Wohnungsgeberbestätigung: Vorlage und Pflichtangaben

Mietvertrag & Zusammenleben · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Eine Wohnungsgeberbestätigung braucht nur wenige Pflichtangaben: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, gegebenenfalls den Namen des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen (§ 19 BMG). Eine bestimmte Vorlage schreibt das Gesetz nicht vor. Vermieter können ein eigenes Schreiben, das Formular der Meldebehörde als PDF oder das Muster unten verwenden.

Wofür die Vorlage gebraucht wird

Wer in eine Wohnung zieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Dafür verlangt das Bürgeramt eine Bestätigung des Wohnungsgebers. Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person muss den Einzug so bestätigen, dass die Anmeldung fristgerecht möglich ist (§ 19 BMG).

Eine fertige Vorlage spart Zeit und verhindert, dass eine Pflichtangabe fehlt. Wer grundsätzlich wissen möchte, wer die Bestätigung ausstellen muss und wann, findet das im Artikel Wohnungsgeberbestätigung: Wer sie ausstellt und was drinsteht. Hier geht es um den Inhalt des Formulars und das Ausfüllen.

Diese Pflichtangaben muss jede Vorlage enthalten

AngabeWorauf zu achten ist
Name und Anschrift des WohnungsgebersDie Person oder Firma, die die Wohnung überlässt, also meist der Vermieter
Name des EigentümersNur nötig, wenn Eigentümer und Wohnungsgeber verschiedene Personen sind
Art des VorgangsEinzug (bei manchen Formularen auch Auszug ankreuzbar)
EinzugsdatumDer Tag, an dem die Person tatsächlich eingezogen ist, nicht der Vertragsbeginn
Anschrift der WohnungStraße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort; bei größeren Häusern ruhig Etage oder Wohnungsnummer
Namen der meldepflichtigen PersonenAlle Personen, die einziehen, einschließlich Kinder

Weitere Angaben wie Miethöhe, Kaution oder Geburtsdaten gehören nicht in die Bestätigung. Das Meldeamt braucht sie nicht, und der Mieter muss sie dort nicht offenlegen.

Muster: Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen

Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Angaben zum Wohnungsgeber:
Name: (Vor- und Nachname oder Firma des Wohnungsgebers)
Anschrift: (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

Der Wohnungsgeber ist zugleich Eigentümer der Wohnung: ja / nein
Falls nein, Name und Anschrift des Eigentümers: (Name und Anschrift des Eigentümers)

Hiermit wird bestätigt, dass folgende Person(en) am (Datum des Einzugs) in die nachstehende Wohnung eingezogen ist/sind:

Anschrift der Wohnung: (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Etage oder Wohnungsnummer)

Namen der meldepflichtigen Personen:
1. (Vor- und Nachname)
2. (Vor- und Nachname)
3. (Vor- und Nachname)

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die Angaben zutreffen.

(Ort, Datum)

(Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person)

Wohnungsgeberbestätigung als PDF: Was gilt?

Viele Städte und Gemeinden stellen auf ihrer Website ein eigenes Formular als PDF bereit. Es enthält dieselben Pflichtangaben wie das Muster oben, ist aber oft etwas ausführlicher gegliedert. Beide Wege sind zulässig: Das Gesetz verlangt den Inhalt, kein bestimmtes Formular.

Die Bestätigung kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Schriftlich heißt in der Praxis: ausgefüllt, unterschrieben und dem Mieter übergeben, der sie bei der Anmeldung vorlegt. Ein unterschriebenes, eingescanntes PDF per E-Mail akzeptieren viele Meldebehörden, sicher ist das aber nicht überall. Wer auf Nummer sicher gehen will, gibt dem Mieter das Original auf Papier mit.

Für die elektronische Variante bieten Meldebehörden meist ein Online-Verfahren an. Der Vermieter meldet den Einzug dann direkt an die Behörde und erhält ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter weitergibt. Der Mieter nennt dieses Merkmal bei seiner Anmeldung, ein Papierformular ist dann nicht nötig.

So füllen Vermieter die Vorlage Schritt für Schritt aus

  1. Das tatsächliche Einzugsdatum beim Mieter erfragen oder aus dem Übergabeprotokoll übernehmen.
  2. Eigene Daten als Wohnungsgeber eintragen und prüfen, ob der Eigentümer eine andere Person ist, etwa bei einer Verwaltung oder bei Miteigentum.
  3. Die vollständige Anschrift der Wohnung angeben, in Mehrfamilienhäusern möglichst mit Lage im Haus.
  4. Alle einziehenden Personen mit Vor- und Nachnamen auflisten, auch Kinder und Partner.
  5. Datum und Unterschrift ergänzen und eine Kopie für die eigenen Mietunterlagen aufbewahren.
  6. Die Bestätigung dem Mieter so rechtzeitig übergeben, dass er die Zwei-Wochen-Frist für die Anmeldung einhalten kann.

Beispiel: Ausgefüllte Bestätigung für eine Familie

Beispiel

Einzug einer dreiköpfigen Familie

Eine Vermieterin besitzt eine Wohnung im zweiten Obergeschoss. Der Mietvertrag beginnt am 1. Oktober 2026, die Familie zieht aber erst am 4. Oktober 2026 ein. In die Bestätigung trägt die Vermieterin deshalb den 4. Oktober 2026 als Einzugsdatum ein. Sie ist selbst Eigentümerin und kreuzt „ja“ an. Unter den meldepflichtigen Personen stehen beide Eltern und das Kind. Die Familie muss sich dann bis zum 18. Oktober 2026 anmelden, also innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

Sonderfälle: Untermiete, WG und Verwaltung

Bei einer Untervermietung ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber. Er füllt die Vorlage für seinen Untermieter aus, nicht der Eigentümer. Wie das im Einzelnen abläuft, erklärt der Artikel Untermieter anmelden. Die Vertragsseite regelt ein Untermietvertrag.

In einer WG hängt es vom Vertragsmodell ab: Sind alle Bewohner Hauptmieter, bestätigt der Vermieter. Wohnen Untermieter bei einem Hauptmieter, bestätigt dieser. Hinweise zu den Vertragsmodellen stehen im Artikel WG-Mietvertrag: Muster und wichtige Klauseln.

Beauftragt der Vermieter eine Hausverwaltung, darf diese die Bestätigung ausstellen. Im Formular steht dann die Verwaltung als beauftragte Person, und der Eigentümer wird zusätzlich genannt.

Häufige Fehler in der Praxis: Als Einzugsdatum wird der Vertragsbeginn eingetragen, obwohl der Mieter später einzieht; Kinder oder Partner fehlen in der Namensliste; oder die Wohnung ist in einem großen Haus nicht eindeutig bezeichnet. Solche Lücken führen oft dazu, dass das Bürgeramt die Bestätigung zurückweist und der Mieter einen zweiten Termin braucht. Ein kurzer Abgleich mit dem Mietvertrag und dem Übergabeprotokoll vor der Unterschrift vermeidet das. Zieht später eine weitere Person ein, etwa ein Partner, stellt der Vermieter für sie eine eigene, neue Bestätigung aus. Wer neu vermietet, sollte außerdem daran denken, dass eine Mietvertrag-Vorlage und die Bestätigung zwei verschiedene Dokumente sind, die unabhängig voneinander ausgefüllt werden.

Häufige Fragen

Muss die Wohnungsgeberbestätigung unterschrieben sein?

Für die schriftliche Form ist eine Unterschrift des Wohnungsgebers oder der beauftragten Person üblich und wird von den Meldebehörden erwartet. Beim elektronischen Verfahren ersetzt die Meldung an die Behörde die Unterschrift.

Darf der Mieter die Vorlage selbst ausfüllen?

Der Mieter darf das Formular vorbereiten, damit es schneller geht. Bestätigen und unterschreiben muss aber der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person.

Gibt es eine Vorlage für den Auszug?

Viele Formulare der Meldebehörden sehen auch ein Kästchen für den Auszug vor. Ob beim Auszug eine Bestätigung verlangt wird, hängt vom Einzelfall ab; Auskunft gibt die zuständige Meldebehörde.

Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?

Der Wohnungsgeber ist gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Verweigert er die Bestätigung oder stellt sie nicht rechtzeitig aus, sollte der Mieter das der Meldebehörde mitteilen und sich trotzdem fristgerecht anmelden. Die Behörde klärt den Fall dann selbst mit dem Wohnungsgeber.

Gehört die Wohnungsgeberbestätigung in den Mietvertrag?

Nein, sie ist ein eigenes Dokument für die Meldebehörde. Was ein Mietvertrag enthalten sollte, erklärt der Artikel zur Mietvertrag-Vorlage.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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