Kabelfernsehen in den Nebenkosten: Was seit Juli 2024 gilt
Kurz gesagt
Seit dem 1. Juli 2024 dürfen die Kosten eines Kabel-TV-Anschlusses nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden. Grund ist das Ende des sogenannten Nebenkostenprivilegs im Telekommunikationsgesetz. Mieter müssen Kabelgebühren über die Nebenkosten daher nicht mehr zahlen; wer weiter Kabelfernsehen will, schließt selbst einen Vertrag mit einem Anbieter. In Abrechnungen für 2024 darf der Posten höchstens bis zum 30. Juni 2024 enthalten sein.
Was sich zum 1. Juli 2024 geändert hat
Jahrzehntelang konnten Vermieter die Gebühren für den Kabelanschluss des ganzen Hauses über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mieter verteilen. Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg ist mit dem Ende einer Übergangsfrist aus dem Telekommunikationsgesetz am 30. Juni 2024 ausgelaufen. Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Kosten eines Kabel-TV-Anschlusses nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden.
Die Änderung gilt für alle Mietverhältnisse, auch für ältere Verträge, in denen die Kabelgebühren ausdrücklich als Nebenkosten genannt sind. Eine solche Klausel ist seit dem Stichtag keine Grundlage mehr für die Umlage. Der Mietvertrag muss dafür nicht geändert werden.
| Zeitraum | Kabelgebühren über die Nebenkosten? |
|---|---|
| bis 30.06.2024 | Ja, wenn im Mietvertrag vereinbart |
| ab 01.07.2024 | Nein |
| Abrechnungsjahr 2024 | Nur anteilig für Januar bis Juni |
| Abrechnungsjahr 2025 und später | Nein, der Posten muss fehlen |
Muss der Mieter den Kabelanschluss noch zahlen?
Über die Nebenkosten nicht. Wer weiterhin über Kabel fernsehen möchte, braucht seit Juli 2024 einen eigenen Vertrag mit einem Kabelanbieter oder nutzt einen anderen Empfangsweg, etwa Satellit, Antenne oder Internetfernsehen. Welche Variante er wählt, entscheidet der Mieter selbst.
Der Vermieter darf den Anschluss im Haus weiter bestehen lassen. Er darf die Kosten dafür aber weder als Betriebskosten abrechnen noch den Mieter über eine Vertragsklausel verpflichten, das Kabelfernsehen über den Vermieter zu beziehen. Hat der Vermieter seinen Sammelvertrag nicht gekündigt, trägt er die laufenden Gebühren selbst.
Die Nebenkostenabrechnung 2024: Nur das erste Halbjahr
Rechnet der Vermieter nach dem Kalenderjahr ab, betrifft die Umstellung die Abrechnung für 2024. Kabelgebühren dürfen dort nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2024 enthalten sein. Steht dort der volle Jahresbetrag, ist die Abrechnung an dieser Stelle falsch. Die Abrechnung für 2024 musste Mietern bis zum 31. Dezember 2025 zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Beispiel
Kabelgebühren in der Abrechnung 2024
Ein Vermieter zahlt für den Kabelanschluss eines Hauses mit zehn gleich großen Wohnungen 1.200 € im Jahr, also 100 € im Monat. Für Januar bis Juni 2024 darf er 600 € umlegen, auf jede Wohnung entfallen 60 €. Die restlichen 600 € für Juli bis Dezember trägt er selbst. Hätte er den vollen Jahresbetrag verteilt, wären jeder Wohnung 60 € zu viel berechnet worden.
In Abrechnungen für 2025 und die folgenden Jahre dürfen Kabelgebühren gar nicht mehr erscheinen. Taucht der Posten dort noch auf, können Mieter ihn beanstanden. Wie das geht, beschreibt der Artikel Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung.
Was bleibt in Nummer 15 der Betriebskostenverordnung?
In § 2 BetrKV steht unter Nummer 15 weiterhin der Betrieb einer Gemeinschaftsantenne oder eines Breitbandnetzes. Das Ende des Nebenkostenprivilegs betrifft die Kosten eines Kabel-TV-Anschlusses. Wie andere Kosten dieser Nummer, etwa für eine Gemeinschaftsantenne auf dem Dach, im Einzelfall zu behandeln sind, hängt von der konkreten Anlage und dem Mietvertrag ab.
Klar bleibt: Reparaturen an Antenne oder Hausverteilung sind wie alle Instandsetzungen keine Betriebskosten. Einen Überblick, welche Kosten der Vermieter grundsätzlich selbst trägt, gibt der Artikel Nicht umlagefähige Kosten.
Vorauszahlungen anpassen, wenn die Kabelgebühren wegfallen
Fallen die Kabelgebühren weg, sinken die Betriebskosten. Die monatlichen Vorauszahlungen werden aber nicht automatisch geringer. Nach einer Abrechnung darf jede Partei die Vorauszahlungen per Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).
- Die erste Abrechnung ohne Kabelgebühren abwarten und die Gesamtkosten mit den gezahlten Vorauszahlungen vergleichen.
- Ergibt sich ein deutliches Guthaben, dem Vermieter in Textform mitteilen, auf welchen Betrag die Vorauszahlung gesenkt wird.
- Den neuen Betrag ab dem nächsten Fälligkeitstermin überweisen und die Erklärung aufbewahren.
Mehr dazu im Artikel Nebenkostenvorauszahlung senken. Bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale wird dagegen nicht abgerechnet; ob der Vermieter die Pauschale bei gesunkenen Kosten ermäßigen muss, hängt vom Einzelfall ab.
Hinweise für Vermieter
- Bestehende Sammelverträge mit dem Kabelanbieter prüfen und kündigen, wenn die Kosten nicht mehr umgelegt werden können.
- In der Abrechnung 2024 die Kabelgebühren zeitanteilig bis zum 30. Juni ansetzen und ab 2025 ganz weglassen.
- Mieter über die Umstellung informieren, damit sie rechtzeitig selbst einen Empfangsweg wählen können.
- Neue Mietverträge ohne Umlage von Kabel-TV-Kosten formulieren.
Wer einen Glasfaseranschluss im Haus plant, sollte die Kostenfrage gesondert klären; die Einordnung solcher Anschlüsse ist ein eigenes Thema. Wie eine vollständige Abrechnung aufgebaut ist, zeigt der Artikel Nebenkostenabrechnung erstellen.
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Zum NebenkostenrechnerHäufige Fragen
Bekommt der Mieter zu viel gezahlte Kabelgebühren zurück?
Hat der Vermieter Kabelgebühren nach dem 30. Juni 2024 umgelegt, ist die Abrechnung insoweit fehlerhaft. Der Mieter kann den Posten innerhalb der Einwendungsfrist von zwölf Monaten nach Zugang beanstanden. Wurde bereits gezahlt, kommt eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags in Betracht.
Darf der Vermieter eine Kabelgebühr zusätzlich zur Miete verlangen?
Nicht als Betriebskosten. Seit dem 1. Juli 2024 fehlt dafür die rechtliche Grundlage. Ein Mieter, der Kabelfernsehen nutzen möchte, schließt den Vertrag in der Regel direkt mit dem Anbieter.
Gilt das Ende des Nebenkostenprivilegs auch für Eigentumswohnungen?
Für vermietete Eigentumswohnungen gilt dasselbe wie für jede andere Mietwohnung: Kabelgebühren dürfen seit Juli 2024 nicht mehr auf den Mieter umgelegt werden. Ob die Gemeinschaft ihren Sammelvertrag fortführt, entscheiden die Eigentümer; die Kosten bleiben dann beim vermietenden Eigentümer.
Muss der Mieter jetzt eine Rundfunkgebühr über die Nebenkosten zahlen?
Nein. Der Rundfunkbeitrag war nie Teil der Nebenkosten und hat mit dem Kabelanschluss nichts zu tun. Er wird unabhängig vom Empfangsweg direkt vom Haushalt gezahlt.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen