Muss der Vermieter den Bodenbelag erneuern?
Kurz gesagt
Der Vermieter muss den Bodenbelag erneuern oder reparieren, wenn er so beschädigt oder abgenutzt ist, dass die Wohnung nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden kann (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rein optische Gebrauchsspuren begründen keinen Anspruch auf einen neuen Boden. Der Mieter zahlt nur für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen und die er verursacht hat (§ 538 BGB).
Der Bodenbelag gehört zur Instandhaltungspflicht des Vermieters
Laminat, Parkett, Teppichboden, Fliesen oder Vinyl sind fest mit der Wohnung verbunden und Teil der Mietsache. Der Vermieter muss sie während der Mietzeit in einem gebrauchsfähigen Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Kosten für Reparatur oder Austausch trägt grundsätzlich er. Einen Überblick über alle Instandhaltungspflichten gibt der Artikel Instandhaltung durch den Vermieter.
Maßstab ist dabei der vertragsgemäße Zustand, also der Zustand, in dem die Wohnung vermietet wurde. Wer eine Wohnung mit einem älteren, schon abgenutzten Boden anmietet, kann später nicht verlangen, dass der Vermieter einen neuwertigen Belag verlegt.
Wann ist der Boden ein Mangel – und wann nur abgenutzt?
Ein Mangel liegt vor, wenn der Boden die Nutzung spürbar beeinträchtigt oder eine Gefahr darstellt. Kratzer, matte Laufstraßen oder leichte Verfärbungen sind dagegen normale Gebrauchsspuren und kein Mangel.
| Zustand des Bodens | Einordnung in der Regel |
|---|---|
| Laminat quillt an den Fugen auf, Kanten stehen hoch | Mangel, Stolpergefahr |
| Parkettstäbe lösen sich oder knarren stark | Mangel |
| Teppichboden hat Löcher oder wellt sich | Mangel |
| Gesprungene oder lose Fliesen | Mangel |
| Matte Laufwege, feine Kratzer | normale Abnutzung, kein Mangel |
| Unmoderne Optik, Farbe gefällt nicht | kein Mangel |
Liegt ein Mangel vor, muss der Vermieter ihn beheben. Er darf wählen, ob er ausbessert, einzelne Dielen tauscht oder den Belag komplett erneuert, solange das Ergebnis wieder vertragsgemäß ist.
Muss der Vermieter Laminat erneuern?
Laminat hat eine kürzere Lebensdauer als Parkett und lässt sich nicht abschleifen. Ist die Oberfläche durchgelaufen oder quillt es nach Feuchtigkeit auf, bleibt oft nur der Austausch. Hat der Mieter den Schaden nicht verursacht, zahlt der Vermieter. Das gilt auch, wenn der Belag schlicht am Ende seiner Lebensdauer angekommen ist.
Stammt das Aufquellen von einem Wasserschaden, kommt es auf die Ursache an. Welche Versicherung dann einspringt, erklärt der Artikel Wasserschaden: Wer zahlt?.
Parkett: Abschleifen statt neu verlegen
Echtholzparkett lässt sich mehrfach abschleifen und neu versiegeln. Wird die Versiegelung im Laufe der Jahre stumpf und durchgelaufen, ist das normale Abnutzung. Das Abschleifen gehört dann zur Instandhaltung durch den Vermieter. Es zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen, die per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden können. Das Abschleifen oder Erneuern des Bodenbelags kann deshalb in der Regel nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt werden.
Wann muss der Mieter den neuen Boden bezahlen?
Der Mieter haftet nur für Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen (§ 538 BGB). Typisch sind tiefe Kratzer durch Möbel ohne Filzgleiter, Brandflecken, Wasserflecken durch umgekippte Pflanzen, Verfärbungen durch Tierurin oder Pfennigabsatz-Dellen in großer Zahl.
Auch dann muss der Mieter meist keinen neuen Boden voll bezahlen. Ein älterer Belag hat bereits an Wert verloren. Der Vermieter muss sich deshalb einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen, weil er durch den Austausch einen neueren Boden erhält.
Beispiel
Abzug neu für alt
Ein Mieter verursacht auf einem Laminat einen großflächigen Wasserfleck. Das Laminat war beim Schaden 6 Jahre alt; die Parteien gehen von einer Lebensdauer von 12 Jahren aus. Der Austausch kostet 1.200 €. Die Hälfte der Lebensdauer war schon verbraucht. Der Mieter muss deshalb nur 600 € (1.200 € × 6 / 12) ersetzen, die übrigen 600 € trägt der Vermieter. Alter und Lebensdauer sind hier angenommen; im Streitfall schätzt sie ein Sachverständiger.
Wie Schäden am Boden beim Auszug abgerechnet werden und welche Fristen gelten, erklärt der Artikel Parkett oder Laminat beschädigt beim Auszug.
So verlangen Mieter einen neuen oder reparierten Boden
- Den Schaden fotografieren und beschreiben: Raum, Fläche, Art des Schadens, seit wann er besteht.
- Den Mangel unverzüglich beim Vermieter anzeigen (§ 536c BGB), am besten schriftlich.
- Eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und Handwerkern Zutritt gewähren.
- Bleibt der Vermieter untätig, kommen Mietminderung und – bei Verzug – die Selbstbeseitigung auf Kosten des Vermieters in Betracht (§ 536a Abs. 2 BGB).
Eine Stolperfalle durch hochstehende Kanten oder lose Fliesen ist eine erhebliche Beeinträchtigung. Die Miete ist dann kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB); die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Wie das Vorgehen genau aussieht, steht im Artikel Mängel melden.
Eigenen Boden verlegen: Was Mieter beachten müssen
Möchte ein Mieter einen alten, aber intakten Boden gegen einen eigenen austauschen, braucht er die Zustimmung des Vermieters. Ohne Absprache verlegter Boden muss beim Auszug in der Regel wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand hergestellt werden. Ein schwimmend verlegter Belag über dem alten Boden lässt sich meist leichter zurückbauen. Die Absprache sollte schriftlich festhalten, ob der Boden beim Auszug bleiben darf und ob der Vermieter dafür etwas zahlt.
Häufige Fragen
Muss der Vermieter den Teppichboden beim Mieterwechsel erneuern?
Eine gesetzliche Pflicht zum Austausch bei jedem Mieterwechsel gibt es nicht. Der neue Mieter mietet die Wohnung im vereinbarten Zustand. Ist der Teppich allerdings verschlissen, schadhaft oder unhygienisch, muss der Vermieter ihn als Mangel beseitigen.
Darf der Vermieter die Kosten für einen neuen Boden auf die Miete umlegen?
Der bloße Austausch eines abgenutzten Bodens ist Instandhaltung und berechtigt nicht zu einer Mieterhöhung. Anders kann es sein, wenn der Vermieter die Wohnung dabei modernisiert, etwa durch einen deutlich höherwertigen Boden mit Trittschalldämmung; dann greifen die Regeln zur Modernisierung.
Wer zahlt die Reinigung des Teppichbodens?
Die laufende Reinigung, also Saugen und gelegentliches Reinigen von Flecken, ist Sache des Mieters. Eine Grundreinigung wegen normaler Abnutzung beim Auszug kann der Vermieter grundsätzlich nicht verlangen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen