Wohnungsgeberbestätigung: Wer sie ausstellt und was drinsteht
Kurz gesagt
Die Wohnungsgeberbestätigung stellt der Wohnungsgeber aus – meist der Vermieter, bei Untermiete der Hauptmieter. Er oder ein von ihm Beauftragter bestätigt damit den Einzug, schriftlich oder elektronisch (§ 19 BMG). Der Mieter braucht sie, um sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG).
Wozu dient die Wohnungsgeberbestätigung?
Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Nach § 17 Abs. 1 BMG gilt dafür eine Frist von zwei Wochen nach dem Einzug. Für die Anmeldung verlangt die Meldebehörde eine Bestätigung des Wohnungsgebers. Sie soll Scheinanmeldungen verhindern: Niemand soll sich an einer Adresse melden, an der er gar nicht wohnt.
Geregelt ist die Bestätigung in § 19 BMG. Danach muss der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitwirken und den Einzug innerhalb der Anmeldefrist bestätigen. Er kann die Bestätigung gegenüber der meldepflichtigen Person oder direkt gegenüber der Meldebehörde abgeben.
Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen?
Ausfüllen und ausstellen muss sie der Wohnungsgeber. Das ist derjenige, der die Wohnung zur Nutzung überlässt – nicht unbedingt der Eigentümer. Die wichtigsten Fälle:
| Situation | Wohnungsgeber |
|---|---|
| Normale Mietwohnung | Vermieter |
| Vermietung über eine Hausverwaltung | Vermieter; die Verwaltung kann als Beauftragte bestätigen |
| Untermiete | Hauptmieter |
| Einzug beim Partner in dessen Mietwohnung | Vermieter des Partners oder der Partner als Hauptmieter, wenn er untervermietet |
| Einzug in die eigene Eigentumswohnung | Der Eigentümer selbst |
Bei der Untermiete ist also der Hauptmieter Wohnungsgeber, nicht der Eigentümer. Ob der Hauptmieter überhaupt untervermieten darf, ist eine eigene Frage – mehr dazu im Beitrag Untervermieten: Muss der Vermieter zustimmen?.
Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
Das Gesetz schreibt feste Pflichtangaben vor. Mehr gehört nicht hinein – insbesondere keine Angaben zur Miete oder zum Mietvertrag.
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers.
- Name des Eigentümers, falls dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.
- Das Einzugsdatum.
- Die Anschrift der Wohnung, gegebenenfalls mit Lage wie Stockwerk oder Wohnungsnummer.
- Die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen.
Viele Meldebehörden stellen ein eigenes Formular bereit. Ein Formular ist aber nicht vorgeschrieben: Eine selbst erstellte Bestätigung genügt, wenn sie alle Pflichtangaben enthält. Ein fertiges Muster bietet der Beitrag Wohnungsgeberbestätigung: Vorlage.
Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung unterschreiben?
Unterschreiben muss der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung. Der einziehende Mieter selbst darf die Bestätigung nicht für den Vermieter unterschreiben. Die Bestätigung kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Bei der elektronischen Variante übermittelt der Wohnungsgeber sie direkt an die Meldebehörde; der Mieter erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, mit dem die Behörde die Bestätigung seiner Anmeldung zuordnet.
So läuft es beim Einzug ab
- Der Mieter unterschreibt den Mietvertrag und zieht ein.
- Der Vermieter füllt die Wohnungsgeberbestätigung mit allen Pflichtangaben aus und unterschreibt sie – am besten gleich bei der Schlüsselübergabe.
- Der Mieter vereinbart einen Termin beim Einwohnermeldeamt oder nutzt die Online-Anmeldung, wo sie angeboten wird.
- Er meldet sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug an und legt die Bestätigung und seinen Ausweis vor.
- Die Meldebehörde trägt die neue Adresse ein, bei Personalausweis und Reisepass meist direkt mit Adressaufkleber.
Beispiel
Fristberechnung bei der Anmeldung
Eine Mieterin zieht am 1. Oktober 2026 in ihre neue Wohnung. Die Anmeldefrist von zwei Wochen endet am 15. Oktober 2026. Ihr Vermieter hat die Wohnungsgeberbestätigung bei der Schlüsselübergabe am 30. September 2026 ausgefüllt und mit dem Einzugsdatum 1. Oktober 2026 versehen. Die Mieterin meldet sich am 9. Oktober 2026 an – fristgerecht.
Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?
Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, an der Anmeldung mitzuwirken. Stellt er die Bestätigung nicht rechtzeitig aus, sollte der Mieter ihn schriftlich daran erinnern. Bleibt das erfolglos, muss er die Meldebehörde darüber informieren. Die Behörde kann dann selbst auf den Wohnungsgeber zugehen. So vermeidet der Mieter, dass ihm die verspätete Anmeldung angelastet wird.
Umgekehrt sollten Mieter den Vermieter frühzeitig auf die Bestätigung ansprechen und nicht bis kurz vor Ablauf der Anmeldefrist warten. Hilfreich ist es, das Formular der eigenen Meldebehörde schon vorbereitet zur Schlüsselübergabe mitzubringen. Vermieter wiederum können die Bestätigung als festen Punkt in ihre Einzugsroutine aufnehmen, etwa zusammen mit dem Übergabeprotokoll. Eine Kopie für die eigenen Unterlagen hilft, falls die Meldebehörde später nachfragt.
Häufige Fragen
Braucht man die Wohnungsgeberbestätigung auch beim Auszug?
Beim Umzug innerhalb Deutschlands wird die alte Adresse mit der Anmeldung automatisch abgemeldet, eine Bestätigung des alten Vermieters ist dafür nicht nötig. Anders kann es sein, wenn jemand ins Ausland zieht und sich deshalb abmelden muss.
Darf der Vermieter die Bestätigung von der Mietzahlung abhängig machen?
Nein. Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Anmeldung besteht unabhängig davon, ob Kaution oder erste Miete schon gezahlt sind. Der Vermieter darf die Bestätigung nicht als Druckmittel zurückhalten.
Kann der Mieter die Wohnungsgeberbestätigung selbst ausfüllen?
Der Mieter darf das Formular vorbereiten und die Angaben eintragen. Unterschreiben muss aber der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter. Eine Unterschrift des Mieters an Stelle des Vermieters wäre unzulässig.
Braucht auch ein Untermieter eine Wohnungsgeberbestätigung?
Ja. Auch ein Untermieter muss sich anmelden und braucht dafür eine Bestätigung. Aussteller ist in diesem Fall der Hauptmieter als Wohnungsgeber.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen