Mieterselbstauskunft: Welche Fragen sind erlaubt?

Mietvertrag & Zusammenleben · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

In einer Mieterselbstauskunft darf der Vermieter nur nach Dingen fragen, die er für die Entscheidung über den Mietvertrag wirklich braucht, etwa Einkommen und Zahl der einziehenden Personen. Datenschutz (DSGVO) und das Diskriminierungsverbot (AGG) gelten. Eine gesetzliche Pflicht zum Ausfüllen gibt es nicht, ohne Auskunft sinken aber die Chancen auf die Wohnung. Unzulässige Fragen darf der Mieter falsch beantworten.

Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, den Wohnungsbewerber dem Vermieter ausgefüllt zurückgeben. Sie soll dem Vermieter helfen, einzuschätzen, ob ein Bewerber die Miete dauerhaft zahlen kann und ob die Wohnung zu seinem Haushalt passt. Ein eigenes Gesetz für die Selbstauskunft gibt es nicht. Welche Fragen erlaubt sind, ergibt sich vor allem aus dem Datenschutzrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Grundsatz: Der Vermieter darf nur Daten erheben, die für die Vermietungsentscheidung erforderlich sind. Alles, was darüber hinausgeht, ist Privatsache des Bewerbers. Ein fertiges Formular mit ausschließlich zulässigen Fragen zeigt der Beitrag Mieterselbstauskunft: Vorlage mit zulässigen Fragen.

Was muss in eine Mieterselbstauskunft rein?

Welche Angaben zulässig sind, hängt auch davon ab, wie weit das Bewerbungsverfahren fortgeschritten ist. Bei der Besichtigung genügen in der Regel Name und Kontaktdaten. Erst wenn ein Bewerber ernsthaft in Frage kommt, darf der Vermieter nach den finanziellen Verhältnissen fragen. Üblich und grundsätzlich zulässig sind:

  • Name, aktuelle Anschrift und Kontaktdaten des Bewerbers.
  • Anzahl der Personen, die einziehen sollen, und ihre Namen.
  • Beruf und Arbeitgeber sowie das monatliche Nettoeinkommen des Haushalts.
  • Ob laufende Zwangsvollstreckungen oder eine Vermögensauskunft bestehen.
  • Ob Haustiere gehalten werden sollen, die nicht zu den Kleintieren gehören.
  • Ob in der Wohnung ein Gewerbe betrieben werden soll.

Nachweise wie Gehaltsabrechnungen oder eine Bonitätsauskunft darf der Vermieter in der Regel erst verlangen, wenn er den Vertragsschluss ernsthaft in Aussicht stellt. Wie Mieter an ihre Schufa-Auskunft kommen, erklärt der Beitrag Schufa-Auskunft für die Wohnungssuche.

Welche Fragen sind unzulässig?

Unzulässig sind Fragen, die mit der Zahlungsfähigkeit oder der Nutzung der Wohnung nichts zu tun haben oder die zu einer Benachteiligung führen können. Das AGG verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Nach der Rechtsprechung sind daher in der Regel tabu:

FrageZulässig?
Nettoeinkommen des HaushaltsJa, sobald ein Vertrag ernsthaft in Betracht kommt
Anzahl der einziehenden PersonenJa
Arbeitgeber und BerufJa, grundsätzlich
Religion, Herkunft, HautfarbeNein
Schwangerschaft oder KinderwunschNein
Familienstand, sexuelle OrientierungNein
Partei- oder GewerkschaftszugehörigkeitNein
Mitgliedschaft im MietervereinNein
Vorstrafen und KrankheitenIn der Regel nein
Kontoauszüge und Vermögen im DetailIn der Regel nein

Muss man die Mieterselbstauskunft ausfüllen?

Eine gesetzliche Pflicht, die Selbstauskunft auszufüllen, gibt es nicht. Der Vermieter darf seine Entscheidung aber davon abhängig machen. Wer die Auskunft verweigert, hat deshalb meist schlechtere Chancen – vor allem auf gefragten Wohnungsmärkten. Sinnvoll ist ein Mittelweg: zulässige Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, unzulässige Fragen offenlassen oder durchstreichen.

Bei zulässigen Fragen müssen die Angaben stimmen. Wer etwa sein Einkommen deutlich zu hoch angibt oder laufende Zwangsvollstreckungen verschweigt, riskiert, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht oder kündigt. Je nach Einzelfall kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

Was Vermieter beim Datenschutz beachten müssen

Die Angaben in der Selbstauskunft sind personenbezogene Daten. Für Vermieter gilt deshalb die DSGVO – auch für private Vermieter mit nur einer Wohnung. Sie sollten die Unterlagen sicher aufbewahren und nur so lange speichern, wie sie sie brauchen.

  1. Nur Fragen stellen, die für die Vermietung erforderlich sind, und das Formular nicht mit unnötigen Feldern überfrachten.
  2. Nachweise erst von Bewerbern verlangen, die in die engere Wahl kommen.
  3. Die Bewerber darüber informieren, wofür die Daten genutzt werden und wie lange sie gespeichert bleiben.
  4. Unterlagen abgelehnter Bewerber löschen oder vernichten, sobald die Wohnung vergeben ist und kein Rechtsstreit droht.
  5. Beim späteren Mieter nur die Daten aufbewahren, die für das laufende Mietverhältnis nötig sind.

Ob der Vermieter selbst eine Bonitätsauskunft über den Bewerber einholen darf, ist eine eigene Frage. Die Antwort steht im Beitrag Darf der Vermieter selbst eine Schufa-Auskunft einholen?.

Selbstauskunft, Mietvertrag und Anmeldung: der weitere Ablauf

Entscheidet sich der Vermieter für einen Bewerber, folgt der Mietvertrag. Was dort zwingend geregelt sein sollte, zeigt der Beitrag Mietvertrag: Was drinstehen muss. Nach dem Einzug muss der Vermieter dem Mieter außerdem die Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ausstellen.

Beispiel

Zulässige und unzulässige Fragen im selben Formular

Eine Vermieterin legt Bewerbern nach der Besichtigung ein Formular vor. Es fragt nach dem Nettoeinkommen (hier: 3.200 € im Monat), der Zahl der Personen (zwei Erwachsene) und nach Zwangsvollstreckungen. Außerdem will sie wissen, ob die Bewerberin schwanger ist. Die Bewerberin beantwortet die ersten drei Fragen wahrheitsgemäß. Die Frage nach der Schwangerschaft ist unzulässig – sie darf sie offenlassen oder mit „nein“ beantworten, ohne Folgen für einen späteren Mietvertrag.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter nach dem bisherigen Vermieter fragen?

Die Frage nach dem Vorvermieter ist in der Praxis üblich und wird meist als zulässig angesehen. Eine Pflicht des Bewerbers, eine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit vorzulegen, gibt es nicht. Viele Bewerber legen sie aber freiwillig bei, um ihre Chancen zu verbessern.

Darf nach dem Aufenthaltstitel oder der Staatsangehörigkeit gefragt werden?

Die Frage nach Herkunft oder Staatsangehörigkeit kann gegen das AGG verstoßen und ist deshalb heikel. Allgemein zulässig ist nur, was für die Vermietungsentscheidung erforderlich ist. Vermieter sollten solche Fragen im Zweifel weglassen.

Gehört die Selbstauskunft zum Mietvertrag?

Nein. Die Selbstauskunft ist eine Information vor Vertragsschluss und wird nicht Bestandteil des Mietvertrags. Falsche Angaben auf zulässige Fragen können aber auch nach Vertragsschluss noch Folgen haben.

Dürfen Vermieter eine Kopie des Personalausweises verlangen?

Den Ausweis zur Identitätsprüfung vorzuzeigen, ist üblich. Eine Kopie mit allen Daten zu verlangen und aufzubewahren, ist aus Datenschutzsicht dagegen problematisch. Nicht benötigte Angaben auf einer Kopie dürfen geschwärzt werden.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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