Darf der Vermieter selbst eine Schufa-Auskunft einholen?

Mietvertrag & Zusammenleben · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Private Vermieter können eine Schufa-Auskunft über einen Bewerber in der Regel nicht einfach selbst abrufen. Eine direkte Abfrage setzt ein berechtigtes Interesse und nach verbreiteter Auffassung eine Einwilligung des Bewerbers voraus, außerdem einen Vertrag mit der Auskunftei. Üblich und datenschutzrechtlich einfacher ist deshalb, dass der Mieter seine Bonitätsauskunft selbst vorlegt.

Kann der Vermieter die Schufa einfach abfragen?

Nein, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Die Schufa gibt Auskünfte über Privatpersonen nur an Vertragspartner heraus, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Private Vermieter mit wenigen Wohnungen haben in der Regel keinen solchen Vertrag. Auch große Wohnungsunternehmen, die an die Schufa angeschlossen sind, dürfen nicht beliebig abfragen: Es gelten die Regeln der DSGVO.

Ein berechtigtes Interesse kommt nach verbreiteter Auffassung erst in Betracht, wenn der Vertragsschluss mit einem bestimmten Bewerber ernsthaft bevorsteht. Eine Abfrage über alle Besichtigungsteilnehmer ist damit nicht vereinbar. Die meisten Vermieter holen zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers ein.

Die drei Wege zur Bonitätsprüfung im Vergleich

WegWer beschafft die Auskunft?Einschätzung
Bewerber legt Bonitätsauskunft vorMieterÜblich, datenschutzrechtlich unproblematisch
Vermieter fragt mit Einwilligung über einen Dienstleister abVermieterMöglich, Einwilligung und Zeitpunkt beachten
Vermieter fragt ohne Wissen des Bewerbers abVermieterIn der Regel unzulässig

Für private Vermieter ist der erste Weg fast immer der beste. Der Bewerber besorgt sich die Auskunft selbst und entscheidet, welche Angaben er weitergibt. Wie das funktioniert und was in der Auskunft steht, erklärt der Beitrag Schufa-Auskunft für die Wohnungssuche.

Was bei einer Abfrage mit Einwilligung zu beachten ist

Manche Vermieterportale und Hausverwaltungen bieten an, die Bonität eines Bewerbers direkt zu prüfen. Wer diesen Weg nutzt, sollte sorgfältig vorgehen, denn für die Verarbeitung der Daten ist der Vermieter verantwortlich.

  1. Die Abfrage erst durchführen, wenn der Bewerber in die engere Wahl gekommen ist und ein Vertragsschluss ernsthaft in Betracht kommt.
  2. Die Einwilligung schriftlich oder in Textform einholen, mit klarer Angabe, welche Auskunftei für welchen Zweck abgefragt wird.
  3. Den Bewerber darauf hinweisen, dass die Einwilligung freiwillig ist und widerrufen werden kann.
  4. Nur das Ergebnis nutzen, das für die Entscheidung nötig ist, und die Unterlagen sicher aufbewahren.
  5. Die Daten löschen, wenn der Bewerber nicht zum Zug kommt.

Welche Risiken eine unzulässige Abfrage hat

Fragt ein Vermieter die Bonität ohne Rechtsgrundlage ab, verstößt er gegen die DSGVO. Betroffene können sich bei der Datenschutzaufsicht ihres Bundeslandes beschweren. Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. Je nach Einzelfall kommen auch Schadensersatzansprüche des Bewerbers in Betracht.

Hinzu kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Werden Bonitätsprüfungen nur bei bestimmten Bewerbergruppen durchgeführt, etwa abhängig von der Herkunft, kann das eine verbotene Benachteiligung sein. Vermieter sollten alle Bewerber in derselben Auswahlphase gleich behandeln.

Auch der Umgang mit dem Ergebnis ist geregelt. Wer eine Auskunft erhalten hat, darf sie nur für die Vermietungsentscheidung verwenden. Sie an andere Vermieter, Nachbarn oder Bekannte weiterzugeben, ist unzulässig. Bewerber haben zudem das Recht zu erfahren, welche Daten der Vermieter über sie gespeichert hat und woher sie stammen. Wer sauber dokumentiert, wann und mit welcher Einwilligung er eine Auskunft eingeholt hat, kann solche Anfragen schnell und vollständig beantworten.

Welche Alternativen zur Schufa-Prüfung gibt es?

Die Schufa-Auskunft ist nur ein Baustein. Ein vollständiges Bild ergibt sich erst zusammen mit anderen Angaben:

  • Die Mieterselbstauskunft mit Nettoeinkommen und Zahl der Bewohner.
  • Einkommensnachweise wie Gehaltsabrechnungen oder ein Arbeitsvertrag, bei Selbstständigen ein Steuerbescheid.
  • Eine Bescheinigung des Vorvermieters über pünktlich gezahlte Mieten, sofern der Bewerber sie freiwillig beibringt.
  • Eine Mietbürgschaft von Eltern oder anderen Dritten, wenn das eigene Einkommen knapp ist.

Beispiel

Zwei Bewerber, zwei Wege

Ein Vermieter hat nach der Besichtigung zwei Bewerber in der engeren Wahl. Bewerberin A bringt eine aktuelle Bonitätsauskunft ohne Negativmerkmale mit. Bewerber B hat keine dabei. Der Vermieter bittet B, seine Auskunft ebenfalls selbst einzureichen, statt sie über einen Dienstleister abzufragen. B reicht sie zwei Tage später nach. Beide Bewerber werden damit gleich behandelt, und der Vermieter muss keine eigene Einwilligung einholen und dokumentieren.

Und nach dem Einzug?

Ist der Mietvertrag geschlossen, entfällt der Grund für eine Bonitätsprüfung. Eine erneute Schufa-Abfrage während des laufenden Mietverhältnisses ist in der Regel nicht gerechtfertigt. Die Unterlagen aus dem Auswahlverfahren sollte der Vermieter auf das beschränken, was er für das Mietverhältnis braucht. Beim Einzug stellt er dem Mieter außerdem die Wohnungsgeberbestätigung für die Anmeldung aus.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Schufa über den Bürgen abfragen?

Für einen Bürgen gelten dieselben Grundsätze wie für den Mieter. Auch hier ist es am einfachsten, wenn der Bürge seine Bonitätsauskunft selbst vorlegt. Eine Abfrage ohne seine Zustimmung ist in der Regel unzulässig.

Erfährt der Mieter, dass der Vermieter ihn abgefragt hat?

Anfragen von Vertragspartnern werden bei der Schufa gespeichert. Der Mieter kann sie in seiner kostenlosen Datenkopie sehen. Eine heimliche Abfrage fällt daher meist früher oder später auf.

Darf eine Hausverwaltung die Schufa im Auftrag des Vermieters prüfen?

Eine Hausverwaltung kann die Bewerberauswahl für den Vermieter übernehmen. Für eine Abfrage gelten dann dieselben Voraussetzungen: berechtigtes Interesse, passender Zeitpunkt und in der Regel die Einwilligung des Bewerbers.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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