Kamera an der Wohnungstür oder im Treppenhaus: Ist das erlaubt?
Kurz gesagt
Mieter dürfen innerhalb ihrer Wohnung Kameras nutzen, eine Kamera an der Wohnungstür, die Treppenhaus, Flur oder Nachbarn erfasst, ist aber grundsätzlich unzulässig, weil sie in die Persönlichkeitsrechte der anderen Bewohner eingreift. Auch der Vermieter darf Treppenhaus oder Eingang nur ausnahmsweise überwachen, wenn ein konkreter, gewichtiger Anlass besteht, mildere Mittel nicht reichen und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten wird. Im Zweifel geht der Schutz der Privatsphäre der Bewohner vor.
Warum Kameras im Mietshaus heikel sind
Treppenhaus, Hauseingang und Flure sind Gemeinschaftsflächen. Jeder Bewohner muss sie benutzen, um in seine Wohnung zu kommen, und kann einer Kamera dort nicht ausweichen. Wer gefilmt wird, wann er kommt und geht und wer ihn besucht, gibt viel über sein Privatleben preis. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt davor, ständig beobachtet zu werden.
Hinzu kommt der Datenschutz: Sobald eine Kamera Personen erkennbar aufnimmt und das nicht rein privat ist, gilt die Datenschutz-Grundverordnung. Wer filmt, braucht dafür eine Rechtsgrundlage, muss informieren und darf Aufnahmen nur so lange speichern wie nötig. Bei Verstößen können die Betroffenen Unterlassung und Löschung verlangen; die Datenschutzaufsicht kann eingreifen.
Darf der Mieter eine Kamera anbringen?
| Kamera des Mieters | Zulässig? |
|---|---|
| Innenkamera, die nur die eigene Wohnung erfasst | ja, Besucher sollten aber informiert werden |
| Video-Türspion, der nur beim Klingeln kurz ein Bild zeigt und nicht aufzeichnet | eher zulässig, je nach Einzelfall |
| Klingel- oder Türkamera mit Dauerbetrieb oder Aufzeichnung des Treppenhauses | grundsätzlich nein |
| Kamera auf Balkon oder im Garten, die nur die eigene Fläche erfasst | in der Regel ja |
| Kamera, die Nachbarwohnung, Nachbarbalkon oder Gemeinschaftsflächen erfasst | nein |
Maßgeblich ist, was die Kamera sieht. Eine smarte Türklingel mit Weitwinkel erfasst oft den halben Flur und jeden, der vorbeigeht. Das müssen andere Bewohner nicht hinnehmen. Nach der Rechtsprechung kann schon eine Attrappe unzulässig sein, wenn Nachbarn den Eindruck haben müssen, überwacht zu werden.
Außerdem ist jede Befestigung an der Wohnungstür oder im Treppenhaus eine Veränderung am Eigentum des Vermieters, die seiner Erlaubnis bedarf. Für Löcher in der Wohnung gelten die Regeln aus dem Artikel Löcher bohren in der Mietwohnung.
Darf der Vermieter im Treppenhaus eine Kamera installieren?
Nur ausnahmsweise. Der Vermieter hat zwar ein Interesse daran, sein Eigentum zu schützen. Dieses Interesse muss aber schwerer wiegen als das Recht der Mieter, sich im Haus unbeobachtet zu bewegen. In der Praxis setzt das einen konkreten Anlass voraus, etwa wiederholte Einbrüche, Vandalismus oder Brandstiftung, die sich dokumentieren lassen.
- Mildere Mittel müssen zuerst geprüft werden: bessere Beleuchtung, sichere Schließanlage, Türschließer, Gegensprechanlage.
- Die Kamera darf nur erfassen, was für den Zweck nötig ist, zum Beispiel die Haustür von innen, nicht die einzelnen Wohnungstüren.
- Auf die Überwachung muss vor dem Betreten des Bereichs gut sichtbar hingewiesen werden, mit Angaben zum Verantwortlichen.
- Aufnahmen dürfen nur kurz gespeichert und nur bei einem Vorfall ausgewertet werden.
- Tonaufnahmen und eine Überwachung ohne Anlass sind in der Regel unzulässig.
Rein vorsorglich, ohne dass etwas passiert ist, reicht die Sorge vor Einbrüchen in aller Regel nicht. Auch eine Überwachung, um das Verhalten der Mieter zu kontrollieren, etwa wer Besuch empfängt oder ob die Hausordnung eingehalten wird, ist nicht erlaubt.
So prüft ein Vermieter, ob eine Kamera zulässig ist
- Den Anlass dokumentieren: Datum, Art und Folgen der Vorfälle, gegebenenfalls Anzeigen bei der Polizei.
- Mildere Maßnahmen umsetzen und beobachten, ob sie wirken.
- Falls nicht: Erfassungsbereich, Speicherdauer und Zugriffsrechte schriftlich festlegen.
- Die Mieter vorab informieren und Hinweisschilder anbringen.
- Regelmäßig prüfen, ob der Anlass noch besteht, und die Kamera sonst wieder abbauen.
Private Vermieter unterschätzen oft, dass sie mit einer Kamera selbst zum Verantwortlichen im Sinne des Datenschutzes werden. Wer die Aufgaben rund um Technik und Datenschutz nicht selbst übernehmen möchte, kann überlegen, ob eine Hausverwaltung sinnvoll ist, siehe Selbst verwalten oder Hausverwaltung beauftragen?.
Eigentumswohnung: Die Gemeinschaft entscheidet
In einer Eigentümergemeinschaft gehören Treppenhaus und Eingang zum Gemeinschaftseigentum. Über eine Kamera dort entscheiden die Eigentümer gemeinsam per Beschluss, nicht ein einzelner Eigentümer oder Vermieter. Auch ein Beschluss muss die Persönlichkeitsrechte der Bewohner und den Datenschutz wahren; Mieter in dem Haus sind ebenso betroffen und können sich gegen eine unzulässige Überwachung wehren.
Was Betroffene gegen eine unzulässige Kamera tun können
Fühlt sich ein Mieter durch die Kamera eines Nachbarn überwacht, sollte er zuerst das Gespräch suchen und dann den Vermieter informieren. Der Vermieter kann vom Nachbarn verlangen, die Kamera zu entfernen, weil sie den Hausfrieden stört und ohne Erlaubnis angebracht wurde. Filmt der Vermieter selbst unzulässig, können Mieter Auskunft über gespeicherte Aufnahmen, Löschung und Abbau verlangen und sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde ihres Bundeslandes wenden. Bei Streit helfen Mieterverein oder Eigentümerverband weiter.
Häufige Fragen
Darf ich eine Kamera im Kinderzimmer oder als Babyfon nutzen?
Ja, Kameras, die nur das Innere der eigenen Wohnung erfassen, sind grundsätzlich erlaubt. Besucher, Babysitter oder Handwerker sollten aber wissen, dass eine Kamera läuft. Heimliche Aufnahmen anderer Personen können deren Rechte verletzen.
Ist eine Kameraattrappe im Treppenhaus erlaubt?
Nicht ohne Weiteres. Auch eine Attrappe kann bei den Bewohnern den Eindruck erzeugen, ständig beobachtet zu werden. Nach der Rechtsprechung kann das bereits in das Persönlichkeitsrecht eingreifen.
Wer zahlt eine Kamera, die der Vermieter installiert?
Anschaffung und Einbau zahlt der Vermieter. Ob laufende Kosten über die Nebenkosten umgelegt werden dürfen, ist nicht abschließend geklärt; ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten kommt das grundsätzlich nicht in Betracht. Reparaturen sind nie umlagefähig.
Zahlt die Versicherung, wenn ohne Kamera eingebrochen wird?
Ob eine Hausratversicherung einen Einbruchschaden übernimmt, hängt vom Vertrag ab, nicht von einer Kamera. Wichtig sind in der Regel verschlossene Türen und Fenster. Mehr dazu im Artikel Hausrat- und Haftpflichtversicherung für Mieter.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen