Wasserschaden: Wer zahlt was – und welche Versicherung greift?

Mängel, Schimmel & Mietminderung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Schäden am Gebäude – Leitungen, Wände, Decken, Böden – muss grundsätzlich der Vermieter beseitigen (§ 535 BGB); meist zahlt seine Gebäudeversicherung. Möbel und andere Sachen des Mieters ersetzt dessen Hausratversicherung. Hat der Mieter den Schaden verursacht, haftet er selbst; Schäden an Gebäude und Nachbarwohnungen übernimmt dann in der Regel seine Privathaftpflicht.

Grundregel: Gebäude beim Vermieter, Einrichtung beim Mieter

Bei einem Wasserschaden lohnt es sich, zwei Fragen zu trennen: Wem gehört die beschädigte Sache? Und wer hat den Schaden verursacht? Die Wohnung selbst mit Wänden, Decken, Leitungen, Estrich und dem mitvermieteten Bodenbelag gehört dem Vermieter. Er muss sie im vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 BGB) und damit auch nach einem Wasserschaden reparieren lassen – unabhängig davon, ob eine Versicherung zahlt.

Möbel, Kleidung, Teppiche, Elektrogeräte und eine vom Mieter eingebaute Küche gehören dagegen dem Mieter. Für sie ist zunächst seine eigene Hausratversicherung zuständig. Welche Reparaturen der Vermieter allgemein übernehmen muss, erklärt der Artikel Instandhaltung durch den Vermieter.

Welche Versicherung zahlt was?

VersicherungWer schließt sie ab?Was ist typischerweise versichert?
Gebäudeversicherung (Leitungswasser)Vermieter bzw. EigentümergemeinschaftRohre, Wände, Decken, Estrich, fest eingebaute Bestandteile des Gebäudes
HausratversicherungMieterMöbel, Kleidung, Elektrogeräte und andere bewegliche Sachen in der Wohnung
PrivathaftpflichtversicherungMieterSchäden, die der Mieter schuldhaft anderen zufügt, etwa am Gebäude oder in der Nachbarwohnung

Was genau versichert ist, hängt vom einzelnen Vertrag ab. Manche Hausratversicherungen erstatten auch Aufräum- und Hotelkosten, manche Haftpflichtverträge schließen bestimmte Mietsachschäden aus. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich deshalb, bevor ein Schaden eintritt.

Hausrat oder Haftpflicht: Welche Versicherung muss der Mieter anrufen?

Die Frage „Hausrat oder Haftpflicht?“ lässt sich über die Ursache beantworten. Ist ein Rohr in der Wand geplatzt oder kam das Wasser aus der Nachbarwohnung, hat der Mieter nichts verursacht. Er meldet den Schaden an seinen Sachen der Hausratversicherung; die Reparatur der Wohnung ist Sache des Vermieters.

Hat der Mieter den Schaden ausgelöst, etwa durch eine übergelaufene Badewanne oder einen nicht richtig angeschlossenen Waschmaschinenschlauch, sind oft beide Versicherungen beteiligt: Die Hausrat ersetzt seine eigenen Sachen, die Privathaftpflicht die Schäden am Gebäude und bei den Nachbarn. Am besten werden beide Versicherer gleich informiert.

Wasserschaden an Möbeln: Wer zahlt?

Für beschädigte Möbel des Mieters kommen je nach Ursache verschiedene Zahler infrage. Ohne Versicherung und ohne Verschulden eines anderen bleibt der Mieter auf dem Schaden sitzen – das ist einer der wichtigsten Gründe für eine Hausratversicherung.

  • Rohrbruch ohne Verschulden des Vermieters: Hausratversicherung des Mieters.
  • Vermieter hat den Schaden zu vertreten, etwa weil er ein bekanntes Leck nicht reparieren ließ: Der Mieter kann unter Umständen Schadensersatz vom Vermieter verlangen (§ 536a BGB).
  • Nachbar hat den Schaden verursacht: Der Nachbar haftet, meist zahlt seine Privathaftpflicht. Mehr im Artikel Wasserschaden durch den Nachbarn.
  • Mieter hat den Schaden selbst verursacht: Eigene Möbel ersetzt nur die eigene Hausratversicherung.

Wann haftet der Mieter für den Wasserschaden?

