CO₂-Kosten berechnen: Beispielrechnung nach dem Stufenmodell
Kurz gesagt
Die CO₂-Kosten werden in vier Schritten aufgeteilt: CO₂-Ausstoß und CO₂-Kosten von der Rechnung des Lieferanten ablesen, den Ausstoß durch die Wohnfläche teilen, den Wert in kg je m² und Jahr einer der zehn Stufen des CO2KostAufG zuordnen und die Kosten mit dem Prozentsatz dieser Stufe aufteilen. Liegt ein Haus zum Beispiel bei 25 kg je m², trägt der Mieter 70 % und der Vermieter 30 % der CO₂-Kosten.
Diese Angaben braucht man für die Rechnung
- CO₂-Kosten in Euro: Der Brennstoff- oder Wärmelieferant weist sie auf seiner Rechnung aus.
- CO₂-Ausstoß in Kilogramm: Auch diese Menge findet sich in der Regel auf der Rechnung des Lieferanten.
- Wohnfläche: Bei einer Zentralheizung die Wohnfläche des ganzen Gebäudes, bei einem eigenen Gasvertrag nur die der eigenen Wohnung.
- Abrechnungszeitraum: Kosten und Ausstoß müssen zu demselben Jahr gehören, sonst passt die Einstufung nicht.
- Anteil der Wohnung an den Heizkosten: Nur bei Zentralheizung nötig; er steht in der Heizkostenabrechnung.
Den CO₂-Preis muss niemand selbst ansetzen. Er ist in den Beträgen auf der Lieferantenrechnung bereits enthalten. Zur Einordnung: 2026 wird er im Preiskorridor von 55 bis 65 € je Tonne versteigert, für 2027 ist derselbe Korridor vorgesehen.
Die Formel in vier Schritten
- Spezifischen Ausstoß ermitteln: CO₂-Ausstoß in kg geteilt durch die Wohnfläche in m² ergibt den Wert in kg je m² und Jahr.
- Stufe bestimmen: Den Wert in der Stufentabelle suchen und den Prozentsatz des Vermieters ablesen.
- Vermieteranteil ausrechnen: CO₂-Kosten mal Prozentsatz des Vermieters. Was übrig bleibt, ist der Anteil der Mieter.
- Auf die Wohnung herunterbrechen: Bei mehreren Wohnungen wird zuerst der CO₂-Anteil jeder Wohnung nach dem Heizkostenschlüssel bestimmt. Davon zieht man den Prozentsatz des Vermieters ab.
| Ausstoß in kg CO₂ je m² und Jahr | Vermieter trägt | Mieter trägt |
|---|---|---|
| weniger als 12 | 0 % | 100 % |
| 12 bis unter 17 | 10 % | 90 % |
| 17 bis unter 22 | 20 % | 80 % |
| 22 bis unter 27 | 30 % | 70 % |
| 27 bis unter 32 | 40 % | 60 % |
| 32 bis unter 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis unter 42 | 60 % | 40 % |
| 42 bis unter 47 | 70 % | 30 % |
| 47 bis unter 52 | 80 % | 20 % |
| ab 52 | 95 % | 5 % |
Warum der Gesetzgeber so aufteilt und welche Ausnahmen gelten, erklärt der Artikel CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufteilen.
Beispiel 1: Mehrfamilienhaus mit Gas-Zentralheizung
Beispiel
Acht Wohnungen, 600 m² Wohnfläche
Die Gasrechnung für 2025 weist einen CO₂-Ausstoß von 15.000 kg und CO₂-Kosten von 900 € aus. Schritt 1: 15.000 kg ÷ 600 m² = 25,0 kg je m². Schritt 2: Der Wert liegt zwischen 22 und unter 27 kg, der Vermieter trägt 30 %. Schritt 3: 900 € × 30 % = 270 € übernimmt der Vermieter, 630 € tragen die Mieter zusammen. Schritt 4: Wohnung 3 hat laut Heizkostenabrechnung einen Anteil von 14 % an den Heizkosten. Ihr CO₂-Anteil beträgt 900 € × 14 % = 126 €. Davon trägt der Vermieter 30 %, also 37,80 €. Der Mieter von Wohnung 3 zahlt 88,20 €.
Im vierten Schritt zählt der Anteil an den Heizkosten, nicht die Quadratmeterzahl der Wohnung. Die CO₂-Kosten sind Teil der Brennstoffkosten und werden deshalb wie diese verteilt: zu 50 bis 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche (§ 7 HeizkostenV). Wer viel heizt, trägt mehr CO₂-Kosten. Der Prozentsatz des Vermieters ist aber für alle Wohnungen im Haus gleich, weil er vom Gebäude abhängt.
Beispiel 2: Gasetagenheizung mit eigenem Liefervertrag
Beispiel
Eine Wohnung mit 60 m²
Die Mieterin hat einen eigenen Gasvertrag. Die Jahresrechnung des Versorgers nennt 1.800 kg CO₂ und CO₂-Kosten von 108 €. Schritt 1: 1.800 kg ÷ 60 m² = 30,0 kg je m². Schritt 2: Der Wert liegt zwischen 27 und unter 32 kg, der Vermieter trägt 40 %. Schritt 3: 108 € × 40 % = 43,20 €. Diesen Betrag kann die Mieterin vom Vermieter erstattet verlangen; 64,80 € trägt sie selbst. Ein vierter Schritt entfällt, weil nur eine Wohnung betroffen ist.
Hier rechnet die Mieterin selbst und fordert den Betrag in Textform an, am besten mit einer Kopie der Versorgerrechnung. Für die Erstattung gilt eine gesetzliche Frist ab der Abrechnung des Versorgers, deshalb sollte die Forderung nicht lange liegen bleiben. Der Vermieter darf den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen.
Beispiel 3: Knapp an der Stufengrenze
Beispiel
Wenige Kilogramm, doppelter Vermieteranteil
Ein Haus hat 400 m² Wohnfläche; angenommen wird ein CO₂-Preis von 60 € je Tonne. Stößt es im Jahr 6.760 kg CO₂ aus, ergibt das 16,9 kg je m². Der Vermieter trägt 10 % von 405,60 € CO₂-Kosten, also 40,56 €. Sind es dagegen 6.800 kg, liegt der Wert bei genau 17,0 kg je m². Jetzt trägt der Vermieter 20 % von 408 €, also 81,60 €. Nur 40 kg mehr Ausstoß verdoppeln damit seinen Anteil.
Weil die Grenzen so scharf sind, lohnt es sich, bei Werten nahe einer Stufengrenze die Ausgangszahlen genau zu prüfen. Schon eine falsch angesetzte Wohnfläche kann das Gebäude in eine andere Stufe rutschen lassen. Da der Ausstoß jedes Jahr neu ermittelt wird, kann sich die Stufe außerdem von Jahr zu Jahr ändern, etwa nach einem milden Winter.
Was ein CO₂-Kosten-Rechner leistet und wo Fehler lauern
Ein Online-Rechner für die CO₂-Kosten macht nichts anderes als die vier Schritte oben. Das Ergebnis ist nur so gut wie die eingegebenen Werte. Diese Fehler kommen häufig vor:
- Die eigene Wohnfläche wird eingetragen, obwohl das Haus eine Zentralheizung hat. Maßgeblich ist dann die Wohnfläche des ganzen Gebäudes.
- Der Prozentsatz des Vermieters wird auf die gesamten Heizkosten angewendet. Er gilt nur für den CO₂-Anteil.
- Ausstoß und Kosten stammen aus unterschiedlichen Zeiträumen, etwa bei Heizöl mit mehreren Lieferungen. Beide Werte müssen zu der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Menge gehören.
- Nebenräume wie Keller werden zur Wohnfläche gezählt und drücken so den Wert je Quadratmeter.
Für Vermieter: So gelangt das Ergebnis in die Abrechnung
In vielen Häusern übernimmt ein Messdienst die Heizkostenabrechnung und damit auch die CO₂-Aufteilung. Der Vermieter muss ihm die Brennstoffrechnungen mit den CO₂-Angaben und die Wohnflächen vollständig liefern. Rechnet er selbst ab, weist er den Vermieteranteil für jede Wohnung als Gutschrift aus und zieht ihn von den Heizkosten ab. Wie die übrige Heizkostenabrechnung aufgebaut ist, zeigt der Artikel Heizkostenabrechnung verstehen.
Für Büros, Läden und andere Nichtwohngebäude gilt das Stufenmodell nicht; dort wird grundsätzlich hälftig geteilt, wie der Artikel CO₂-Kosten im Gewerbe erklärt. Auch Denkmalschutz oder eine Milieuschutzsatzung können den Vermieteranteil verringern.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Gilt der Prozentsatz des Vermieters auch für die übrigen Heizkosten?
Nein. Er bezieht sich nur auf die CO₂-Kosten. Brennstoffkosten ohne CO₂-Anteil, Wartung, Messdienst und Betriebsstrom der Heizung werden weiter nach der Heizkostenverordnung verteilt.
Kann man die CO₂-Kosten aus dem Gasverbrauch in kWh selbst ausrechnen?
Grundsätzlich ja, man bräuchte dafür aber den Emissionsfaktor des Brennstoffs und den genauen CO₂-Preis. Einfacher und verlässlicher ist es, die Werte von der Rechnung des Lieferanten zu übernehmen, denn auf ihnen beruht auch die gesetzliche Aufteilung.
Was können Mieter tun, wenn ihr Ergebnis von der Abrechnung abweicht?
Zunächst beim Vermieter nachfragen und die Berechnungsgrundlagen anfordern. Bleibt die Abweichung, können Mieter Einwendungen erheben, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung. Wie das geht, beschreibt der Artikel Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung.
Wer rechnet bei einer vermieteten Eigentumswohnung?
In der Regel ermittelt der Messdienst der Eigentümergemeinschaft die Einstufung für das ganze Gebäude und den CO₂-Anteil jeder Wohnung. Der vermietende Eigentümer übernimmt daraus den Vermieteranteil für seine Wohnung und gibt nur den Anteil des Mieters in der Nebenkostenabrechnung weiter.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen