Mitvermietete Küche defekt: Wer zahlt Herd, Spüle und Geräte?

Mängel, Schimmel & Mietminderung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Ist die Einbauküche mitvermietet, gehört sie zur Mietsache: Der Vermieter muss defekte Geräte wie Herd, Backofen oder Spüle grundsätzlich auf eigene Kosten reparieren oder ersetzen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mieter zahlt nur, wenn er den Schaden verschuldet hat oder eine wirksame Kleinreparaturklausel greift. Hat der Mieter die Küche selbst eingebaut, ist sie seine Sache.

Mitvermietete Küche: Der Vermieter muss sie instand halten

Was der Vermieter mit der Wohnung überlässt, muss er während der Mietzeit gebrauchsfähig erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das gilt nicht nur für Wände, Fenster und Leitungen, sondern auch für eine mitvermietete Einbauküche samt Geräten. Fällt der Backofen aus, tropft die Spüle oder funktioniert das Kochfeld nicht mehr, liegt ein Mangel vor.

Ob eine Küche mitvermietet ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag, einer Ausstattungsliste oder dem Übergabeprotokoll. Stand die Küche beim Einzug in der Wohnung und hat der Mieter sie nicht vom Vormieter gekauft, spricht vieles dafür, dass sie zur Mietsache gehört. Was der Vermieter überhaupt stellen muss, beschreibt der Artikel Ausstattung der Mietwohnung.

Muss der Vermieter einen kaputten Ofen ersetzen?

Ja, grundsätzlich schon. Der Vermieter entscheidet allerdings, wie er den Mangel beseitigt: Er darf zunächst reparieren lassen. Lohnt sich eine Reparatur nicht mehr, etwa weil Ersatzteile fehlen oder die Kosten außer Verhältnis stehen, muss er ein gleichwertiges Gerät stellen. Einen Anspruch auf ein besseres oder bestimmtes Markengerät hat der Mieter nicht.

Normale Abnutzung geht immer zulasten des Vermieters. Der Mieter muss Verschleiß durch vertragsgemäßen Gebrauch nicht ersetzen (§ 538 BGB). Dass ein zwanzig Jahre alter Herd irgendwann ausfällt, ist deshalb kein Grund, den Mieter zur Kasse zu bitten.

Wann zahlt der Mieter selbst?

  • Verschulden: Der Mieter hat das Gerät durch unsachgemäße Bedienung beschädigt, etwa ein Glaskeramikfeld durch einen herabfallenden Topf zerbrochen oder die Spüle durch Fett verstopft.
  • Kleinreparaturklausel: Der Mietvertrag enthält eine wirksame Klausel, nach der der Mieter kleinere Reparaturen an Teilen trägt, die seinem häufigen und unmittelbaren Zugriff ausgesetzt sind, etwa Bedienknöpfe oder der Wasserhahn der Spüle.
  • Eigene Küche: Der Mieter hat die Küche selbst eingebaut oder vom Vormieter abgelöst. Dann gehört sie ihm, und er trägt Reparaturen allein.
  • Überlassung ohne Gewähr: Die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass ein Gerät nur geduldet und nicht mitvermietet ist. Dann muss der Vermieter es nicht ersetzen, darf aber auch keine Miete dafür verlangen.

Beispiel: Backofen defekt mit Kleinreparaturklausel

Beispiel

Wer zahlt die Reparatur?

Im Mietvertrag steht eine Kleinreparaturklausel mit einer Grenze von 100 € je Reparatur und 400 € im Jahr. Der Drehknopf des Backofens bricht ab, der Ersatz kostet 35 €. Der Knopf ist dem häufigen Zugriff ausgesetzt, die Grenze ist eingehalten: Der Mieter zahlt die 35 €. Einige Monate später fällt die Heizspirale des Backofens aus, die Reparatur kostet 180 €. Die Heizspirale ist kein Teil, auf das der Mieter unmittelbar zugreift, und der Betrag liegt über 100 €. Der Vermieter trägt die vollen 180 €.

Pflichten des Mieters: Melden, pflegen, nicht selbst basteln

  1. Den Defekt unverzüglich beim Vermieter anzeigen (§ 536c BGB), am besten schriftlich mit Fotos. Wer einen tropfenden Siphon nicht meldet, haftet unter Umständen für den Wasserschaden im Unterschrank.
  2. Dem Vermieter oder seinem Handwerker nach Absprache Zutritt gewähren.
  3. Keine eigenen Reparaturen ohne Absprache beauftragen. Nur wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist, darf der Mieter selbst reparieren lassen und Ersatz verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB).
  4. Die Küche pfleglich behandeln: Fettfilter reinigen, Spüle und Abfluss sauber halten, Geräte nach Anleitung bedienen.

Verstopft der Abfluss der Spüle, gelten eigene Regeln zur Kostentragung; sie sind im Artikel Abfluss verstopft: Wer zahlt? beschrieben. Tauchen in der Küche Schädlinge auf, hilft der Artikel Schädlinge in der Wohnung weiter.

Mietminderung bei defekter Küche

Fällt ein mitvermietetes Gerät aus, das für den Alltag wichtig ist, etwa Herd oder Kühlschrank, mindert sich die Miete kraft Gesetzes, solange der Mangel besteht (§ 536 BGB). Eine unerhebliche Beeinträchtigung, etwa eine defekte Backofenlampe, bleibt außer Betracht. Feste Prozentsätze nennt das Gesetz nicht; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Berechnung erklärt der Artikel Mietminderung.

Was Vermieter bei der Küche beachten sollten

Vermieter sollten im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll genau festhalten, welche Küchenteile und Geräte mitvermietet sind, samt Zustand und Alter. Das schafft Klarheit bei späteren Defekten und beim Auszug. Wer eine Kleinreparaturklausel verwenden will, braucht die drei Grenzen: Höchstbetrag je Reparatur, Jahreshöchstbetrag und Beschränkung auf häufig genutzte Teile. Fehlt eine davon, ist die ganze Klausel unwirksam.

Für die Steuer gilt: Eine mitvermietete Einbauküche wird als eigenes Wirtschaftsgut über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, üblich sind zehn Jahre. Reparaturen einzelner Geräte sind dagegen in der Regel sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Wie weit die Instandhaltungspflicht über die Küche hinaus reicht, etwa beim Bodenbelag, ist in eigenen Artikeln erklärt.

Häufige Fragen

Muss der Vermieter eine alte Küche modernisieren, wenn sie noch funktioniert?

Nein. Solange Küche und Geräte funktionieren, besteht kein Anspruch auf eine neue oder modernere Ausstattung. Der Vermieter schuldet den vertragsgemäßen Zustand, nicht den neuesten Stand.

Darf der Mieter die mitvermietete Küche durch eine eigene ersetzen?

Nur mit Zustimmung des Vermieters, denn die Küche gehört ihm. Beide sollten schriftlich regeln, wo die alte Küche gelagert wird und was beim Auszug passiert.

Wer zahlt, wenn der vom Vormieter übernommene Kühlschrank kaputtgeht?

Hat der Mieter Geräte vom Vormieter gekauft oder abgelöst, gehören sie ihm. Reparatur und Ersatz sind dann seine Sache, der Vermieter muss sich nicht darum kümmern.

Muss der Vermieter überhaupt eine Küche stellen?

Eine gesetzliche Pflicht, eine Einbauküche zu stellen, gibt es nicht. Maßgeblich ist, was im Mietvertrag vereinbart ist. Anschlüsse für Wasser, Abwasser und Strom muss eine Wohnung aber in der Regel haben.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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