Der Mieter haftet, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht oder eine Pflicht verletzt hat. Typische Fälle sind eine unbeaufsichtigt laufende Waschmaschine mit porösem Schlauch, ein vergessener Wasserhahn oder ein zu spät gemeldetes Leck. Wer einen Mangel nicht unverzüglich anzeigt, muss nach § 536c BGB für die dadurch entstandenen Folgeschäden einstehen.

Hat die Gebäudeversicherung des Vermieters gezahlt, stellt sich manchmal die Frage, ob sie sich das Geld beim Mieter zurückholen kann. Das hängt vom Einzelfall und vom Grad des Verschuldens ab. Mieter sollten in einem solchen Fall ihre Privathaftpflicht einschalten und nichts ohne Rücksprache anerkennen.

Beispiel

Übergelaufene Badewanne

Eine Mieterin lässt Badewasser einlaufen und wird abgelenkt. Das Wasser läuft über, zieht in den Estrich und tropft in die Wohnung darunter. Ihr Teppich und ein Regal (zusammen 600 €) sind hin, in der unteren Wohnung entsteht ein Deckenschaden von 2.400 €, und der Estrich im eigenen Bad muss für 3.000 € erneuert werden. Die Hausratversicherung ersetzt die 600 € für ihre eigenen Sachen. Die Privathaftpflicht übernimmt die Schäden am Gebäude und beim Nachbarn, zusammen 5.400 €.

Folgekosten: Trocknung, Unterkunft und Nebenkosten

Nach einem größeren Wasserschaden entstehen Kosten, an die zunächst niemand denkt. Trocknungsgeräte laufen oft wochenlang über den Stromzähler des Mieters – wer diesen Strom bezahlt, erklärt der Artikel Trocknungsgeräte nach Wasserschaden. Ist die Wohnung vorübergehend nicht bewohnbar, stellt sich die Frage nach Hotel oder Ersatzwohnung; dazu mehr im Artikel Wohnung nach Wasserschaden unbewohnbar.

Die Beiträge zur Gebäudeversicherung darf der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 2 BetrKV, Nummer 13). Die Reparaturkosten selbst sind dagegen Instandsetzung und dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung weitergegeben werden. Das gilt auch für einen Selbstbehalt, den der Vermieter bei seiner Versicherung tragen muss.

So läuft die Schadensregulierung ab

  1. Schaden sofort begrenzen und mit Fotos dokumentieren, beschädigte Gegenstände aufbewahren.
  2. Vermieter unverzüglich informieren; er meldet den Gebäudeschaden seiner Gebäudeversicherung.
  3. Als Mieter die eigene Hausratversicherung informieren und eine Liste der beschädigten Sachen mit Kaufbelegen erstellen.
  4. Bei eigenem Verschulden zusätzlich die Privathaftpflicht einschalten.
  5. Gutachter der Versicherungen in die Wohnung lassen und Termine für Trocknung und Reparatur abstimmen.

Welche Sofortmaßnahmen in den ersten Minuten wichtig sind, steht im Artikel Wasserschaden in der Mietwohnung: Die ersten Schritte.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter zahlen, wenn er keine Gebäudeversicherung hat?

Ja. Die Pflicht zur Instandsetzung der Wohnung besteht gegenüber dem Mieter unabhängig von einer Versicherung. Fehlt die Gebäudeversicherung, trägt der Vermieter die Reparaturkosten selbst.

Zahlt die Hausratversicherung auch, wenn der Vermieter schuld ist?

In der Regel ja: Die Hausratversicherung reguliert den Schaden an den Sachen des Mieters und kann sich das Geld anschließend beim Verursacher zurückholen. Für den Mieter ist das oft der schnellere Weg als eine direkte Auseinandersetzung mit dem Vermieter.

Wer zahlt den beschädigten Laminatboden?

Hat der Vermieter den Boden mitvermietet, gehört er zur Wohnung und der Vermieter muss ihn nach einem Wasserschaden erneuern lassen. Hat der Mieter den Boden selbst verlegt, ist er grundsätzlich für seinen eigenen Boden zuständig. Was beim Auszug für beschädigte Böden gilt, erklärt der Artikel Parkett oder Laminat beschädigt.

Darf der Vermieter die Kosten des Wasserschadens über die Nebenkosten abrechnen?

Nein. Reparatur- und Instandsetzungskosten gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Umlegen darf der Vermieter nur die laufenden Versicherungsbeiträge, wenn der Mietvertrag das vorsieht.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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