Wie hoch darf die Mietkaution sein?
Kurz gesagt
Die Mietkaution darf höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne Betriebskosten betragen, also drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Nebenkostenvorauszahlungen oder -pauschalen zählen nicht mit. Verlangt der Vermieter mehr, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam; auch Kaution und Bürgschaft zusammen dürfen die Grenze grundsätzlich nicht übersteigen.
Die Obergrenze: drei Nettokaltmieten
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Sicherheit höchstens das Dreifache der monatlichen Miete betragen, und zwar ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Maßgeblich ist also die Nettokaltmiete, nicht die Warmmiete und nicht die Bruttomiete.
Drei Nettokaltmieten sind ein Höchstbetrag, kein Pflichtbetrag. Vermieter und Mieter können eine niedrigere Kaution oder auch gar keine vereinbaren. Wie die Kaution gezahlt und später zurückgegeben wird, fasst der Überblicksartikel Mietkaution zusammen.
Was zählt zur Miete und was nicht?
| Bestandteil | Zählt zur Berechnungsgrundlage? |
|---|---|
| Nettokaltmiete (Grundmiete) | Ja |
| Vorauszahlung für Betriebskosten und Heizkosten | Nein |
| Betriebskostenpauschale | Nein |
| Miete für einen mitvermieteten Stellplatz oder eine Garage | Ja, wenn er Teil desselben Mietvertrags ist |
| Zuschlag für Möblierung, der Teil der Miete ist | In der Regel ja |
Wie hoch die Nebenkostenvorauszahlung selbst angemessen ist, ist eine eigene Frage: Dazu gibt es den Artikel Nebenkostenvorauszahlung. Für die Kaution spielt ihre Höhe keine Rolle.
Weist der Mietvertrag nur eine Inklusivmiete aus, in der die Betriebskosten ohne gesonderten Ausweis enthalten sind, fehlt eine abziehbare Pauschale oder Vorauszahlung. Die Grenze berechnet sich dann nach dieser vereinbarten Miete. Vermieter sollten die Mietbestandteile deshalb im Vertrag immer getrennt nennen, damit die Kautionsgrenze eindeutig ist und später niemand über die richtige Grundlage streiten muss.
Beispiel: So wird die maximale Kaution berechnet
Beispiel
Wohnung mit Stellplatz
Ein Mietvertrag nennt eine Grundmiete von 820 € für die Wohnung und 60 € für einen Tiefgaragenstellplatz, dazu 230 € Vorauszahlung für Betriebs- und Heizkosten. Die Warmmiete beträgt damit 1.110 €. Berechnungsgrundlage für die Kaution ist nur die Nettokaltmiete von 820 € + 60 € = 880 €. Die Kaution darf also höchstens 3 × 880 € = 2.640 € betragen. Würde der Vermieter drei Warmmieten verlangen, wären das 3.330 €, also 690 € zu viel.
Kann der Vermieter mehr als die Kaution verlangen?
Grundsätzlich nicht. Die Grenze gilt für die gesamte Sicherheit, nicht nur für die Barkaution. Verlangt der Vermieter neben der Kaution noch eine Bürgschaft, etwa der Eltern, dürfen Kaution und Bürgschaft zusammen die Grenze von drei Nettokaltmieten grundsätzlich nicht übersteigen.
Eine Ausnahme kann gelten, wenn ein Dritter die Bürgschaft freiwillig und unaufgefordert anbietet, etwa damit der Mieter die Wohnung überhaupt bekommt. Wann das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu im Artikel Bürgschaft zusätzlich zur Kaution.
- Eine zusätzliche „Schlüsselkaution“ oder „Tierkaution“ zählt zur Gesamtsicherheit und darf die Grenze nicht sprengen.
- Eine Kaution, die zusätzlich zu einer Mietkautionsversicherung verlangt wird, wird mit der Versicherungssumme zusammengerechnet.
- Vorauszahlungen auf künftige Mieten sind keine Kaution, werden aber kritisch geprüft, wenn sie die Kautionsgrenze umgehen sollen.
Was gilt, wenn die Kaution zu hoch vereinbart wurde?
Eine Kautionsvereinbarung über mehr als drei Nettokaltmieten ist nicht insgesamt unwirksam, sondern nur, soweit sie die Grenze überschreitet. Der Mieter schuldet also den zulässigen Betrag. Hat er mehr gezahlt, kann er den Überschuss zurückverlangen, auch während das Mietverhältnis noch läuft.
- Nettokaltmiete aus dem Mietvertrag ermitteln und mit drei multiplizieren.
- Den Betrag mit der vereinbarten oder gezahlten Kaution vergleichen, Bürgschaften mitrechnen.
- Den Vermieter schriftlich auffordern, den überzahlten Betrag zu erstatten, und eine Frist setzen.
- Bei Streit Mieterverein, Haus & Grund oder einen Fachanwalt für Mietrecht einschalten.
Erhöht sich die Kaution nach einer Mieterhöhung?
Maßgeblich ist grundsätzlich die Miete bei Vereinbarung der Kaution. Steigt die Miete später, etwa durch eine Index- oder Staffelmiete, entsteht kein automatischer Anspruch auf eine höhere Kaution. Eine Aufstockung ist nur möglich, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich und wirksam vorsieht; ob eine solche Klausel hält, ist je nach Einzelfall umstritten.
Umgekehrt wächst die Sicherheit aber durch die Zinsen, die dem Mieter zustehen. Diese Erträge zählen nicht gegen die Obergrenze. Näheres im Artikel Zinsen auf die Mietkaution.
Muss die Kaution auf einmal gezahlt werden?
Nein. Auch wenn die Kaution den Höchstbetrag ausschöpft, darf der Mieter sie in drei gleichen Monatsraten zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Einzelheiten stehen im Artikel Kaution in Raten zahlen. Wie der Vermieter das Geld anschließend verwahren muss, erklärt Muss der Vermieter die Kaution getrennt anlegen?
Häufige Fragen
Gilt die Grenze von drei Monatsmieten auch für Gewerberäume?
Nein. § 551 BGB gilt für Mietverhältnisse über Wohnraum. Bei Gewerberäumen können die Parteien die Höhe der Sicherheit grundsätzlich frei vereinbaren.
Darf der Vermieter bei einem Haustier eine höhere Kaution verlangen?
Nicht über die Grenze hinaus. Eine zusätzliche Kaution für ein Tier wird zur übrigen Sicherheit gerechnet. Zusammen dürfen beide höchstens drei Nettokaltmieten betragen.
Wird die Kaution bei einer Mietsenkung zurückgezahlt?
In der Regel nicht. Eine einmal wirksam vereinbarte Kaution bleibt bestehen, solange sie bei Vereinbarung die Grenze eingehalten hat. Ob etwas anderes gilt, hängt vom Einzelfall ab.
Kann der Vermieter die Kaution einbehalten, wenn sie zu hoch war?
Nur für berechtigte Forderungen am Ende des Mietverhältnisses. Den unzulässig verlangten Teil kann der Mieter unabhängig davon zurückfordern. Wann ein Einbehalt erlaubt ist, erklärt der Artikel Darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen