Beim Auszug abmelden: Strom, Gas, Internet und Rundfunkbeitrag
Kurz gesagt
Strom-, Gas- und Internetverträge schließt der Mieter selbst mit dem Anbieter; sie enden nicht automatisch mit dem Mietvertrag. Beim Auszug muss deshalb der Mieter seinen Vertrag kündigen oder an die neue Adresse mitnehmen und dem Versorger den Zählerstand zum Auszugstag melden. Der neue Mieter meldet sich selbst an. Der Vermieter hält die Zählerstände im Übergabeprotokoll fest und ist für Leerstandszeiten zuständig.
Warum der Mieter selbst kündigen oder ummelden muss
Der Mietvertrag regelt die Wohnung, nicht die Energie. Hat der Mieter einen eigenen Stromzähler, besteht ein eigener Liefervertrag zwischen Mieter und Energieversorger. Dieser Vertrag läuft weiter, bis er beendet oder an eine neue Adresse verlegt wird. Mit der Kündigung der Wohnung hat er rechtlich nichts zu tun.
Wer das Abmelden vergisst, riskiert, dass ihm der Versorger weiter Strom in Rechnung stellt, den inzwischen der Nachmieter verbraucht. Das lässt sich meist klären, kostet aber Zeit und Nerven. Deshalb gilt: den Umzug beim Anbieter rechtzeitig vor dem Auszug melden und den Zählerstand am letzten Tag festhalten.
Mieterwechsel: Wer muss den Strom ummelden?
| Wer | Aufgabe beim Mieterwechsel |
|---|---|
| Ausziehender Mieter | Stromvertrag zum Auszugstag kündigen oder an die neue Adresse umziehen lassen, Zählerstand und Zählernummer melden, neue Anschrift für die Schlussrechnung angeben |
| Neuer Mieter | Ab dem Einzugstag einen eigenen Vertrag abschließen und den Anfangszählerstand melden |
| Vermieter | Zählerstände bei Auszug und Einzug im Übergabeprotokoll festhalten; bei Leerstand selbst für die Versorgung sorgen |
Der Vermieter muss den Stromvertrag des Mieters weder kündigen noch ummelden. Er kann dem Mieter aber helfen, indem er bei der Wohnungsübergabe die Zählerstände gemeinsam abliest und beide Seiten unterschreiben. Mit diesem Nachweis kann jeder gegenüber seinem Versorger belegen, ab wann er nicht mehr oder erst zuständig war.
So melden Mieter Strom und Gas richtig ab
- Sobald der Auszugstermin feststeht, den Vertrag heraussuchen und prüfen, ob der Anbieter auch an die neue Adresse liefert.
- Beim Anbieter den Umzug melden: entweder den Vertrag mitnehmen oder zum Auszugstag beenden. Ob eine Kündigung wegen Umzugs vor Ablauf der Mindestlaufzeit möglich ist, hängt vom Vertrag und von den Regeln des Energierechts ab.
- Am Auszugstag den Zählerstand ablesen und fotografieren, mit Datum und Zählernummer.
- Den Zählerstand an den Anbieter übermitteln und die neue Anschrift für die Schlussrechnung angeben.
- Die Schlussrechnung prüfen: Stimmt der Endzählerstand mit dem Foto und dem Übergabeprotokoll überein?
Für Gas gilt dasselbe, wenn der Mieter einen eigenen Gasvertrag hat, etwa bei einer Gasetagenheizung. Wird die Wohnung dagegen über eine Zentralheizung des Hauses versorgt, gibt es keinen eigenen Vertrag des Mieters. Die Heizkosten laufen dann über die Nebenkosten und werden nach der Heizkostenverordnung abgerechnet. Hier genügt es, die Heizkostenverteiler oder Wärmezähler bei der Übergabe ablesen zu lassen.
Heizung und Wasser über die Nebenkosten: Zwischenablesung beim Auszug
Heizung, Warmwasser und Kaltwasser rechnet der Vermieter bei zentraler Versorgung über die Betriebskosten ab. Eine eigene Abmeldung beim Versorger ist dafür nicht nötig. Der Vermieter rechnet beim Auszug auch nicht sofort ab, sondern erst am Ende des regulären Abrechnungszeitraums. Die Kosten verteilt er dann zeitanteilig oder nach einer Zwischenablesung.
Beispiel
Wasserzähler bei Auszug Ende Juni
Der Kaltwasserzähler einer Wohnung zeigt am 1. Januar 2026 einen Stand von 310 m³. Bei der Übergabe am 30. Juni 2026 steht er auf 352 m³, am 31. Dezember 2026 auf 390 m³. Der ausziehende Mieter hat also 352 − 310 = 42 m³ verbraucht, der Nachmieter 390 − 352 = 38 m³. Zusammen sind das 80 m³, genau die Jahresmenge. Ohne abgelesenen Zwischenstand müsste der Vermieter den Verbrauch schätzungsweise nach Zeitanteilen verteilen.
Wie die Abrechnung für ausgezogene Mieter abläuft, steht im Artikel Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug.
Internet, Telefon und Kabelfernsehen
Internet- und Telefonverträge sind ebenfalls Verträge des Mieters mit seinem Anbieter. Bei einem Umzug lässt sich der Anschluss häufig an die neue Adresse mitnehmen. Ist der Tarif dort nicht verfügbar, sehen die Regeln des Telekommunikationsrechts eine Kündigungsmöglichkeit vor. Weil der Anschluss in der neuen Wohnung oft erst eingerichtet werden muss, sollte der Umzug früh gemeldet werden.
Beim Kabelfernsehen hat sich die Lage geändert: Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die Kosten eines Kabel-TV-Anschlusses nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden. Wer seitdem einen eigenen Kabelvertrag abgeschlossen hat, muss auch diesen beim Auszug selbst kündigen oder ummelden.
Rundfunkbeitrag und Meldebehörde nicht vergessen
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben. Beim Umzug meldet der Beitragszahler beim Beitragsservice seine neue Adresse. Ziehen zwei Haushalte zusammen, zahlt die gemeinsame Wohnung nur einen Beitrag; die überzählige Anmeldung kann dann abgemeldet werden.
In der neuen Wohnung muss sich der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 BMG). Dafür braucht er eine Wohnungsgeberbestätigung des neuen Vermieters (§ 19 BMG). Ob der Mieter dem alten Vermieter seine neue Anschrift nennen muss, erklärt der Artikel Neue Adresse beim Auszug.
Alle übrigen Pflichten rund um den Auszug, von der Kündigung bis zur Schlüsselrückgabe, fasst die Auszug-Checkliste zusammen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich den Strom beim Auszug nicht abmelde?
Der Vertrag läuft dann weiter, und der Versorger kann auch den Verbrauch des Nachmieters dem bisherigen Kunden berechnen. Mit einem Foto des Zählerstands und dem unterschriebenen Übergabeprotokoll lässt sich nachweisen, ab wann der Verbrauch nicht mehr zuzurechnen ist. Die Abmeldung sollte trotzdem so schnell wie möglich nachgeholt werden.
Kann der Vermieter den Strom für den Nachmieter anmelden?
Er kann für Leerstandszeiten selbst einen Vertrag haben, den Vertrag des neuen Mieters schließt aber grundsätzlich der neue Mieter selbst. Der Vermieter sollte den Nachmieter auf die Anmeldung hinweisen und ihm die Zählernummer sowie den Zählerstand bei Einzug mitteilen.
Muss ich den Strom schon zum Auszug oder erst zum Vertragsende abmelden?
Maßgeblich ist, bis wann der Mieter die Wohnung nutzt. Wer vor Ende der Kündigungsfrist auszieht, kann den Strom zum tatsächlichen Auszug abmelden, sollte aber an Frostschutz und Beleuchtung für Besichtigungen denken. Was sonst für den frühen Auszug gilt, steht im Artikel Vor Ende der Kündigungsfrist ausziehen.
Wer zahlt den Strom für Treppenhaus und Keller?
Der Allgemeinstrom für Treppenhaus, Keller oder Außenbeleuchtung ist Sache des Vermieters. Er kann ihn als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Ein eigener Vertrag des Mieters ist dafür nicht nötig.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen