechnung kommt
Solange das Mietverhältnis läuft, können Mieter bei einer ausbleibenden Abrechnung die laufenden Vorauszahlungen zurückhalten. Nach dem Auszug fehlt dieses Druckmittel, weil keine Zahlungen mehr anstehen. Nach der Rechtsprechung kann der ehemalige Mieter deshalb nach Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich die Vorauszahlungen für den nicht abgerechneten Zeitraum zurückverlangen. Der Vermieter kann das abwenden, indem er die Abrechnung nachholt. Einzelheiten und eine Beispielrechnung stehen im Artikel Nebenkostenabrechnung kommt nicht.
Die Sechs-Monats-Frist für Schäden gilt nicht für Nebenkosten
Nach dem Auszug läuft für Schäden an der Wohnung eine kurze Frist: Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren sechs Monate, nachdem er die Wohnung zurückerhalten hat (§ 548 Abs. 1 BGB). Diese Frist betrifft nur solche Ersatzansprüche, nicht die Betriebskosten. Für die Nebenkostenabrechnung gelten weiter die zwölfmonatige Abrechnungsfrist und die regelmäßige Verjährung. Wie lange der Vermieter wegen Schäden Geld verlangen kann, beschreibt der Artikel Schäden nach dem Auszug entdeckt.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Bekomme ich beim Auszug einen Teil der Vorauszahlungen sofort zurück?
Nein. Die Vorauszahlungen werden erst mit der Abrechnung verrechnet. Einen Anspruch auf eine vorläufige Erstattung zum Auszugstag gibt es nicht; ein Guthaben zahlt der Vermieter aus, sobald die Abrechnung vorliegt.
Wer zahlt die Nebenkosten, wenn die Wohnung nach dem Auszug leer steht?
Für die Zeit nach dem Ende seines Mietverhältnisses zahlt der ausgezogene Mieter nichts mehr. Die Kosten einer leer stehenden Wohnung trägt grundsätzlich der Vermieter. Er darf sie in der Regel weder dem Vormieter noch den übrigen Mietern im Haus zusätzlich auferlegen.
Zieht nur einer von zwei Mietern aus – gibt es dann eine eigene Abrechnung?
In der Regel nicht. Solange beide im Mietvertrag stehen, rechnet der Vermieter weiter gemeinsam für die Wohnung ab. Wie die Partner eine Nachzahlung oder ein Guthaben untereinander aufteilen, müssen sie selbst klären.
Was gilt, wenn der Mieter gestorben ist?
Dann treten Ehegatte, Lebenspartner oder andere Haushaltsangehörige nach den gesetzlichen Regeln in den Mietvertrag ein; andernfalls wird er mit den Erben fortgesetzt. Die Abrechnung richtet sich an diese Personen. Für den Abrechnungszeitraum und die Frist gelten dieselben Regeln wie bei einem Auszug.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen