Möblierungszuschlag: Wie hoch darf er sein?

Mietvertrag & Zusammenleben · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Das Gesetz legt keine feste Höhe für den Möblierungszuschlag fest. Er muss angemessen sein und richtet sich nach Wert und Zustand der überlassenen Möbel; verbreitet ist eine Berechnung aus der Abnutzung und einer Verzinsung ihres Zeitwerts. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die Miete samt Zuschlag die Grenze von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht umgehen (§ 556d BGB).

Was ist ein Möblierungszuschlag?

Der Möblierungszuschlag ist der Teil der Miete, den der Vermieter für die Überlassung von Möbeln, Küche und Geräten verlangt. Er kommt zur Miete für die Räume hinzu. Ob er im Vertrag gesondert ausgewiesen wird oder in einer Gesamtmiete steckt, schreibt das geltende Recht nicht vor.

Ein eigenes „Möblierungsgesetz“ gibt es nicht. Für möblierte Wohnungen gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts. Welche Vorteile und Pflichten die möblierte Vermietung insgesamt mit sich bringt, erklärt der Artikel Möbliert vermieten.

Wie hoch darf der Zuschlag sein?

Eine gesetzliche Obergrenze in Euro oder Prozent gibt es nicht. Der Zuschlag muss aber angemessen sein. Gerichte orientieren sich dabei in der Regel am Wert der Möbel, nicht an pauschalen Aufschlägen. Hochwertige, neue Möbel rechtfertigen einen höheren Zuschlag als eine ältere Grundausstattung.

  • Zeitwert der Möbel: Was die Einrichtung heute noch wert ist, nicht der frühere Kaufpreis.
  • Abnutzung: Der Wertverlust über die übliche Nutzungsdauer der Möbel.
  • Verzinsung: Ein Ausgleich dafür, dass der Vermieter Geld in die Einrichtung gesteckt hat.
  • Umfang: Vollmöbliert, teilmöbliert oder nur Einbauküche.

Wie genau die Berechnung aussieht, ist nicht einheitlich geregelt und hängt von der Rechtsprechung vor Ort ab. Ein pauschaler Aufschlag, der in keinem Verhältnis zum Wert der Möbel steht, ist im Streitfall schwer zu begründen.

Beispiel: So lässt sich der Zuschlag berechnen

Beispiel

Zuschlag aus Abnutzung und Verzinsung

Die Möbel einer Wohnung haben einen Zeitwert von 6.000 €. Angenommen wird eine restliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Abnutzung beträgt dann 600 € im Jahr, also 50 € im Monat. Für die Verzinsung wird beispielhaft ein Zinssatz von 4 % angesetzt: 4 % von 6.000 € ergeben 240 € im Jahr, also 20 € im Monat. Der Möblierungszuschlag liegt nach dieser Rechnung bei 70 € im Monat. Zinssatz und Nutzungsdauer sind hier nur Annahmen für das Beispiel.

Möbliert vermieten und der Mietspiegel

Mietspiegel geben in der Regel die ortsübliche Vergleichsmiete für unmöblierte Wohnungen wieder. Für eine möblierte Wohnung wird deshalb zuerst die Miete für die Räume nach dem Mietspiegel ermittelt; der angemessene Möblierungszuschlag kommt anschließend hinzu.

Auch bei einer möblierten Wohnung kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (§ 558 BGB). Es gilt die Kappungsgrenze: innerhalb von drei Jahren höchstens 20 %, in Gebieten mit Landesverordnung 15 %.

Mietpreisbremse: Gilt sie auch für möblierte Wohnungen?

Ja. In Gebieten mit Landesverordnung darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die Mietpreisbremse gilt bis 31.12.2029. Eine Ausnahme für möblierte Wohnungen sieht das Gesetz nicht vor. Wer mit einem überhöhten Zuschlag die Grenze umgeht, riskiert, dass der Mieter den Verstoß rügt und zu viel gezahlte Miete zurückverlangt (§ 556g BGB).

Was bei Neuvermietung sonst gilt und welche Ausnahmen es gibt, erklärt der Artikel Miete bei Neuvermietung. Für gestaffelte Mieten gibt es einen eigenen Artikel zu Staffelmiete und Mietpreisbremse.

Teilmöbliert, Einbauküche, Geräte: Was zählt zur Möblierung?

Nicht jede Wohnung ist vollständig eingerichtet. Oft überlässt der Vermieter nur eine Einbauküche, einzelne Schränke oder Haushaltsgeräte wie Waschmaschine und Kühlschrank. Auch dafür kann ein Zuschlag vereinbart werden. Er fällt entsprechend niedriger aus, weil weniger Werte überlassen werden und weniger Abnutzung entsteht.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Ausstattung der Wohnung selbst. Was fest zur Wohnung gehört, etwa Bad, Heizung oder Bodenbeläge, ist bereits in der Raummiete und damit in der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt. Ein zusätzlicher Möblierungszuschlag dafür würde doppelt kassieren. Mietspiegel berücksichtigen eine Einbauküche teilweise als Ausstattungsmerkmal; dann darf sie nicht noch einmal gesondert berechnet werden.

So prüfen Mieter und Vermieter den Zuschlag

  1. Die Miete für die Räume ohne Möbel anhand des örtlichen Mietspiegels oder vergleichbarer Wohnungen ermitteln.
  2. Die überlassenen Möbel und Geräte anhand der Inventarliste zusammenstellen und ihren heutigen Zeitwert schätzen.
  3. Aus Zeitwert, restlicher Nutzungsdauer und einer Verzinsung einen monatlichen Betrag errechnen.
  4. Raummiete und Zuschlag addieren und in Gebieten mit Mietpreisbremse mit der zulässigen Höchstmiete vergleichen.
  5. Bei deutlichen Abweichungen das Gespräch suchen; bei Streit helfen Mieterverein, Haus & Grund oder ein Fachanwalt für Mietrecht.

Geplante Änderung: Zuschlag ausweisen und begrenzen

Die Mietrechtsreform („Mietrecht II“) sieht vor, dass Möblierungszuschläge künftig gesondert ausgewiesen und begrenzt werden. Die Reform ist geplant und noch nicht in Kraft (Stand: September 2026). Ein Datum für das Inkrafttreten steht nicht fest, und die genaue Ausgestaltung kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

FrageGeltendes RechtGeplant (nicht in Kraft)
Gesonderter Ausweis im VertragNicht vorgeschriebenVorgesehen
Feste ObergrenzeKeine, Zuschlag muss angemessen seinBegrenzung vorgesehen
MietpreisbremseGilt für die GesamtmieteGilt weiter

Häufige Fragen

Zählt der Möblierungszuschlag bei der Kaution mit?

Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen, Betriebskostenpauschalen oder -vorauszahlungen zählen nicht mit (§ 551 BGB). Ob der Zuschlag zur Nettokaltmiete gerechnet wird, ist nicht ausdrücklich geregelt. Mehr zur Grenze im Artikel Wie hoch darf die Mietkaution sein?.

Kann der Mieter einen zu hohen Möblierungszuschlag zurückfordern?

In Gebieten mit Mietpreisbremse kann der Mieter einen Verstoß rügen und die danach zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Außerhalb dieser Gebiete gibt es keine feste Grenze; bei einer auffällig überhöhten Miete können allgemeine Regeln greifen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Muss der Zuschlag im Mietvertrag gesondert stehen?

Nach geltendem Recht nicht. Ein getrennter Ausweis ist aber sinnvoll, weil er die Berechnung nachvollziehbar macht. Die geplante Mietrechtsreform sieht einen gesonderten Ausweis vor.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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