Parkett oder Laminat beschädigt: Wer zahlt beim Auszug?
Kurz gesagt
Normale Gebrauchsspuren auf Parkett oder Laminat, etwa leichte Laufstraßen und feine Kratzer, muss der Mieter beim Auszug nicht ersetzen (§ 538 BGB). Für echte Schäden wie tiefe Kerben, Wasserflecken, Brandlöcher oder aufgequollenes Laminat haftet er dagegen. Der Vermieter bekommt dann aber in der Regel nur den Zeitwert, keinen neuen Boden. Parkett abschleifen muss der Mieter grundsätzlich nicht, auch nicht über eine Renovierungsklausel.
Abnutzung oder Schaden: die entscheidende Unterscheidung
Jeder Boden nutzt sich ab, wenn man auf ihm lebt. Stühle werden verschoben, Schuhe tragen Sand herein, an der Tür entsteht eine Laufstraße. Solche Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Sie sind mit der Miete abgegolten.
Anders ist es bei Schäden, die über normales Wohnen hinausgehen. Dafür haftet der Mieter, wenn er sie verursacht hat – auch wenn Besucher, Kinder oder Haustiere sie verursacht haben. Die allgemeine Abgrenzung erklärt der Artikel Normale Abnutzung oder Schaden.
| Zustand des Bodens | Einordnung in der Regel |
|---|---|
| Feine Kratzer, leichte Laufstraßen | Normale Abnutzung, Mieter zahlt nicht |
| Leichte Stuhlspuren am Esstisch | Normale Abnutzung |
| Tiefe Kerben, Macken durch heruntergefallene Gegenstände | Schaden, Mieter haftet |
| Wasserflecken, aufgequollenes Laminat | Schaden, wenn vom Mieter verursacht |
| Brandflecken, Farb- oder Lackflecken | Schaden |
| Tiefe Kratzer durch Tierkrallen in großer Zahl | In der Regel Schaden |
Laminat beschädigt: Was gilt?
Laminat ist robust gegen Kratzer, reagiert aber empfindlich auf Wasser. Aufgequollene Kanten entstehen oft, wenn beim Wischen zu nass gearbeitet wurde oder Wasser aus Blumentöpfen oder Aquarien ausläuft. Solche Schäden hat in der Regel der Mieter zu vertreten. Liegt die Ursache dagegen in einem Mangel des Gebäudes, etwa einer undichten Leitung, muss der Vermieter den Boden auf eigene Kosten instand setzen; das gehört zu seiner Instandhaltungspflicht.
Einzelne beschädigte Paneele lassen sich oft austauschen. Gibt es das Dekor nicht mehr, kann ein größerer Austausch nötig werden. Der Mieter muss dann aber nicht zwingend den ganzen Boden bezahlen, sondern nur den Schaden, den er tatsächlich verursacht hat, bezogen auf den Wert des alten Bodens.
Parkett beschädigt oder abgenutzt: Muss der Mieter abschleifen?
Das Abschleifen und Versiegeln von Parkett gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen umfassen vor allem Arbeiten wie Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken. Das Abschleifen ist eine Instandsetzung des Bodens und damit grundsätzlich Sache des Vermieters. Eine Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, ist nach der Rechtsprechung in der Regel unwirksam.
Hat der Mieter das Parkett allerdings beschädigt, etwa durch tiefe Dellen oder Wasserflecken, kann der Vermieter Ersatz für die Reparatur verlangen. Muss dafür der ganze Raum abgeschliffen werden, zieht die Rechtsprechung oft einen Abzug ab, weil der Vermieter dadurch einen erneuerten Boden bekommt. Was darüber hinaus beim Auszug renoviert werden muss, erklären die Artikel Renovierung beim Auszug und Nach 5, 10 oder 20 Jahren ausziehen.
Zeitwert statt Neupreis: Abzug „neu für alt“
Muss ein beschädigter Boden ersetzt werden, bekommt der Vermieter nicht den Preis für einen neuen Boden, sondern nur den Zeitwert des alten. War der Boden schon älter, fällt die Ersatzpflicht entsprechend geringer aus. Denn sonst stünde der Vermieter nach dem Schaden besser da als vorher. Diesen Ausgleich nennt man Abzug „neu für alt“.
Wie lange ein Boden hält, hängt von Material, Qualität und Pflege ab. Eine feste gesetzliche Lebensdauer gibt es nicht, Gerichte schätzen sie im Einzelfall. Ist der Boden am Ende seiner Lebensdauer angekommen, kann der Anspruch des Vermieters sehr gering ausfallen oder ganz entfallen.
Beispiel
Laminat mit Wasserschaden
Angenommen, ein Laminatboden kostete neu 1.500 € und hätte eine geschätzte Nutzungsdauer von 15 Jahren. Beim Auszug ist er 10 Jahre alt, und der Mieter hat ihn durch ausgelaufenes Wasser beschädigt. Der Restwert beträgt 5 von 15 Jahren, also ein Drittel: 1.500 € × 5 ÷ 15 = 500 €. Kostet der Austausch 1.800 €, muss der Mieter trotzdem nur rund 500 € tragen, den Rest trägt der Vermieter.
So läuft die Forderung des Vermieters ab
- Schaden bei der Übergabe feststellen und im Übergabeprotokoll mit Fotos festhalten.
- Den Mieter in der Regel zur Beseitigung auffordern und eine angemessene Frist setzen.
- Nach Fristablauf einen Kostenvoranschlag einholen und Alter sowie Zustand des Bodens berücksichtigen.
- Den berechtigten Betrag nachvollziehbar abrechnen, gegebenenfalls mit der Kaution.
- Die Forderung innerhalb von sechs Monaten nach Rückerhalt der Wohnung geltend machen, sonst droht Verjährung (§ 548 Abs. 1 BGB).
Was Mieter tun können, um Streit zu vermeiden
- Filzgleiter unter Stühle und Tische kleben, Bürostühle auf Schutzmatten stellen.
- Wasser sofort aufnehmen, Laminat nur nebelfeucht wischen.
- Kleinere Kratzer mit Reparaturwachs oder Hartwachs ausbessern, aber nicht ungeschickt großflächig nachbearbeiten.
- Bei einem Wasserschaden sofort den Vermieter informieren – das kann auch eine Pflicht sein.
- Die private Haftpflichtversicherung prüfen: Mietsachschäden sind oft mitversichert.
Der Boden muss beim Auszug zudem besenrein sein. Wie die Übergabe insgesamt abläuft, zeigt der Artikel Wohnungsübergabe beim Auszug.
Häufige Fragen
Muss ich einen Teppichboden beim Auszug erneuern?
Normale Abnutzung eines Teppichbodens muss der Mieter nicht ersetzen. Bei echten Schäden wie Brandlöchern oder großen Flecken gilt wie beim Parkett: Ersatz grundsätzlich nur nach Zeitwert. Die Reinigung des Teppichs kann je nach Verschmutzung geschuldet sein.
Muss ich selbst verlegtes Laminat beim Auszug wieder entfernen?
Wer ohne Absprache einen eigenen Boden verlegt hat, muss den ursprünglichen Zustand in der Regel wiederherstellen. Hat der Vermieter zugestimmt oder will er den Boden übernehmen, sollte das schriftlich festgehalten werden.
Darf der Vermieter die Kaution wegen Kratzern im Parkett einbehalten?
Nur für echte Schäden, nicht für normale Gebrauchsspuren. Und auch dann nur in Höhe des berechtigten Ersatzes nach Zeitwert. Den Rest der Kaution muss er abrechnen und auszahlen.
Zahlt die Haftpflichtversicherung für Schäden am Boden?
Viele private Haftpflichtversicherungen decken Mietsachschäden an Böden ab, oft mit Ausnahmen etwa für Abnutzung oder bestimmte Schadenarten. Maßgeblich sind die Bedingungen der eigenen Police.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen