Mieterhöhung prüfen: Die wichtigsten Punkte für Mieter

Miete & Mieterhöhung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Wer eine Mieterhöhung prüft, klärt zuerst, auf welche Vorschrift sie sich stützt. Bei der häufigsten Variante, der Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB), kommt es vor allem an auf: Textform, eine nachvollziehbare Begründung etwa mit dem Mietspiegel, eingehaltene Wartefristen, keine Überschreitung der Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren, in Gebieten mit Landesverordnung 15 %. Fehlt eine Voraussetzung, muss der Mieter nicht oder nur teilweise zustimmen.

Erst klären: Auf welche Vorschrift stützt sich die Erhöhung?

Jede Art der Mieterhöhung hat eigene Regeln und damit eigene Prüfpunkte. Meist nennt das Schreiben die Vorschrift; sonst helfen Mietvertrag und Begründung weiter.

Art der ErhöhungTypisches ErkennungszeichenZentrale Prüffrage
Vergleichsmiete (§ 558 BGB)Bitte um Zustimmung, Verweis auf Mietspiegel oder VergleichswohnungenBleibt die neue Miete unter Vergleichsmiete und Kappungsgrenze?
Indexmiete (§ 557b BGB)Verweis auf den VerbraucherpreisindexIst die Indexänderung angegeben und blieb die Miete ein Jahr gleich?
Staffelmiete (§ 557a BGB)Kein eigenes Schreiben nötig, Beträge stehen im VertragEntspricht der Betrag der vereinbarten Stufe?
Modernisierung (§ 559 BGB)Aufstellung der Baukosten nach BauarbeitenSind Instandhaltungskosten abgezogen und die Obergrenzen je m² eingehalten?
Betriebskosten-Vorauszahlung (§ 560 BGB)Anpassung im Anschluss an eine NebenkostenabrechnungIst die neue Vorauszahlung angemessen und durch die Abrechnung gedeckt?

Der Mieterhöhungs-Check in zehn Schritten

Die meisten Erhöhungsschreiben verlangen eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Für sie hat sich diese Prüfreihenfolge bewährt. Scheitert das Schreiben schon an einem der ersten Punkte, erübrigt sich oft das Nachrechnen.

  1. Absender und Empfänger: Stammt das Schreiben vom Vermieter oder von jemandem, der erkennbar in seinem Namen handelt, und ist es an alle Mieter gerichtet, die im Vertrag stehen?
  2. Form: Liegt das Verlangen in Textform vor, also als Brief, Fax oder E-Mail mit erkennbarem Absender? Eine Unterschrift braucht es nicht.
  3. Vertrag: Sind eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart oder Erhöhungen ausgeschlossen? Dann scheidet dieser Weg aus.
  4. Sperrfrist: Lag die letzte Erhöhung beim Eingang des Schreibens mindestens ein Jahr zurück? Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten bleiben außer Betracht.
  5. Wartefrist: Ist die Miete zu dem Termin, ab dem sie steigen soll, seit 15 Monaten unverändert?
  6. Begründung: Beruft sich das Schreiben auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB)?
  7. Einstufung: Stimmen Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung und Lage, nach denen der Vermieter die Wohnung eingeordnet hat?
  8. Vergleichsmiete: Liegt die verlangte Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete?
  9. Kappungsgrenze: Steigt die Miete innerhalb von drei Jahren um mehr als 20 %, in Gebieten mit Landesverordnung um mehr als 15 %?
  10. Termin: Soll die neue Miete früher gelten als ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Eingang des Schreibens?

Fehler, die das ganze Verlangen unwirksam machen

Manche Mängel lassen sich nicht durch Nachrechnen korrigieren, sondern nehmen dem Schreiben insgesamt die Wirkung. Dann beginnt in der Regel auch keine Überlegungsfrist, und eine Pflicht zur Zustimmung entsteht nicht. Der Vermieter kann allerdings ein neues, fehlerfreies Verlangen nachschieben. Typische Fälle:

  • Die Begründung fehlt ganz oder ist so lückenhaft, dass der Mieter die verlangte Miete nicht nachvollziehen kann.
  • Das Schreiben kommt von jemandem, der nicht Vermieter ist und auch nicht erkennbar in dessen Auftrag handelt.
  • Es richtet sich nur an einen von mehreren Mietern, obwohl grundsätzlich alle angesprochen werden müssen.
  • Im Vertrag ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, die eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete ausschließt.
  • Das Verlangen geht ein, bevor seit der letzten Erhöhung ein Jahr vergangen ist.

Andere Fehler machen die Erhöhung nur zu hoch oder zu früh. Überschreitet die verlangte Miete die Vergleichsmiete oder die Kappungsgrenze, muss der Mieter nur dem zulässigen Teil zustimmen. Nennt das Schreiben einen zu frühen Termin, ist die neue Miete erst ab dem gesetzlichen Zeitpunkt zu zahlen.

Die Begründung prüfen: Mietspiegel und Vergleichswohnungen

Am häufigsten begründen Vermieter die Erhöhung mit dem Mietspiegel. Er ordnet Wohnungen nach Merkmalen wie Baujahr, Größe, Ausstattung und Lage in Felder mit Preisspannen ein. Mieter sollten die Einordnung Merkmal für Merkmal nachvollziehen: Ist das richtige Baujahr gewählt? Stimmt die Fläche? Werden Ausstattungsmerkmale angesetzt, die in der Wohnung fehlen? Einbauten, die der Mieter auf eigene Kosten vorgenommen hat, bleiben nach der Rechtsprechung grundsätzlich außer Betracht. Wie die Berechnung im Einzelnen funktioniert, zeigt der Artikel Mit dem Mietspiegel die Vergleichsmiete berechnen.

Besonderes Gewicht hat ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB). Er wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt, alle zwei Jahre angepasst und nach vier Jahren neu erstellt. Für ihn gilt die Vermutung, dass er die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergibt. Wer ihn anzweifeln will, braucht also gute Gründe.

Nennt der Vermieter stattdessen drei Vergleichswohnungen, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass der Mieter sie auffinden und mit seiner Wohnung vergleichen kann.

Rechenbeispiel: Vergleichsmiete und Kappungsgrenze nachrechnen

Die neue Miete muss zwei Obergrenzen gleichzeitig einhalten: die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze. Entscheidend ist jeweils der niedrigere Wert. Ausgangspunkt für die Kappungsgrenze ist die Miete, die drei Jahre vor dem Termin der neuen Erhöhung galt.

Beispiel

Erhöhungsverlangen für eine 70-m²-Wohnung

Eine Mieterin bewohnt 70 m². Vor drei Jahren zahlte sie 700 € Kaltmiete, seit einer Erhöhung vor 18 Monaten zahlt sie 760 €. Nun verlangt der Vermieter 850 € und verweist auf den Mietspiegel. Vergleichsmiete: Richtig eingeordnet ergibt der Mietspiegel 11,80 € je m², also 70 × 11,80 € = 826 €. Kappungsgrenze: 700 € × 1,20 = 840 €. Die niedrigere Obergrenze ist die Vergleichsmiete mit 826 €. Die Mieterin muss deshalb nur einer Erhöhung auf 826 € zustimmen, also um 66 € statt um 90 € im Monat, und kann die übrigen 24 € ablehnen. Läge die Wohnung in einem Gebiet mit abgesenkter Kappungsgrenze, wären höchstens 700 € × 1,15 = 805 € zulässig.

Indexmiete, Staffelmiete, Modernisierung: Was dort zu prüfen ist

Bei einer Indexmiete braucht der Vermieter keine Zustimmung, wohl aber eine Erklärung in Textform, die die Änderung des Verbraucherpreisindex angibt. Die Miete muss vorher mindestens ein Jahr unverändert gewesen sein, und der neue Betrag gilt erst ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang (§ 557b BGB). Die Indexwerte veröffentlicht das Statistische Bundesamt; nachrechnen lässt sich die Erhöhung mit dem Indexmiete-Rechner.

Bei einer Staffelmiete steigt die Miete zu den vereinbarten Terminen von selbst. Zu prüfen ist, ob jede Stufe als Geldbetrag im Vertrag steht und ob zwischen zwei Stufen mindestens ein Jahr liegt (§ 557a BGB).

Nach einer Modernisierung darf der Vermieter jährlich 8 % der aufgewendeten Kosten auf die Miete aufschlagen, muss aber den Anteil herausrechnen, der ohnehin fällige Instandhaltung ersetzt. Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete dadurch höchstens um 3 € je m² Wohnfläche und Monat steigen, bei einer Miete unter 7 € je m² um höchstens 2 € (§ 559 BGB). Mehr dazu im Artikel Mieterhöhung nach Modernisierung.

Nach dem Check: Zustimmen, teilweise zustimmen oder ablehnen

Für die Prüfung einer Erhöhung auf die Vergleichsmiete haben Mieter Zeit bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang. Wie sich das genaue Datum ergibt, erklärt der Artikel Wie viel Zeit hat der Mieter für die Zustimmung?

  • Alles korrekt: Es besteht eine Pflicht zur Zustimmung. Eine Ablehnung führt dann meist nur zu einer Klage, deren Kosten der Mieter trägt.
  • Betrag zu hoch: Der Mieter stimmt dem zulässigen Betrag zu und lehnt den Rest ab.
  • Verlangen unwirksam: Eine Zustimmung ist nicht geschuldet; der Vermieter kann ein neues Schreiben schicken.

Wann genau eine Zustimmungspflicht besteht und was eine Ablehnung auslöst, beschreibt der Artikel Muss ich der Mieterhöhung zustimmen?. Ob eine Unterschrift nötig ist und was eine höhere Überweisung bedeutet, klärt der Artikel Mieterhöhung zustimmen: Unterschrift, schriftlich oder durch Zahlung?

Häufige Fragen

Muss der Mietspiegel dem Erhöhungsschreiben beiliegen?

In der Regel nicht, wenn er allgemein zugänglich ist, etwa weil die Gemeinde ihn veröffentlicht. Das Schreiben muss aber erkennen lassen, welcher Mietspiegel verwendet wurde und in welches Feld die Wohnung eingeordnet ist. Mieter, die den Mietspiegel nicht finden, können beim Vermieter oder bei der Gemeinde nachfragen.

Was gilt, wenn die Wohnfläche im Mietvertrag nicht stimmt?

Für eine Mieterhöhung kommt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf die tatsächliche Wohnfläche an, nicht auf die Angabe im Vertrag. Ist die Wohnung kleiner als angegeben, darf die Vergleichsmiete nur für die wirklich vorhandene Fläche angesetzt werden. Bei Zweifeln lohnt es sich, nachzumessen oder nachmessen zu lassen.

Darf der Vermieter nach einer gescheiterten Erhöhung sofort ein neues Verlangen schicken?

Ja. Die Jahresfrist knüpft an die letzte tatsächlich wirksam gewordene Erhöhung an, nicht an ein gescheitertes Schreiben. Ein neues, korrigiertes Verlangen setzt eine eigene Überlegungsfrist in Gang, die der Mieter wieder voll nutzen kann.

Wer hilft beim Prüfen einer Mieterhöhung?

Mietervereine prüfen Erhöhungsschreiben für ihre Mitglieder, bei Streit helfen Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Den örtlichen Mietspiegel stellt meist die Gemeinde bereit, oft mit einer Rechenhilfe. Wichtig ist, sich früh Unterstützung zu holen, damit die Überlegungsfrist nicht verstreicht.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen