Vollmacht für die Eigentümerversammlung: Wer darf vertreten und teilnehmen?
Kurz gesagt
Ein Wohnungseigentümer kann sich in der Eigentümerversammlung vertreten lassen. Die Vollmacht muss in Textform erteilt werden (§ 25 Abs. 3 WEG), eine E-Mail genügt also. Vertreter kann grundsätzlich jede Person sein, sofern die Gemeinschaftsordnung den Kreis nicht einschränkt. Teilnehmen dürfen sonst nur Eigentümer, der Verwalter und im Einzelfall zugelassene Berater, denn die Versammlung ist nicht öffentlich.
Wer darf an der Eigentümerversammlung teilnehmen?
Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Das schützt die Eigentümer davor, dass Außenstehende von internen Angelegenheiten wie Hausgeldrückständen oder Streitigkeiten erfahren. Teilnahmeberechtigt sind deshalb nur bestimmte Personen.
| Person | Teilnahme |
|---|---|
| Im Grundbuch eingetragene Eigentümer | ja, mit Rede- und Stimmrecht |
| Verwalter | ja, in der Regel als Versammlungsleiter |
| Bevollmächtigte Vertreter | ja, anstelle des Eigentümers |
| Berater eines Eigentümers, etwa ein Anwalt | nur ausnahmsweise, wenn die Versammlung zustimmt oder ein berechtigtes Interesse besteht |
| Mieter, Nachbarn, Gäste | grundsätzlich nein, außer als bevollmächtigte Vertreter |
Wie Einladung, Fristen und Ablauf geregelt sind, erklärt der Artikel Eigentümerversammlung.
Form der Vollmacht: Textform genügt
Seit der WEG-Reform verlangt das Gesetz für die Vollmacht die Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Es reichen ein unterschriebenes Formular, eine E-Mail, ein Fax oder ein Foto der Vollmacht, solange die Erklärung lesbar ist und die Person des Erklärenden erkennbar ist. Eine nur mündlich erteilte Vollmacht genügt nicht.
- Name des Eigentümers und Bezeichnung der Wohnung
- Name des Bevollmächtigten
- Datum der Versammlung, für die die Vollmacht gilt
- Optional: Weisungen, wie zu einzelnen Tagesordnungspunkten abgestimmt werden soll
- Datum und Name des Vollmachtgebers
Muster: Vollmacht für die Eigentümerversammlung
Vollmacht Ich, (Name des Eigentümers), Eigentümer der Wohnung (Bezeichnung der Einheit) in der Wohnungseigentümergemeinschaft (Anschrift der Wohnanlage), bevollmächtige hiermit (Name und Anschrift des Bevollmächtigten) mich in der Eigentümerversammlung am (Datum) zu vertreten und mein Stimmrecht auszuüben. Weisungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten: (keine / Aufzählung der Punkte mit Ja, Nein oder Enthaltung) Die Vollmacht gilt auch für eine Fortsetzung dieser Versammlung. Untervollmacht ist (erlaubt / nicht erlaubt). (Ort), (Datum) (Name des Eigentümers)
Wer darf einen Eigentümer vertreten?
Das Gesetz selbst schränkt den Kreis der Vertreter nicht ein. Grundsätzlich kann also jede Person bevollmächtigt werden: ein anderer Eigentümer, der Verwalter, ein Familienmitglied, ein Mieter oder ein Anwalt.
Viele ältere Gemeinschaftsordnungen enthalten aber eine Vertretungsbeschränkung. Danach dürfen zum Beispiel nur Ehepartner, andere Eigentümer oder der Verwalter vertreten. Solche Klauseln sind grundsätzlich wirksam. Wer einen Vertreter bestimmt, sollte deshalb vorher in der Gemeinschaftsordnung nachsehen. Wie man an die Unterlagen kommt, erklärt der Artikel Teilungserklärung einsehen.
Beispiel
Vertretung durch den Mieter
Ein Eigentümer vermietet seine Wohnung und ist zur Versammlung verreist. Er möchte, dass sein Mieter für ihn abstimmt. Die Gemeinschaftsordnung erlaubt die Vertretung nur durch Ehegatten, andere Eigentümer oder den Verwalter. Der Mieter darf deshalb nicht als Vertreter auftreten. Der Eigentümer bevollmächtigt stattdessen eine Nachbarin, die ebenfalls Eigentümerin ist, und gibt ihr schriftliche Weisungen für jeden Tagesordnungspunkt.
Vollmacht an den Verwalter: Was zu beachten ist
Häufig wird der Verwalter bevollmächtigt, weil er ohnehin anwesend ist. Das ist zulässig. Ohne Weisung entscheidet der Verwalter dann aber selbst, wie er abstimmt, auch bei Punkten, die ihn selbst betreffen, etwa seine Entlastung oder Wiederwahl. Bei solchen Fragen kann er vom Stimmrecht ausgeschlossen sein.
Wer den Verwalter bevollmächtigt, sollte daher Weisungen erteilen, etwa zu Sonderumlagen oder zur Jahresabrechnung. Welche Mehrheiten dabei gelten, steht im Artikel Beschlüsse in der Eigentümerversammlung.
Schritt für Schritt: Vertretung richtig vorbereiten
- Einladung und Tagesordnung lesen, sobald sie eintreffen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG), das lässt genug Zeit für die Planung.
- In der Gemeinschaftsordnung prüfen, ob sie den Kreis der Vertreter oder die Zahl der Vollmachten einschränkt.
- Eine Vertrauensperson auswählen und klären, ob sie am Versammlungstag Zeit hat.
- Die Vollmacht in Textform ausstellen und zu wichtigen Tagesordnungspunkten eine Weisung ergänzen.
- Die Vollmacht dem Vertreter übergeben und zusätzlich vorab an die Verwaltung schicken.
- Nach der Versammlung das Protokoll prüfen, ob die Stimmen wie gewünscht abgegeben wurden.
Viele Verwaltungen legen der Einladung ein eigenes Vollmachtsformular bei. Es darf genutzt werden, ist aber keine Pflicht. Wichtig ist, dass das Formular den gewünschten Vertreter nennt und nicht einfach automatisch den Verwalter einsetzt, wenn der Eigentümer das nicht möchte.
Mehrere Eigentümer einer Wohnung und Online-Teilnahme
Gehört eine Wohnung mehreren Personen, etwa Eheleuten oder einer Erbengemeinschaft, können sie ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Oft bevollmächtigen sie deshalb einen von ihnen. Auch hierfür genügt die Textform.
Hat die Gemeinschaft die Online-Teilnahme beschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG), kann ein Eigentümer auch von zu Hause aus teilnehmen und muss niemanden bevollmächtigen. Mehr dazu im Artikel Online-Versammlung und Umlaufbeschluss.
Häufige Fragen
Kann eine Vollmacht widerrufen werden?
Ja, der Eigentümer kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, auch noch kurz vor der Versammlung. Erscheint er selbst, geht seine persönliche Stimmabgabe der Vertretung vor.
Darf ein Vertreter mehrere Eigentümer gleichzeitig vertreten?
Grundsätzlich ja. Das Gesetz begrenzt die Zahl der Vollmachten pro Person nicht. Die Gemeinschaftsordnung kann aber Einschränkungen enthalten.
Darf ein Eigentümer einen Berater oder Anwalt mitbringen?
Neben dem Eigentümer selbst hat ein Berater grundsätzlich kein Teilnahmerecht, weil die Versammlung nicht öffentlich ist. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn die Versammlung zustimmt oder der Eigentümer aus besonderen Gründen, etwa wegen Alter, Krankheit oder schwieriger Rechtsfragen, auf Unterstützung angewiesen ist. Alternativ kann er den Berater bevollmächtigen und selbst fernbleiben, sofern die Gemeinschaftsordnung das zulässt.
Darf der Mieter einer Eigentumswohnung zuhören?
Nein, als bloßer Zuhörer hat ein Mieter kein Teilnahmerecht. Er erfährt von Beschlüssen nur über den vermietenden Eigentümer. Welche Kosten aus dem Hausgeld am Ende beim Mieter ankommen, erklärt der Artikel Hausgeld umlegen.
Gilt eine Dauervollmacht für alle Versammlungen?
Eine Vollmacht kann auch für mehrere oder alle künftigen Versammlungen erteilt werden. Sie muss ebenfalls in Textform vorliegen. Für mehr Klarheit empfiehlt sich trotzdem eine Vollmacht je Versammlung mit konkreten Weisungen.
Was passiert, wenn der Vertreter sich nicht an die Weisung hält?
Die abgegebene Stimme ist gegenüber der Gemeinschaft in der Regel trotzdem wirksam. Der Vertreter kann sich aber gegenüber dem Eigentümer schadensersatzpflichtig machen. Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann den Beschluss binnen eines Monats anfechten (§ 45 WEG).
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen