Hausordnung: Was sie regeln darf und was nicht
Kurz gesagt
Eine Hausordnung regelt das geordnete Zusammenleben im Haus: Ruhezeiten, Reinigung, Müll, Sicherheit und die Nutzung gemeinsamer Flächen. Für Mieter verbindlich sind vor allem Regeln, die mit dem Mietvertrag vereinbart wurden, sowie reine Ordnungsregeln. Neue Pflichten oder Kosten kann der Vermieter über eine später geänderte Hausordnung nicht einseitig einführen, und Regeln, die den normalen Wohngebrauch unzumutbar einschränken, sind unwirksam.
Wozu eine Hausordnung da ist
In einem Mehrfamilienhaus teilen sich viele Menschen Treppenhaus, Keller, Hof und Mülltonnen. Die Hausordnung legt fest, wie das reibungslos funktioniert. Sie ist kein eigenes Gesetz, sondern eine Sammlung von Regeln, die der Vermieter – oder bei Eigentumswohnungen die Eigentümergemeinschaft – für das Haus aufstellt.
Das Gesetz schreibt eine Hausordnung nicht vor. Sie ist aber in fast jedem Mehrfamilienhaus üblich, weil sie Streit vorbeugt und klar macht, wer wofür zuständig ist. In einem Einfamilienhaus mit nur einem Mieter ist sie dagegen meist entbehrlich.
Wann die Hausordnung für Mieter verbindlich ist
Am sichersten ist es, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags ist: Sie wird als Anlage beigefügt und im Vertrag ausdrücklich erwähnt. Dann gelten ihre Regeln wie vertragliche Vereinbarungen, soweit sie inhaltlich wirksam sind. Was ein Mietvertrag sonst enthalten sollte, zeigt der Artikel Mietvertrag: Was drinstehen muss.
Ist die Hausordnung nicht vereinbart, bindet sie den Mieter nur insoweit, als sie ohnehin selbstverständliche Pflichten konkretisiert – etwa Rücksichtnahme auf Nachbarn, das Schließen der Haustür oder die Mülltrennung. Zusätzliche Pflichten, die über den Mietvertrag hinausgehen, entstehen durch einen Aushang im Treppenhaus nicht.
| Art der Regel | Verbindlich ohne Vereinbarung? |
|---|---|
| Reine Ordnungsregeln (Haustür schließen, Müll trennen, Fluchtwege freihalten) | In der Regel ja |
| Arbeitspflichten (Treppenhaus putzen, Schnee räumen) | Nein, nur wenn im Mietvertrag vereinbart |
| Kostenpflichten | Nein, Kosten brauchen eine vertragliche Grundlage |
| Einschränkungen des normalen Wohngebrauchs | Nein, auch bei Vereinbarung oft unwirksam |
Diese Themen darf eine Hausordnung regeln
- Ruhezeiten, etwa Nacht- und Mittagsruhe sowie Ruhe an Sonn- und Feiertagen. Details im Artikel Ruhezeiten im Mietshaus.
- Reinigung von Treppenhaus, Keller und Gehwegen, meist mit einem Wechselplan. Mehr dazu unter Treppenhausreinigung.
- Winterdienst, wenn er per Vertrag oder Hausordnung auf die Mieter übertragen wurde (siehe Winterdienst).
- Sicherheit: Haustür nachts abschließen oder geschlossen halten, Flure und Fluchtwege frei halten, keine brennbaren Stoffe im Keller.
- Nutzung gemeinsamer Räume wie Waschküche, Trockenraum oder Fahrradkeller.
- Müll: Trennung, Standort der Tonnen, Entsorgung von Sperrmüll.
- Abstellen von Kinderwagen, Rollatoren oder Fahrrädern im Hausflur, soweit der Platz reicht.
Auch der Vermieter selbst ist an die Hausordnung gebunden, soweit sie Pflichten für ihn enthält. Unabhängig davon bleibt er für die Verkehrssicherheit im Haus verantwortlich, also etwa für Beleuchtung und sichere Treppen.
Was eine Hausordnung nicht verbieten darf
Eine Hausordnung darf den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nicht aushöhlen. Unwirksam sind deshalb in der Regel Klauseln, die in den privaten Lebensbereich eingreifen:
- Besuchsverbote oder Pflichten, Übernachtungsgäste zu melden.
- Ein generelles Verbot von Hunden und Katzen – es kommt auf eine Abwägung im Einzelfall an (siehe Haustiere verbieten).
- Ein vollständiges Verbot, in der Wohnung zu musizieren; zeitliche Grenzen sind dagegen möglich.
- Ein Verbot, nachts zu duschen oder zu baden.
- Ein vollständiges Verbot, Wäsche in der Wohnung zu trocknen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt.
- Vertragsstrafen oder Bußgelder für Verstöße.
Ob eine Klausel im Einzelfall unwirksam ist, hängt vom genauen Wortlaut ab. Einen Überblick über häufig unwirksame Vertragsregeln gibt der Artikel Mietvertrag prüfen.
Darf der Vermieter die Hausordnung nachträglich ändern?
Reine Ordnungsregeln kann der Vermieter anpassen, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt – zum Beispiel einen neuen Standort für die Mülltonnen oder eine geänderte Nutzung des Fahrradkellers. Die Änderung muss allen Mietern bekannt gemacht werden und für alle gleich gelten. Sie darf einzelne Mieter nicht gezielt benachteiligen und keine Rechte beschneiden, die ihnen nach dem Mietvertrag zustehen.
Neue Arbeitspflichten oder Kosten kann er dagegen nicht einseitig einführen. Will er etwa, dass die Mieter künftig das Treppenhaus selbst reinigen, obwohl der Vertrag das nicht vorsieht, braucht er die Zustimmung jedes einzelnen Mieters.
Beispiel
Neuer Aushang im Treppenhaus
Ein Vermieter hängt eine neue Hausordnung aus: Ab sofort sollen die Mieter abwechselnd den Hof fegen, und die Waschküche ist nur noch bis 20 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeit der Waschküche ist eine Ordnungsregel und kann aus sachlichem Grund, etwa wegen Lärmbeschwerden, festgelegt werden. Das Hoffegen ist eine neue Arbeitspflicht – Mieter, deren Vertrag das nicht vorsieht, müssen dem nicht nachkommen.
Hausordnung in der Eigentümergemeinschaft
In einem Haus mit Eigentumswohnungen beschließen die Wohnungseigentümer die Hausordnung in der Eigentümerversammlung mit Mehrheit. Sie bindet alle Eigentümer. Mieter einer Eigentumswohnung sind daran aber nicht automatisch gebunden, denn sie haben einen Vertrag nur mit ihrem Vermieter, nicht mit der Gemeinschaft.
Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung
Verstößt ein Mieter gegen wirksame Regeln der Hausordnung, kann der Vermieter ihn zunächst ansprechen und dann schriftlich abmahnen. Bei wiederholten oder schweren Verstößen, die den Hausfrieden nachhaltig stören, kommt eine fristlose Kündigung in Betracht (§ 569 Abs. 2 BGB). Vorher ist grundsätzlich eine Abmahnung nötig (§ 543 Abs. 3 BGB). Mehr dazu im Artikel Fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.
Mieter, die unter den Verstößen anderer leiden, etwa unter ständigem Lärm, können vom Vermieter verlangen, dass er einschreitet. Wie sie dabei vorgehen, erklärt der Artikel Lärm von Nachbarn.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter eine Hausordnung aushängen?
Eine gesetzliche Pflicht zum Aushang gibt es nicht. Damit Regeln beachtet werden können, müssen die Mieter sie aber kennen. Üblich ist ein Aushang im Treppenhaus und zusätzlich eine Kopie als Anlage zum Mietvertrag.
Gilt die Hausordnung auch für Besucher?
Besucher haben keinen Vertrag mit dem Vermieter. Der Mieter muss aber dafür sorgen, dass seine Gäste sich an die Regeln des Hauses halten, etwa an die Ruhezeiten. Verstöße von Gästen können dem Mieter zugerechnet werden.
Darf die Hausordnung das Grillen auf dem Balkon verbieten?
Einschränkungen beim Grillen sind in Hausordnungen häufig und oft zulässig, vor allem für Holzkohle wegen des Rauchs. Wie weit ein Verbot reichen darf, hängt vom Einzelfall ab. Einzelheiten stehen im Artikel zum Grillen auf dem Balkon.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen