Muss ich der Mieterhöhung zustimmen?

Miete & Mieterhöhung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Zustimmen müssen Mieter nur, wenn der Vermieter die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen will und sein Verlangen formal korrekt und inhaltlich berechtigt ist (§ 558 BGB). Ablehnen oder schweigen ist erlaubt; kündigen darf der Vermieter deswegen nicht. Er kann aber innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist auf Zustimmung klagen. Index-, Staffel- und Modernisierungserhöhungen brauchen gar keine Zustimmung.

Nur die Anpassung an die Vergleichsmiete braucht ein Ja des Mieters

Das Gesetz kennt mehrere Wege, die Miete zu erhöhen. Gefragt ist der Mieter nur bei einem davon: Will der Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben, braucht er dessen Zustimmung (§ 558 BGB). Gemeint ist die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen üblicherweise gezahlt wird. Bei den übrigen Wegen genügt eine einseitige Erklärung des Vermieters, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art der ErhöhungZustimmung des Mieters nötig?Grundlage
Anpassung an die ortsübliche VergleichsmieteJa§ 558 BGB
StaffelmieteNein, die Stufen stehen bereits im Mietvertrag§ 557a BGB
IndexmieteNein, Erklärung des Vermieters in Textform§ 557b BGB
Mieterhöhung nach ModernisierungNein, Erklärung des Vermieters§ 559 BGB
Höhere Betriebskostenvorauszahlung nach einer AbrechnungNein, Erklärung in Textform§ 560 BGB

Wer ein Schreiben wegen einer Staffel-, Index- oder Modernisierungserhöhung erhält, muss also nichts unterschreiben. Trotzdem lohnt sich ein genauer Blick: Erfüllt die Erklärung die gesetzlichen Anforderungen nicht, wird der höhere Betrag nicht geschuldet. Worauf es dabei ankommt, zeigt der Artikel Mieterhöhung prüfen.

Wann Mieter einer Erhöhung zustimmen müssen

Die Zustimmung ist keine Gefälligkeit. Erfüllt das Verlangen alle Voraussetzungen, hat der Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung – der Mieter muss dann Ja sagen, notfalls ersetzt ein Urteil seine Erklärung. Diese Punkte müssen zusammen vorliegen:

  • Die Miete ist zu dem Zeitpunkt, ab dem sie steigen soll, seit 15 Monaten unverändert, und die letzte Erhöhung liegt mindestens ein Jahr zurück. Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten werden dabei nicht mitgerechnet.
  • Das Verlangen kommt in Textform und ist begründet, zum Beispiel mit einem Mietspiegel, einer Auskunft aus einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB).
  • Die neue Miete übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht.
  • Die Kappungsgrenze ist eingehalten: innerhalb von drei Jahren höchstens 20 % mehr, in Gebieten mit entsprechender Landesverordnung höchstens 15 %.
  • Im Mietvertrag ist weder eine Staffel- noch eine Indexmiete vereinbart, und Erhöhungen sind dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Fehlt eine Voraussetzung, entfällt die Pflicht zur Zustimmung ganz oder teilweise. Ist zum Beispiel nur die Kappungsgrenze überschritten, muss der Mieter lediglich dem Betrag zustimmen, der innerhalb der Grenze liegt.

Ablehnen, schweigen, widersprechen: Was rechtlich passiert

Mieter dürfen eine Mieterhöhung ablehnen. Einen förmlichen „Widerspruch“ sieht das Gesetz dafür nicht vor. Wer bis zum Ende der Überlegungsfrist nicht zustimmt, wird behandelt wie jemand, der abgelehnt hat – auch wenn er gar nicht antwortet. Schweigen ist also keine Zustimmung.

Eine kurze Antwort ist trotzdem sinnvoll. Wer seine Gründe nennt – etwa eine falsche Einordnung im Mietspiegel oder eine überschrittene Kappungsgrenze –, gibt dem Vermieter Gelegenheit, nachzubessern, und erspart beiden Seiten womöglich einen Prozess. Verpflichtet, die Ablehnung zu begründen, ist der Mieter nicht.

Zwischen Ja und Nein gibt es die Teilzustimmung: Der Mieter akzeptiert den Betrag, den er für berechtigt hält, und lehnt den Rest ab. Wie eine Zustimmung formal aussieht und ob schon das Überweisen der höheren Miete als Ja gilt, erklärt der Artikel Mieterhöhung zustimmen: Unterschrift, schriftlich oder durch Zahlung?

Überlegungsfrist und Klagefrist: Der Ablauf an einem Beispiel

Für die Entscheidung hat der Mieter Zeit bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens. Stimmt er zu, zahlt er die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Bleibt die Zustimmung aus, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten Klage auf Zustimmung erheben (§ 558b BGB). Wie sich die Fristen genau berechnen, zeigt der Artikel Wie viel Zeit hat der Mieter für die Zustimmung?

Beispiel

Erhöhungsverlangen im Oktober

Eine Mieterin zahlt 650 € Kaltmiete. Am 20. Oktober 2026 erhält sie ein Verlangen auf 720 €. Ihre Überlegungsfrist endet am 31. Dezember 2026. Stimmt sie zu, zahlt sie ab dem 1. Januar 2027 monatlich 70 € mehr. Lehnt sie ab oder reagiert sie nicht, kann der Vermieter bis zum 31. März 2027 klagen. Versäumt er diese Frist, kann er aus diesem Schreiben nichts mehr herleiten und müsste ein neues Verlangen stellen.

Wenn der Vermieter auf Zustimmung klagt

Im Prozess prüft das Gericht, ob das Verlangen formal wirksam ist und ob die verlangte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete und die Kappungsgrenze einhält. Ist die Höhe umstritten, kann es dazu ein Sachverständigengutachten einholen.

Gewinnt der Vermieter, ersetzt das Urteil die fehlende Zustimmung. Die erhöhte Miete ist dann grundsätzlich rückwirkend ab dem Termin geschuldet, zu dem sie bei rechtzeitiger Zustimmung gegolten hätte – der Mieter muss die Differenz nachzahlen und trägt in der Regel die Verfahrenskosten. Verliert der Vermieter, bleibt es bei der bisherigen Miete.

Daraus folgt eine einfache Faustregel: Wer eine berechtigte Erhöhung ablehnt, zahlt am Ende meist mehr, als wenn er gleich zugestimmt hätte. Wer eine überhöhte Forderung zurückweist, hat dagegen gute Karten. Bei Zweifeln können Mietervereine die Erfolgsaussichten einschätzen.

Die Alternative: Sonderkündigung statt Zustimmung

Wer die höhere Miete nicht zahlen kann oder will, muss nicht streiten. Nach einem Erhöhungsverlangen steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu: Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 BGB). Macht er davon Gebrauch, tritt die Erhöhung nicht ein.

Im Beispiel oben könnte die Mieterin bis zum 31. Dezember 2026 kündigen; ihr Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des 28. Februar 2027. Bis dahin zahlt sie die bisherige Miete. Für die Kündigung gilt die Schriftform: Sie muss eigenhändig unterschrieben sein, eine E-Mail oder Messenger-Nachricht genügt nicht.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Miete ohne meine Zustimmung einfach erhöhen?

Bei einer Anpassung an die Vergleichsmiete nicht: Ohne Zustimmung oder Urteil bleibt es bei der bisherigen Miete. Zahlt der Mieter den höheren Betrag allerdings über längere Zeit ohne Einwand, kann darin eine stillschweigende Zustimmung liegen. Staffel-, Index- und Modernisierungserhöhungen wirken dagegen durch Erklärung des Vermieters, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss ich zustimmen, wenn ich erst vor Kurzem eingezogen bin?

Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein, bevor eine Erhöhung auf die Vergleichsmiete wirken kann. Nach einem Einzug ist das also frühestens 15 Monate nach Mietbeginn möglich; das Verlangen selbst darf in der Regel frühestens nach einem Jahr kommen. Details erklärt der Artikel Mieterhöhung kurz nach dem Einzug.

Kann ich nach einer Zustimmung noch widersprechen?

Ist die Zustimmung beim Vermieter angekommen, ist sie grundsätzlich verbindlich. Ein späterer Widerspruch ändert daran nichts, die neue Miete gilt dann ab dem gesetzlichen Termin. Deshalb sollte die Überlegungsfrist genutzt werden, um das Verlangen vor der Antwort gründlich zu prüfen.

Darf ich die Zustimmung verweigern, weil die Wohnung Mängel hat?

In der Regel nicht. Mängel sind kein Grund, eine ansonsten berechtigte Erhöhung abzulehnen. Für sie gibt es eigene Rechte: Die Miete ist bei einem erheblichen Mangel kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB), außerdem kann der Mieter die Beseitigung verlangen.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen