Mieterhöhung zustimmen: Unterschrift, schriftlich oder durch Zahlung?

Miete & Mieterhöhung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Für die Zustimmung zu einer Mieterhöhung schreibt das Gesetz keine Form vor: Eine Unterschrift ist nicht nötig, ein Brief, eine E-Mail oder sogar ein mündliches Ja genügen. Auch wer die erhöhte Miete ohne Vorbehalt überweist, kann damit nach der Rechtsprechung stillschweigend zustimmen, jedenfalls bei wiederholten Zahlungen. Weil die Zustimmung im Streit bewiesen werden muss, ist eine kurze Erklärung in Textform für beide Seiten der sicherste Weg.

Keine Formvorschrift: Ein eindeutiges Ja reicht aus

Will der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, braucht er dafür das Einverständnis des Mieters (§ 558b BGB). Wie dieses Einverständnis auszusehen hat, legt das Gesetz nicht fest. Weder Schriftform noch eigenhändige Unterschrift sind vorgeschrieben. Es zählt nur, dass der Mieter unmissverständlich erklärt, mit der verlangten Miete einverstanden zu sein, und dass diese Erklärung den Vermieter erreicht.

Strenger ist das Gesetz beim Schreiben des Vermieters: Sein Erhöhungsverlangen braucht die Textform (§ 558a BGB). Gemeint ist eine lesbare Erklärung, die sich dauerhaft speichern lässt und den Absender erkennen lässt, etwa ein Brief ohne Unterschrift oder eine E-Mail. Für die Antwort des Mieters gilt nicht einmal diese Anforderung.

Unterschrift, E-Mail, Überweisung: Die Wege im Vergleich

Form der ZustimmungWirksam?Beweiswert
Unterschrift unter die vorbereitete Erklärung des VermietersJahoch, wenn eine Kopie aufbewahrt wird
Eigener Brief des MietersJahoch, wenn der Eingang belegbar ist
E-Mail oder FaxJamittel bis hoch, je nach Nachweis des Eingangs
Messenger-Nachricht oder SMSJa, wenn eindeutig formuliertmittel, Verlauf sichern
Mündlich oder am TelefonJagering, allenfalls mit Zeugen
Vorbehaltlose Zahlung der höheren Mietenach der Rechtsprechung möglichunsicher, vor allem bei nur einer Zahlung
Keine ReaktionNein, Schweigen ist keine Zustimmungentfällt

Vielen Erhöhungsschreiben liegt ein vorbereitetes Blatt bei, das der Mieter nur noch unterschreiben und zurückschicken soll. Das ist ein Angebot zur Vereinfachung, aber keine Pflicht. Der Mieter kann das Blatt verwenden oder die Zustimmung in eigenen Worten formulieren. Ob überhaupt eine Pflicht zur Zustimmung besteht, sollte er vorher klären; die Voraussetzungen dafür beschreibt der Artikel Muss ich der Mieterhöhung zustimmen?

Zustimmung durch Zahlung: Wann die höhere Überweisung als Ja gilt

Manche Mieter antworten gar nicht auf das Schreiben, sondern passen einfach ihren Dauerauftrag an. Auch das kann nach der Rechtsprechung eine wirksame Zustimmung sein: Wer den verlangten Betrag ohne Vorbehalt überweist, gibt durch sein Verhalten zu erkennen, dass er ihn akzeptiert. Juristen sprechen von einer schlüssigen oder stillschweigenden Zustimmung.

Wie viele Überweisungen dafür nötig sind, ist nicht einheitlich geklärt. Eine einzelne Zahlung kann ein Versehen sein und wird nicht immer als Einverständnis gewertet. Zahlt der Mieter dagegen über mehrere Monate den höheren Betrag, ohne etwas einzuwenden, gehen Gerichte in der Regel von einer Zustimmung aus. Verlassen sollte sich darauf keine Seite.

  • Mieter, die einverstanden sind, schicken besser eine kurze Erklärung, statt nur mehr zu überweisen.
  • Mieter, die noch prüfen oder nicht zustimmen wollen, zahlen bis dahin die bisherige Miete weiter. Solange weder eine Zustimmung noch ein Urteil vorliegt, entsteht dadurch kein Rückstand.
  • Wer den höheren Betrag nur zahlt, um Streit zu vermeiden, kennzeichnet die Zahlung ausdrücklich als vorläufig. Wie das geht, erklärt der Artikel Miete unter Vorbehalt zahlen.
  • Vermieter, bei denen nur eine höhere Zahlung eingeht, fragen noch vor Ablauf ihrer Klagefrist schriftlich nach, ob der Mieter zustimmt.

Muss der Mieter ein Formular oder einen Vertragsnachtrag unterschreiben?

Nein. Der Vermieter kann nur verlangen, dass der Mieter der neuen Miethöhe zustimmt. Einen neuen Mietvertrag oder einen umfangreichen Nachtrag muss niemand unterzeichnen. Mit der Zustimmung ändert sich der bestehende Vertrag in genau diesem einen Punkt; alle anderen Vereinbarungen gelten unverändert weiter.

Genau hinsehen sollten Mieter, wenn die vorbereitete Erklärung mehr regelt als die Miete, zum Beispiel neue Klauseln zu Schönheitsreparaturen, Haustieren oder höheren Vorauszahlungen. Solchen zusätzlichen Änderungen muss der Mieter nicht zustimmen. Er kann seine Unterschrift ausdrücklich auf die Mieterhöhung beschränken oder eine eigene Erklärung abgeben, die nur den neuen Betrag und den Termin nennt.

Schritt für Schritt: So stimmen Mieter nachweisbar zu

  1. Das Schreiben inhaltlich prüfen: Art der Erhöhung, Begründung, Wartefrist und Kappungsgrenze. Eine Checkliste bietet der Artikel Mieterhöhung prüfen.
  2. Entscheiden, ob der volle Betrag oder nur ein Teil akzeptiert wird.
  3. Die Erklärung knapp und eindeutig fassen: Namen aller Mieter, Anschrift der Wohnung, Datum des Erhöhungsschreibens, akzeptierter Betrag der neuen Miete in Euro und der Termin, ab dem er gilt.
  4. Auf Bedingungen und vage Formulierungen wie „im Prinzip einverstanden“ verzichten.
  5. Die Erklärung so übermitteln, dass sich der Eingang belegen lässt, etwa per Brief mit Zeugen oder per E-Mail mit Antwort des Vermieters, und eine Kopie aufheben.
  6. Den Dauerauftrag erst zu dem Monat ändern, ab dem die neue Miete geschuldet ist.

Die Antwort sollte spätestens bis zum Ende der Überlegungsfrist beim Vermieter sein, also bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Danach darf der Vermieter auf Zustimmung klagen. Wie sich die Daten im Einzelnen berechnen, zeigt der Artikel Wie viel Zeit hat der Mieter für die Zustimmung?

Teilweise zustimmen statt Zustimmung unter Bedingungen

Die Antwort muss nicht alles oder nichts sein. Hält der Mieter nur einen Teil der Erhöhung für berechtigt, etwa weil die Kappungsgrenze überschritten ist, stimmt er nur diesem Teil zu. Für den akzeptierten Betrag gilt dann dasselbe wie bei einer vollen Zustimmung, über den Rest kann der Vermieter vor Gericht streiten. Wichtig ist, die akzeptierte Miete als konkreten Eurobetrag zu nennen.

Beispiel

Teilzustimmung wegen der Kappungsgrenze

Ein Mieter zahlt seit mehr als drei Jahren unverändert 600 € Kaltmiete. Seine Stadt hat per Landesverordnung die Kappungsgrenze auf 15 % abgesenkt. Der Vermieter verlangt 720 €, also 20 % mehr. Zulässig sind höchstens 600 € × 1,15 = 690 €, vorausgesetzt, die Vergleichsmiete liegt nicht niedriger. Der Mieter schreibt dem Vermieter, dass er einer neuen Kaltmiete von 690 € zustimmt und die restlichen 30 € ablehnt. Ab dem gesetzlichen Termin zahlt er damit monatlich 90 € mehr als bisher.

Etwas anderes ist eine Zustimmung mit Bedingung. Wer schreibt, er sei nur einverstanden, wenn der Vermieter zuerst einen Mangel behebt oder die Fenster erneuert, riskiert, dass die Antwort als Ablehnung gewertet wird. Mängel und Mieterhöhung sind rechtlich getrennte Fragen und sollten auch in getrennten Schreiben behandelt werden.

Mehrere Mieter und die Frage nach dem Widerruf

Stehen mehrere Personen als Mieter im Vertrag, etwa ein Ehepaar oder eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamem Vertrag, müssen grundsätzlich alle zustimmen. Einer kann für die anderen handeln, wenn er dazu bevollmächtigt ist. Am einfachsten ist eine gemeinsame Erklärung, in der alle Mieter genannt sind und die alle unterschreiben.

Ist die Zustimmung beim Vermieter eingegangen, ist sie grundsätzlich verbindlich. Ein Widerrufsrecht, wie es Verbraucher von Onlinekäufen kennen, besteht nach der Rechtsprechung auch dann nicht, wenn die Zustimmung per Brief oder E-Mail erteilt wurde. Die Überlegungsfrist ist deshalb zum Prüfen da, nicht die Zeit nach der Antwort.

Häufige Fragen

Muss das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unterschrieben sein?

Nein. Für das Verlangen genügt die Textform, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich (§ 558a BGB). Ein Schreiben mit gedrucktem Namen oder eine E-Mail kann ausreichen, wenn der Absender erkennbar ist und das Verlangen begründet wird.

Reicht eine Zustimmung per WhatsApp oder SMS?

Rechtlich ja, sofern die Nachricht eindeutig ist und den Vermieter erreicht, denn eine Form ist nicht vorgeschrieben. Als Beweismittel ist ein Chatverlauf aber schwächer als Brief oder E-Mail. Ganz anders bei einer Kündigung: Sie muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 568 BGB), eine Kurznachricht genügt dort nicht.

Kann ich eine abgeschickte Zustimmung noch zurückholen?

Nur, wenn der Widerruf spätestens gleichzeitig mit der Zustimmung beim Vermieter ankommt. Ist die Zustimmung einmal zugegangen, bleibt sie wirksam, auch wenn die Überlegungsfrist noch läuft. Einen per Post verschickten Brief kann man also allenfalls noch mit einer schnelleren Nachricht überholen.

Steigen mit der Zustimmung auch die Nebenkostenvorauszahlungen?

Nein. Bei der üblichen Kaltmiete mit gesonderten Vorauszahlungen betrifft die Erhöhung auf die Vergleichsmiete nur die Kaltmiete. Die Vorauszahlungen können nach einer Abrechnung per Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe angepasst werden (§ 560 Abs. 4 BGB). Stehen beide Änderungen in einem Schreiben, sind es trotzdem zwei getrennte Vorgänge.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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