Teilungserklärung einsehen und anfordern: Wer darf das?

Eigentümer & WEG · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Die Teilungserklärung liegt in den Grundakten beim Grundbuchamt. Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt – das haben vor allem die Wohnungseigentümer selbst, außerdem etwa Kaufinteressenten mit Vollmacht des Eigentümers. Eigentümer können eine Kopie auch über den Verwalter bekommen (§ 18 Abs. 4 WEG). Mieter haben in der Regel kein eigenes Einsichtsrecht beim Grundbuchamt, können den Vermieter aber um die für sie wichtigen Regeln bitten.

Wo die Teilungserklärung aufbewahrt wird

Die Teilungserklärung wird beim Notar beurkundet oder beglaubigt und dann beim Grundbuchamt eingereicht. Dort liegt sie mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung in den Grundakten des Grundstücks. Im Grundbuch selbst steht nur ein Verweis darauf; der vollständige Text findet sich in den Akten.

Weitere Exemplare haben meist der Verwalter der Gemeinschaft, der Notar, der den Kauf beurkundet hat, und der Eigentümer selbst aus seinen Kaufunterlagen. Wer die eigene Wohnung gekauft hat, sollte zuerst in den eigenen Unterlagen nachsehen – das ist der schnellste Weg.

Wer darf die Teilungserklärung einsehen?

Das Grundbuchamt gewährt Einsicht ins Grundbuch und in die Grundakten nur bei einem berechtigten Interesse. Das Grundbuch ist also nicht öffentlich für jedermann. Ob das Interesse ausreicht, prüft das Grundbuchamt im Einzelfall.

PersonEinsicht beim Grundbuchamt
WohnungseigentümerJa, für das eigene Grundstück
KaufinteressentIn der Regel mit schriftlicher Vollmacht des Eigentümers
Bank bei einer FinanzierungIn der Regel ja, wegen Beleihungsprüfung
NotarJa, im Rahmen seiner Amtstätigkeit
Erbe eines EigentümersJa, mit Nachweis des Erbrechts
MieterIn der Regel nein, allgemeines Interesse genügt nicht

So fordern Eigentümer die Teilungserklärung beim Grundbuchamt an

Zuständig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Die Kopie kann meist schriftlich bestellt oder vor Ort eingesehen werden.

  1. Grundbuchbezirk und Blattnummer heraussuchen, zum Beispiel aus dem Kaufvertrag oder einem früheren Grundbuchauszug.
  2. Beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich eine Abschrift der Teilungserklärung aus den Grundakten beantragen, samt Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung.
  3. Das berechtigte Interesse angeben, etwa „Eigentümer der Wohnung Nr. 4“, und eine Kopie des Personalausweises beifügen.
  4. Wer für einen Eigentümer handelt, legt dessen schriftliche Vollmacht bei.
  5. Die anfallenden Gebühren für Abschriften bezahlen; die Höhe richtet sich nach dem Umfang und wird vom Grundbuchamt mitgeteilt.

Beim Kauf einer Wohnung erhält der Käufer die Teilungserklärung in der Regel bereits vom Notar, der den Kaufvertrag vorbereitet. Der Notar kann die Grundakten selbst einsehen und die Unterlagen dem Vertragsentwurf beifügen. Es lohnt sich, frühzeitig darum zu bitten, damit genug Zeit zum Lesen bleibt. Unklare Regelungen, etwa zur Kostenverteilung oder zu Sondernutzungsrechten, lassen sich so vor der Unterschrift klären statt danach.

Der einfachere Weg: über den Verwalter

Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Dazu gehört auch die Teilungserklärung, die der Verwalter für seine Arbeit ohnehin braucht. Viele Verwaltungen stellen sie in einem Online-Portal bereit oder schicken eine Kopie auf Anfrage.

Ob der Verwalter Kopien kostenlos herausgeben muss oder Auslagen verlangen darf, hängt vom Verwaltervertrag ab. Verweigert er die Einsicht, helfen die Schritte im Artikel Verwalter gibt Unterlagen nicht heraus.

Darf der Mieter die Teilungserklärung einsehen?

Der Mieter ist nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Er hat deshalb weder ein Einsichtsrecht gegenüber dem Verwalter noch in der Regel ein berechtigtes Interesse gegenüber dem Grundbuchamt. Einen allgemeinen Anspruch, die vollständige Teilungserklärung vom Vermieter zu bekommen, gibt es ebenfalls nicht.

Trotzdem betreffen einige Regeln auch Mieter: die Nutzung von Garten, Stellplatz oder Keller, die Hausordnung oder Beschränkungen der Nutzungsart. Hier ist es sinnvoll, wenn der Vermieter die passenden Auszüge freiwillig vorlegt oder in den Mietvertrag übernimmt. Nur was im Mietvertrag vereinbart ist, bindet den Mieter unmittelbar.

Geht es um die Nebenkosten, hilft die Teilungserklärung dem Mieter meist nicht weiter. Maßgeblich ist der Verteilerschlüssel im Mietvertrag. Um die Abrechnung zu prüfen, kann der Mieter Belegeinsicht verlangen; dazu gehören auch die Abrechnungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft, soweit sie seine Kosten betreffen. Welche Hausgeld-Posten überhaupt umgelegt werden dürfen, zeigt der Artikel Hausgeld auf den Mieter umlegen.

Beispiel: Kaufinteressent fordert die Unterlagen an

Beispiel

Einsicht vor dem Kauf

Frau A. möchte eine Eigentumswohnung kaufen. Der Verkäufer gibt ihr eine Kopie der Teilungserklärung von 1998, aber keine Nachträge. Frau A. bittet ihn um eine schriftliche Vollmacht und beantragt damit beim Grundbuchamt Abschriften aller Unterlagen. Dabei stellt sich heraus, dass ein Nachtrag von 2012 den Stellplatz vor dem Haus als Sondernutzungsrecht einer anderen Wohnung zugewiesen hat. Frau A. kann nun vor dem Notartermin über Preis oder Kauf neu entscheiden.

Häufige Fragen

Kann ich die Teilungserklärung online beim Grundbuchamt abrufen?

Ein automatisierter Online-Abruf steht in der Regel nur Notaren, Behörden und bestimmten Stellen offen. Eigentümer stellen den Antrag meist schriftlich, per Post oder über ein Kontaktformular des Amtsgerichts. Die Abschrift kommt dann per Post.

Darf der Vermieter die Teilungserklärung dem Mieter zeigen?

Ja, das ist ihm freigestellt. Die Teilungserklärung enthält in der Regel keine persönlichen Daten anderer Eigentümer. Personenbezogene Angaben aus Nachträgen oder Anlagen sollten vor der Weitergabe geschwärzt werden.

Wo finde ich die Teilungserklärung, wenn ich die Wohnung geerbt habe?

Zuerst in den Unterlagen des Erblassers und beim Verwalter. Beim Grundbuchamt erhalten Erben mit Erbschein oder notariellem Testament samt Eröffnungsniederschrift Einsicht. Den Nachweis sollte man dem Antrag gleich beifügen.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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