CO₂-Kosten: Wie werden sie zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt?

Nebenkosten & Heizkosten · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Seit dem 1. Januar 2023 tragen Mieter die CO₂-Kosten fürs Heizen nicht mehr allein. Nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) hängt die Aufteilung bei Wohngebäuden vom CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ab: Unter 12 kg zahlt der Mieter alles, ab 52 kg trägt der Vermieter 95 %. Je schlechter ein Haus energetisch dasteht, desto größer ist der Anteil des Vermieters.

Worum es geht: der CO₂-Preis auf Gas und Heizöl

Wer mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas heizt, bezahlt mit dem Brennstoff auch einen CO₂-Preis. Er wird 2026 im Preiskorridor von 55 bis 65 € je Tonne CO₂ versteigert; für 2027 ist derselbe Korridor vorgesehen. Früher landeten diese Kosten über die Heizkostenabrechnung vollständig bei den Mietern. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz verteilt sie seitdem auf beide Seiten.

Der Gedanke dahinter: Mieter beeinflussen mit ihrem Heizverhalten, wie viel Brennstoff verbraucht wird. Vermieter entscheiden über Dämmung, Fenster und Heizungsanlage. Ein hoher CO₂-Ausstoß je Quadratmeter deutet auf ein schlecht gedämmtes Haus oder eine alte Heizung hin. Deshalb steigt der Vermieteranteil mit dem Ausstoß des Gebäudes – er soll einen Anreiz bekommen, in die Energieeffizienz zu investieren.

Die Tabelle: Wer zahlt bei welchem CO₂-Ausstoß wie viel?

Grundlage ist der jährliche CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche. Der Wert wird einer von zehn Stufen aus der Anlage des Gesetzes zugeordnet. Jede Stufe legt fest, welchen Prozentsatz der CO₂-Kosten Mieter und Vermieter tragen.

StufeCO₂-Ausstoß in kg je m² und JahrMieter zahltVermieter zahlt
1unter 12100 %0 %
212 bis unter 1790 %10 %
317 bis unter 2280 %20 %
422 bis unter 2770 %30 %
527 bis unter 3260 %40 %
632 bis unter 3750 %50 %
737 bis unter 4240 %60 %
842 bis unter 4730 %70 %
947 bis unter 5220 %80 %
1052 und mehr5 %95 %

So liest man die Tabelle: Stößt ein Haus 19 kg CO₂ je Quadratmeter und Jahr aus, liegt es in der dritten Stufe. Der Mieter trägt dann 80 % der CO₂-Kosten, der Vermieter 20 %. Genau 22 kg fallen bereits in die vierte Stufe, denn die Obergrenze jeder Stufe gehört schon zur nächsten. Werte unter 12 kg erreichen in der Regel nur sehr effiziente Gebäude; bei ihnen bleibt es bei der alten Regel, dass der Mieter alles zahlt.

Beispiel

Zwei Häuser, gleiche Größe, unterschiedlicher Zustand

Zwei Mehrfamilienhäuser haben je 500 m² Wohnfläche; angenommen wird ein CO₂-Preis von 60 € je Tonne. Haus A ist saniert und stößt im Jahr 7.500 kg CO₂ aus, also 15 kg je m². Die CO₂-Kosten betragen 450 €; in Stufe 2 trägt der Vermieter 10 % (45 €), die Mieter zusammen 405 €. Haus B ist unsaniert und stößt 22.500 kg aus, also 45 kg je m². Die CO₂-Kosten betragen 1.350 €; in Stufe 8 trägt der Vermieter 70 % (945 €), die Mieter zusammen wieder 405 €. Die Mehrkosten des schlecht gedämmten Hauses trägt in diesem Beispiel also allein der Vermieter.

Zentralheizung: Der Vermieter teilt in der Heizkostenabrechnung auf

Liefert der Vermieter die Wärme – etwa über eine Zentralheizung im Keller –, erledigt er die Aufteilung mit der jährlichen Heizkostenabrechnung. Die Angaben dafür liefert der Brennstofflieferant: Er muss die CO₂-Kosten auf seiner Rechnung ausweisen. Der Vermieter ermittelt daraus den Ausstoß je Quadratmeter, ordnet das Gebäude einer Stufe zu und rechnet seinen Anteil heraus. Diesen Betrag trägt er selbst; die Heizkosten der Mieter sinken entsprechend.

In der Abrechnung muss der Vermieter die Einstufung des Gebäudes, den Anteil des Mieters an den CO₂-Kosten und die Berechnungsgrundlagen offenlegen. Fehlt das, gibt das Gesetz dem Mieter ein eigenes Recht, seinen Anteil an den Heizkosten zu kürzen. Es steht neben dem bekannten Kürzungsrecht bei fehlender Verbrauchserfassung aus der Heizkostenverordnung. Wie die Zahlen im Einzelnen zustande kommen, zeigt der Artikel CO₂-Kosten berechnen mit mehreren Rechenbeispielen.

Gasetagenheizung mit eigenem Vertrag: Mieter fordert den Anteil zurück

Anders läuft es, wenn der Mieter den Brennstoff selbst einkauft, zum Beispiel bei einer Gasetagenheizung mit eigenem Gasvertrag. Dann zahlt er die CO₂-Kosten zunächst vollständig an seinen Versorger. Anhand der Jahresrechnung und der Wohnfläche seiner Wohnung ermittelt er selbst die Stufe und verlangt den Vermieteranteil zurück.

  • Der Anspruch muss in Textform geltend gemacht werden, ein Brief oder eine E-Mail genügt also.
  • Es gilt eine gesetzliche Frist, die mit der Abrechnung des Versorgers beginnt. Mieter sollten den Betrag deshalb bald nach Erhalt der Jahresrechnung anfordern.
  • Eine Kopie der Versorgerrechnung mit den CO₂-Angaben sollte beiliegen, damit der Vermieter die Einstufung prüfen kann.
  • Der Vermieter darf den Erstattungsbetrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen, statt ihn sofort zu überweisen.

Ausnahmen: Gewerbe, Denkmalschutz und Milieuschutz

Das Stufenmodell gilt nur für Wohngebäude. Bei Nichtwohngebäuden, also etwa Büros, Läden oder Praxen, werden die CO₂-Kosten grundsätzlich hälftig geteilt. Was dort gilt und wie Mischfälle zu behandeln sind, erklärt der Artikel CO₂-Kosten im Gewerbe.

Eine Entlastung für Vermieter sieht das Gesetz vor, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben energetische Verbesserungen verhindern oder stark einschränken. Dazu zählen vor allem der Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen zum Schutz der Bevölkerungsstruktur (Milieuschutz). Dann verringert sich der Anteil, den der Vermieter nach der Tabelle tragen müsste.

Kann der Mietvertrag die Aufteilung ausschließen?

Bei Wohnraum nicht zulasten des Mieters. Eine Klausel, nach der Mieter mehr als ihren gesetzlichen Anteil an den CO₂-Kosten tragen, ist unwirksam. Das gilt auch für ältere Mietverträge, die vor 2023 geschlossen wurden: Die Aufteilung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und muss nicht eigens vereinbart werden.

Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen kommen weitere Regeln hinzu. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das bisherige Gebäudeenergiegesetz, oft „Heizungsgesetz“ genannt, abgelöst hat. Es sieht für solche Anlagen zusätzlichen Mieterschutz vor: Vermieter tragen ab 2028 die Hälfte der Netzentgelte und des CO₂-Preises, ab 2029 außerdem die Hälfte der Mehrkosten für vorgeschriebene Bio-Brennstoffe. Die Regeln sind neu und in Einzelheiten noch offen; maßgeblich ist die Darstellung der Bundesregierung.

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Häufige Fragen

Gilt die Aufteilung auch bei Fernwärme?

Ja. Das Gesetz erfasst auch die gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser. Der Wärmelieferant muss die nötigen Angaben zu den CO₂-Kosten mitteilen, damit der Vermieter die Stufe bestimmen und aufteilen kann.

Werden auch die CO₂-Kosten für Warmwasser aufgeteilt?

Ja, wenn das Warmwasser über dieselbe Anlage erzeugt wird wie die Heizwärme. Das Gesetz gilt für Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser. Der Brennstoff für das Warmwasser fließt dann in den Ausstoß des Gebäudes und in die Aufteilung ein.

Ab welchem Abrechnungsjahr gilt die Aufteilung?

Sie gilt für Abrechnungszeiträume, die am 1. Januar 2023 oder später begonnen haben. Für ältere Zeiträume tragen Mieter die CO₂-Kosten weiterhin allein, soweit sie in den Heizkosten enthalten sind.

Fallen bei einer Wärmepumpe auch CO₂-Kosten an?

In der Regel nicht nach diesem Gesetz, denn es betrifft Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas. Wer mit einer Wärmepumpe heizt, findet in der Heizkostenabrechnung deshalb meist keine CO₂-Aufteilung. Was bei dieser Heizungsart sonst gilt, erklärt der Artikel zur Heizkostenabrechnung mit Wärmepumpe.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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