Winterdienst: Muss der Mieter Schnee räumen?
Kurz gesagt
Grundsätzlich ist der Vermieter für den Winterdienst verantwortlich, denn er trägt die Verkehrssicherungspflicht für Grundstück und Zugänge. Mieter müssen nur Schnee räumen und streuen, wenn der Mietvertrag oder eine wirksam vereinbarte Hausordnung das vorsieht. Beauftragt der Vermieter einen Dienstleister, darf er die Kosten bei entsprechender Vereinbarung als Betriebskosten umlegen (§ 2 BetrKV).
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Wer ein Grundstück für andere zugänglich macht, muss dafür sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft beim Mietshaus den Vermieter. Er muss Hauszugang, Wege zu Mülltonnen und Stellplätzen sowie – je nach Satzung der Gemeinde – den angrenzenden Gehweg bei Schnee und Glätte sicher halten.
Welche Flächen zu welchen Zeiten geräumt werden müssen, regeln die Städte und Gemeinden in ihren Straßenreinigungssatzungen. Die Einzelheiten unterscheiden sich deshalb von Ort zu Ort. Allgemein gilt: Zu den üblichen Zeiten, in denen Menschen unterwegs sind, müssen die Wege begehbar sein, und bei anhaltendem Schneefall oder Glätte muss nachgearbeitet werden.
Muss der Mieter Schnee räumen?
Nur, wenn es vereinbart ist. Ohne Regelung im Mietvertrag oder in einer wirksam einbezogenen Hausordnung muss der Mieter keinen Winterdienst leisten. Der Vermieter darf die Pflicht aber übertragen. Dann ist der Mieter verpflichtet, im vereinbarten Umfang zu räumen und zu streuen, oft im Wechsel mit den anderen Mietparteien.
| Regelung | Wer räumt? | Wer zahlt? |
|---|---|---|
| Keine Regelung im Vertrag | Vermieter oder ein von ihm beauftragter Dienst | Vermieter, bei Umlagevereinbarung die Mieter über die Nebenkosten |
| Winterdienst per Vertrag oder Hausordnung auf Mieter übertragen | Die Mieter, oft nach Plan | Die Mieter durch eigene Arbeit |
| Hausmeister oder Firma beauftragt | Hausmeister oder Firma | Die Mieter über die Nebenkosten, wenn vereinbart |
Der Mieter muss nicht persönlich räumen. Ist er verreist, krank oder beruflich früh unterwegs, muss er für Ersatz sorgen, etwa durch Nachbarn oder einen bezahlten Dienst. Eine Befreiung ergibt sich im Einzelfall nur, wenn die Aufgabe für ihn dauerhaft unzumutbar ist, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen.
Der Vermieter muss auch nach der Übertragung kontrollieren
Überträgt der Vermieter den Winterdienst, ist er nicht vollständig aus der Verantwortung. Er muss die Mieter sorgfältig auswählen, klar einweisen und stichprobenartig kontrollieren, ob geräumt wird. Stellt er fest, dass der Plan nicht funktioniert, muss er eingreifen, etwa durch Abmahnung oder durch Beauftragung eines Dienstes.
Muss der Vermieter Streusalz und Schneeschieber stellen?
Überträgt der Vermieter den Winterdienst auf die Mieter, muss er ihnen nach verbreiteter Auffassung auch die nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen: Schneeschieber, Besen und Streumittel. Die Kosten dafür dürfen in der Regel als Teil der Winterdienstkosten über die Nebenkosten verteilt werden. Wie viel davon im Haus nötig ist, hängt vom Gebäude und der Länge der Wege ab.
Ob Streusalz überhaupt verwendet werden darf, regeln viele Gemeinden in ihren Satzungen. Häufig ist Salz auf Gehwegen verboten oder nur in Ausnahmefällen wie Eisregen erlaubt; stattdessen sind Sand, Splitt oder Granulat vorgesehen. Mieter und Vermieter sollten sich deshalb nach der örtlichen Satzung richten.
Was der Vermieter sonst an Ausstattung stellen muss, etwa Briefkasten oder Mülltonnen, erklärt der Artikel Was muss der Vermieter stellen?
Winterdienst-Kosten in der Nebenkostenabrechnung
Lässt der Vermieter einen Winterdienst durch eine Firma erledigen, sind die Kosten in der Regel umlagefähig. Sie werden der Straßenreinigung (§ 2 Nr. 8 BetrKV) zugeordnet oder, wenn der Hausmeister räumt, den Kosten des Hauswarts (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB).
Nicht umlagefähig sind Anschaffungen, die über das Verbrauchsmaterial hinausgehen, etwa eine teure Schneefräse, und Reparaturen an Geräten. Auch darf dieselbe Leistung nicht doppelt auftauchen, etwa als Hausmeisterkosten und zusätzlich als Winterdienstfirma. Prüfhinweise dazu gibt der Artikel Hausmeisterkosten zu hoch.
Beispiel
Winterdienst nach Wohnfläche verteilt
Ein Vermieter beauftragt für ein Haus mit 500 m² Wohnfläche eine Firma für den Winterdienst. Die Saison kostet 900 €, dazu kommen 100 € für Streumittel. Die Gesamtkosten von 1.000 € werden nach Wohnfläche verteilt: 2 € je m² und Jahr. Eine Wohnung mit 65 m² trägt damit 130 € im Jahr.
Winterdienst im Mehrfamilienhaus organisieren
- Die örtliche Satzung prüfen: welche Flächen, welche Zeiten, welche Streumittel.
- Im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar regeln, ob Mieter räumen oder ein Dienst beauftragt wird.
- Bei Übertragung auf Mieter einen nachvollziehbaren Plan aushängen und die Geräte bereitstellen.
- Stichprobenartig kontrollieren und bei Lücken reagieren.
- Kosten eines Dienstes getrennt von Reparaturen und Anschaffungen erfassen und korrekt umlegen.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Muss ein Mieter im Erdgeschoss mehr räumen als die anderen?
Nein, nicht automatisch. Die Lage der Wohnung begründet keine besondere Pflicht. Maßgeblich ist, was Mietvertrag und Hausordnung für alle Mietparteien vorsehen.
Kann der Mieter den Winterdienst ablehnen, wenn er berufstätig ist?
Berufstätigkeit befreit in der Regel nicht. Der Mieter muss dann für eine Vertretung sorgen. Kosten für eine selbst beauftragte Hilfe trägt er grundsätzlich selbst.
Kann ich die Winterdienst-Kosten von der Steuer absetzen?
Ja, wenn eine Firma den Winterdienst erledigt. Mieter können ihren Anteil als haushaltsnahe Dienstleistung angeben; 20 % der Aufwendungen mindern die Steuer (§ 35a EStG). Die Nebenkostenabrechnung dient meist als Nachweis.
Gilt der Winterdienst auch für Einfamilienhaus-Mieter?
Beim vermieteten Einfamilienhaus wird der Winterdienst häufig im Mietvertrag vollständig auf den Mieter übertragen. Auch dann muss die Vereinbarung klar sein. Ohne Regelung bleibt die Pflicht grundsätzlich beim Vermieter.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen