Treppenhausreinigung: Kosten und Reinigungspflicht der Mieter

Nebenkosten & Heizkosten · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Grundsätzlich ist die Reinigung des Treppenhauses Sache des Vermieters. Mieter müssen nur selbst putzen, wenn der Mietvertrag oder eine wirksam einbezogene Hausordnung das vorsieht. Beauftragt der Vermieter eine Reinigungsfirma oder den Hausmeister, darf er die Kosten als Gebäudereinigung auf die Mieter umlegen, sofern das vereinbart ist (§ 2 Nr. 9 BetrKV).

Muss der Mieter das Treppenhaus putzen?

Das Treppenhaus gehört zu den gemeinschaftlich genutzten Flächen. Der Vermieter muss das Haus in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Dazu gehört auch, dass Flure und Treppen sauber und sicher begehbar sind. Ohne besondere Vereinbarung muss der Mieter deshalb nicht selbst zum Wischmopp greifen.

Eine Reinigungspflicht des Mieters entsteht erst, wenn sie vertraglich vereinbart ist. Das geschieht meist auf einem von zwei Wegen:

  • Im Mietvertrag steht ausdrücklich, dass die Mieter das Treppenhaus im Wechsel reinigen.
  • Eine Hausordnung regelt die Reinigung und ist wirksam Bestandteil des Mietvertrags geworden, etwa als Anlage bei Vertragsschluss.
  • Eine erst später ausgehängte Hausordnung kann in der Regel keine neuen Pflichten begründen, die im Vertrag nicht angelegt sind.

Wie weit reicht die Reinigungspflicht?

Ist die Reinigung wirksam übertragen, muss sie so erledigt werden, wie es die Regelung vorsieht. Üblich ist ein Plan, nach dem die Mietparteien im Wechsel das Treppenhaus, oft nur den Abschnitt vor der eigenen Wohnung bis zum nächsten Stockwerk, fegen und feucht wischen. Manche Hausordnungen umfassen auch Kellerflure, Dachboden oder das Fensterputzen im Treppenhaus.

Der Mieter muss nicht persönlich putzen. Er kann einen Nachbarn bitten oder auf eigene Kosten eine Reinigungskraft beauftragen. Bei Krankheit oder längerer Abwesenheit sollte er sich rechtzeitig um Ersatz kümmern. Wer die Pflicht dauerhaft nicht erfüllt, riskiert eine Abmahnung. Der Vermieter kann dann eine Reinigung beauftragen und je nach Vereinbarung die Kosten verlangen.

Reinigungsfirma: Kosten als Nebenkosten umlegen

Viele Vermieter lassen das Treppenhaus von einer Firma reinigen. Die Kosten dafür sind Betriebskosten der Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9 BetrKV). Sie dürfen auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB).

Zur Gebäudereinigung zählen die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Waschküche und Aufzug. Nicht dazu gehören die Beseitigung von Bauschmutz nach Handwerkerarbeiten oder Sonderreinigungen nach einem Schaden. Diese Kosten trägt der Vermieter. Verteilt werden die Reinigungskosten meist nach Wohnfläche, sofern der Vertrag keinen anderen Schlüssel vorsieht.

Hausmeisterkosten und Treppenhausreinigung: keine doppelte Abrechnung

Oft reinigt der Hausmeister das Treppenhaus mit. Dann laufen die Kosten in der Regel über die Position Hauswart (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Der Vermieter darf dieselbe Leistung aber nicht zweimal abrechnen: Übernimmt der Hausmeister die Reinigung, darf daneben nicht zusätzlich eine Reinigungsfirma für dieselben Flächen in der Abrechnung stehen.

Außerdem müssen aus den Hausmeisterkosten Anteile für Reparaturen und Verwaltung herausgerechnet werden. Was dabei umlagefähig ist, erklärt der Artikel Hausmeisterkosten. Wer eine auffällig hohe Position entdeckt, findet Prüfschritte unter Hausmeisterkosten zu hoch.

Beispiel: Reinigungskosten nach Wohnfläche verteilt

Beispiel

Reinigungsfirma in einem Haus mit sechs Wohnungen

Ein Haus hat sechs Wohnungen mit zusammen 420 m² Wohnfläche. Eine Firma reinigt Treppenhaus und Kellerflur und stellt 1.680 € im Jahr in Rechnung. Verteilt nach Wohnfläche ergibt das 4 € je m² und Jahr. Eine 70-m²-Wohnung zahlt 280 € im Jahr, also rund 23,33 € im Monat. Hätte die Firma zusätzlich für 150 € Bauschmutz nach einer Reparatur beseitigt, dürfte dieser Betrag nicht umgelegt werden.

Mieter putzen selbst: Dann keine Reinigungskosten

Reinigen die Mieter das Treppenhaus selbst, darf der Vermieter dafür keine Kosten einer Firma abrechnen. Entscheidet er sich später für eine Reinigungsfirma, braucht er in der Regel eine vertragliche Grundlage, um die Kosten umzulegen. Umgekehrt kann er Mieter, die bisher eine Firma bezahlen, nicht ohne Weiteres zum Putzen verpflichten.

Reinigungsmittel und Wasser für die Treppenhausreinigung der Mieter fallen kaum ins Gewicht. Das Wasser läuft in der Regel über die allgemeinen Wasserkosten, die der Artikel Wasser und Abwasser erklärt.

So prüfen Mieter die Reinigungskosten

  1. Im Mietvertrag nachsehen, ob Betriebskosten und damit die Gebäudereinigung umgelegt werden dürfen.
  2. Prüfen, ob die Mieter nicht gleichzeitig selbst zur Reinigung verpflichtet sind.
  3. Vergleichen, ob der Hausmeister dieselben Flächen reinigt und die Leistung doppelt abgerechnet wird.
  4. Die Rechnungen der Reinigungsfirma im Rahmen der Belegeinsicht ansehen und auf Sonderreinigungen achten.
  5. Unberechtigte Posten schriftlich beanstanden.

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Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Reinigungspflicht per Aushang einführen?

In der Regel nicht. Eine Hausordnung, die erst nach Vertragsschluss ausgehängt wird, kann bestehende Pflichten konkretisieren, aber keine neuen Hauptpflichten wie eine Putzpflicht begründen. Dafür braucht es eine Vereinbarung mit den Mietern.

Muss ein älterer oder kranker Mieter das Treppenhaus trotzdem putzen?

Die Pflicht bleibt grundsätzlich bestehen, der Mieter muss aber nicht persönlich reinigen. Er kann Angehörige, Nachbarn oder eine Reinigungskraft beauftragen. Viele Vermieter und Hausgemeinschaften finden hier einvernehmliche Lösungen.

Kann ich die Kosten der Treppenhausreinigung von der Steuer absetzen?

Mieter können ihren Anteil an einer von Firmen erbrachten Treppenhausreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen: 20 % der Aufwendungen werden von der Steuer abgezogen (§ 35a EStG). Den Nachweis liefert in der Regel die Nebenkostenabrechnung.

Was passiert, wenn ein Nachbar seinen Putzdienst nie erledigt?

Zuständig ist der Vermieter, denn die Pflicht besteht ihm gegenüber. Mieter können ihn informieren und um Abhilfe bitten. Er kann den säumigen Mieter abmahnen und im Wiederholungsfall eine Reinigung auf dessen Kosten veranlassen, wenn die vertragliche Regelung das hergibt.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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