Garten zur Mietwohnung: Was darf der Mieter, was muss er?
Kurz gesagt
Was Mieter im Garten dürfen und müssen, richtet sich vor allem nach dem Mietvertrag: Ist der Garten zur alleinigen Nutzung mitvermietet, darf der Mieter ihn wie einen Teil der Wohnung nutzen. Eine Pflegepflicht besteht in der Regel nur, wenn sie vereinbart ist, und umfasst dann einfache Arbeiten wie Rasenmähen und Unkrautjäten. Bäume pflanzen, den Garten dauerhaft umgestalten oder ein Gartenhaus aufstellen sollten Mieter nur mit Erlaubnis des Vermieters.
Eigener Garten oder Gemeinschaftsgarten: Was steht im Mietvertrag?
Entscheidend ist zuerst, wie der Garten vermietet ist. Steht im Mietvertrag, dass der Mieter den Garten oder eine abgegrenzte Gartenfläche allein nutzen darf, gehört er zur Mietsache. Heißt es nur, dass der Garten mitbenutzt werden darf, handelt es sich um eine Gemeinschaftsfläche aller Hausbewohner. Fehlt jede Regelung, darf der Mieter den Garten in der Regel nicht wie seinen eigenen nutzen.
| Art der Vereinbarung | Nutzung | Pflege |
|---|---|---|
| Garten zur alleinigen Nutzung mitvermietet | wie ein Teil der Wohnung | durch den Mieter, wenn vereinbart |
| Mitbenutzung eines Gemeinschaftsgartens | gemeinsam mit anderen, im Rahmen der Hausordnung | durch Vermieter oder Gärtner, Kosten ggf. über Nebenkosten |
| Keine Regelung im Mietvertrag | grundsätzlich keine eigene Nutzung | Sache des Vermieters |
Wer als Vermieter einen Garten mitvermietet, sollte Fläche, Nutzungsrecht und Pflegepflichten im Vertrag genau beschreiben. Worauf es dabei allgemein ankommt, erklärt der Artikel Mietvertrag: Was drinstehen muss.
Was im Garten zur Mietwohnung erlaubt ist
Ein mitvermieteter Garten darf zum Erholen und Wohnen genutzt werden. Dazu zählt alles, was keine dauerhaften Spuren hinterlässt und die Nachbarn nicht unzumutbar stört.
- Gartenmöbel, Sonnenschirm, Sandkasten oder ein kleines Planschbecken aufstellen.
- Blumen, Kräuter und Gemüse in Beeten oder Kübeln anbauen.
- Grillen in üblichem Umfang, mit Rücksicht auf Rauch und Nachbarn, siehe Grillen auf dem Balkon.
- Feiern und Kinderspiel, wobei die Ruhezeiten im Mietshaus gelten.
- Wäsche trocknen, soweit die Hausordnung nichts anderes regelt.
Muss der Mieter den Garten pflegen?
Eine Pflicht zur Gartenpflege ergibt sich in der Regel nur aus einer Vereinbarung im Mietvertrag. Ist sie vereinbart, umfasst sie grundsätzlich einfache, regelmäßige Arbeiten, die kein Fachwissen und keine besonderen Geräte erfordern. Aufwendige Arbeiten bleiben Sache des Vermieters.
| Arbeit | In der Regel zuständig bei vereinbarter Pflege |
|---|---|
| Rasen mähen, Laub harken, Unkraut jäten | Mieter |
| Beete und Pflanzen gießen | Mieter |
| Hecken in normalem Umfang schneiden | Mieter |
| Bäume fällen oder stark zurückschneiden | Vermieter |
| Neuanlage von Rasen oder Beeten | Vermieter |
| Ersatz abgestorbener großer Gehölze | Vermieter |
Ist nichts vereinbart, muss der Mieter den Garten grundsätzlich nicht pflegen. Er darf ihn aber auch nicht verwahrlosen lassen, wenn er ihn allein nutzt, denn er muss mit der Mietsache sorgsam umgehen. Beim Gemeinschaftsgarten kümmert sich meist der Vermieter oder ein Gärtner; die Kosten können als Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV über die Nebenkosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht.
Darf der Mieter den Garten verändern?
Kleine Veränderungen, die sich leicht rückgängig machen lassen, sind in der Regel erlaubt, etwa ein neues Blumenbeet oder Pflanzkübel. Alles, was den Garten dauerhaft umgestaltet oder in den Boden eingreift, sollte der Mieter vorher mit dem Vermieter absprechen. Dazu gehören ein Gartenhaus, ein fest eingebauter Pool, ein Teich, eine Terrasse, gepflasterte Wege oder ein neuer Zaun.
Wer ohne Erlaubnis umbaut, muss damit rechnen, beim Auszug alles auf eigene Kosten zurückbauen zu müssen. Bei schweren Eingriffen kann der Vermieter auch schon während der Mietzeit Beseitigung verlangen. Für Befestigungen am Haus gelten ähnliche Regeln wie beim Bohren in der Mietwohnung.
Einen Baum pflanzen oder fällen: Was gilt?
Ein Baum ist keine Kleinigkeit: Er wächst über Jahre, beeinflusst Licht und Nachbargrundstücke und lässt sich kaum wieder entfernen. Mieter sollten Bäume und große Sträucher deshalb nur mit Erlaubnis des Vermieters pflanzen. Fest eingepflanzte Gehölze gehen in der Regel in das Eigentum des Grundstückseigentümers über; eine Entschädigung beim Auszug gibt es ohne Vereinbarung grundsätzlich nicht.
Bäume fällen oder stark zurückschneiden darf der Mieter nicht eigenmächtig, auch nicht im mitvermieteten Garten. Dafür ist der Vermieter zuständig. Zusätzlich können Baumschutzsatzungen der Gemeinde und naturschutzrechtliche Schnittzeiten gelten; welche Regeln greifen, hängt vom Ort ab.
- Den Wunsch schriftlich beim Vermieter anfragen: Art der Pflanze, Standort, erwartete Größe.
- Klären, ob die Pflanze beim Auszug bleiben darf oder entfernt werden muss.
- Die Erlaubnis schriftlich festhalten, damit es später keinen Streit gibt.
- Ausreichend Abstand zu Haus, Leitungen und Grundstücksgrenze einhalten.
Rückgabe des Gartens beim Auszug
Beim Auszug muss der Garten in einem vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben werden. Normale Abnutzung, etwa ein beanspruchter Rasen, muss der Mieter nicht ersetzen (§ 538 BGB). Ungenehmigte Einbauten muss er dagegen grundsätzlich entfernen. Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen verjähren sechs Monate, nachdem er die Mietsache zurückerhalten hat (§ 548 BGB).
Ein Übergabeprotokoll mit Fotos vom Garten hilft beiden Seiten, bei Ein- und Auszug den Zustand festzuhalten.
Häufige Fragen
Darf ich im Garten ein Trampolin oder Planschbecken aufstellen?
Im mitvermieteten Garten ist das in der Regel erlaubt, solange es sich um mobile Geräte handelt, die keine dauerhaften Schäden verursachen. Ein fest eingelassener Pool braucht dagegen die Erlaubnis des Vermieters. Wasserverbrauch für ein großes Becken sollte vorher abgesprochen werden, wenn es keinen eigenen Wasserzähler gibt.
Darf der Vermieter den Garten betreten?
Ist der Garten mitvermietet, gilt er wie ein Teil der Wohnung. Der Vermieter braucht dann einen konkreten Anlass, etwa eine notwendige Arbeit, und muss sich rechtzeitig ankündigen. Bei Gefahr im Verzug darf er sofort handeln.
Muss ich Gartengeräte selbst kaufen, wenn ich den Garten pflegen soll?
Das hängt vom Mietvertrag ab. Ohne Regelung wird oft erwartet, dass der Mieter für einfache Arbeiten eigene Geräte nutzt. Größere Geräte für aufwendige Arbeiten muss er in der Regel nicht anschaffen.
Kann ich ein Balkonkraftwerk im Garten aufstellen?
Steckersolargeräte gehören zu den baulichen Veränderungen, deren Erlaubnis Mieter nach § 554 BGB verlangen können, außer sie sind dem Vermieter nicht zumutbar. Das gilt grundsätzlich auch für einen Aufstellort im Garten. Einzelheiten stehen im Artikel Balkonkraftwerk als Mieter.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen