Möbliert vermieten: Steuer und Abschreibung der Möbel
Kurz gesagt
Wer möbliert vermietet, versteuert die gesamte Miete einschließlich Möblierungszuschlag als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in der Anlage V. Die Möbel sind eigene Wirtschaftsgüter und werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, eine Einbauküche üblicherweise über zehn Jahre. Die Vermietung von Wohnraum ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG).
Die ganze Miete ist steuerpflichtig
Mieteinnahmen gehören zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Bei einer möblierten Wohnung zählt dazu die gesamte Zahlung des Mieters: Kaltmiete, Möblierungszuschlag und vereinnahmte Nebenkostenvorauszahlungen. Es spielt keine Rolle, ob der Zuschlag im Vertrag gesondert ausgewiesen ist oder in einer Pauschalmiete steckt.
Versteuert wird nur der Überschuss, also Einnahmen minus Werbungskosten, mit dem persönlichen Steuersatz. Einen eigenen Freibetrag für Mieteinnahmen gibt es nicht. Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt der Artikel Steuer auf Mieteinnahmen berechnen.
Abschreibung der Möbel: eigene Wirtschaftsgüter
Möbel, Küchengeräte und andere Einrichtungsgegenstände sind steuerlich nicht Teil des Gebäudes. Sie werden getrennt vom Gebäude abgeschrieben, und zwar über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer. Die jährliche Abschreibung (AfA) ist Werbungskosten und mindert den Überschuss.
Für eine Einbauküche ist eine Abschreibung über zehn Jahre üblich. Sie gilt als eigenes Wirtschaftsgut, auch wenn sie fest eingebaut ist. Für andere Möbel richtet sich die Nutzungsdauer nach der Art des Gegenstands. Geringwertige Einrichtungsgegenstände können unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden; die aktuellen Wertgrenzen sollten Vermieter bei ihrem Finanzamt oder Steuerberater erfragen.
Beispiel
Einbauküche abschreiben
Ein Vermieter kauft im Januar eine Einbauküche für 8.000 € und vermietet die Wohnung ab Januar möbliert. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren kann er jährlich 8.000 € ÷ 10 = 800 € als Werbungskosten absetzen. Hätte er die Küche erst im Juli angeschafft, wären es im ersten Jahr zeitanteilig 6/12 von 800 €, also 400 €.
Gebäude-AfA läuft getrennt weiter
Das Gebäude selbst wird unabhängig von der Möblierung abgeschrieben (§ 7 Abs. 4 EStG). Der Satz hängt vom Jahr der Fertigstellung ab. Grund und Boden wird nicht abgeschrieben.
| Fertigstellung des Gebäudes | Linearer AfA-Satz pro Jahr |
|---|---|
| vor dem 01.01.1925 | 2,5 % |
| 01.01.1925 bis 31.12.2022 | 2 % |
| nach dem 31.12.2022 | 3 % |
Welche weiteren Kosten absetzbar sind, etwa Zinsen, Reparaturen, Versicherungen oder Verwaltung, erklärt der Artikel Werbungskosten bei Vermietung.
Verbilligte Vermietung: Möbel beim Vergleich mitdenken
Verlangt der Vermieter weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete, darf er Werbungskosten nur anteilig abziehen (§ 21 Abs. 2 EStG). Ab 66 % gilt die Vermietung als voll entgeltlich. Dazwischen entscheidet eine Prognose, ob über die gesamte Vermietungsdauer ein Überschuss zu erwarten ist.
Vergleichsmaßstab ist die ortsübliche Warmmiete. Bei einer möblierten Wohnung sollte der Vermieter berücksichtigen, dass eine vergleichbare möblierte Wohnung am Markt in der Regel mehr kostet als eine leere. Wer an Angehörige möbliert und günstig vermietet, sollte die Grenze deshalb besonders sorgfältig prüfen und den Vertrag wie unter Fremden gestalten.
Umsatzsteuer: Wohnraum grundsätzlich befreit
Die langfristige Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Das gilt in der Regel auch, wenn die Wohnung möbliert vermietet wird und die Möbel nur ein Nebenbestandteil der Vermietung sind.
Anders kann es bei der kurzfristigen Beherbergung von Gästen aussehen, etwa bei einer Ferienwohnung mit hotelähnlichen Leistungen. Hier kann Umsatzsteuer anfallen, wenn der Vermieter nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Diese greift seit 2025, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich höchstens 100.000 € beträgt (§ 19 UStG). Wie sich Wohnen auf Zeit von Feriengästen abgrenzt, erklärt der Artikel Wohnen auf Zeit.
So wird die möblierte Vermietung in der Anlage V erfasst
- Alle Mieteinnahmen des Jahres einschließlich Möblierungszuschlag und Nebenkostenvorauszahlungen als Einnahmen eintragen. Maßgeblich ist, wann das Geld tatsächlich eingegangen ist (§ 11 EStG).
- Die Gebäude-AfA mit dem passenden Satz ansetzen.
- Die AfA für Möbel und Einbauküche gesondert ermitteln und als Werbungskosten eintragen; Kaufbelege aufbewahren.
- Laufende Kosten wie Zinsen, Grundsteuer, Versicherungen und Reparaturen als Werbungskosten erfassen.
- Gezahlte Betriebskosten ebenfalls als Werbungskosten abziehen.
Auch bei Garagen oder Stellplätzen und beim Zimmer im eigenen Haus gelten eigene Besonderheiten, die in separaten Artikeln erklärt sind.
Häufige Fragen
Muss der Möblierungszuschlag im Mietvertrag gesondert stehen?
Steuerlich ist das nicht erforderlich, weil die gesamte Miete versteuert wird. Mietrechtlich ist ein gesonderter Ausweis sinnvoll, um die Miethöhe nachvollziehbar zu machen. Eine Pflicht dazu ist mit der Mietrechtsreform geplant, aber noch nicht in Kraft (Stand: September 2026).
Kann ich gebrauchte Möbel abschreiben, die ich schon besessen habe?
Grundsätzlich können auch Möbel, die aus dem Privatvermögen in die Vermietung übergehen, abgeschrieben werden. Ausgangspunkt ist dann in der Regel ihr Wert zum Zeitpunkt der Umwidmung, verteilt auf die Restnutzungsdauer. Die Einzelheiten sollten mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater geklärt werden.
Sind Reparaturen an den Möbeln sofort absetzbar?
Ja, Reparaturen an mitvermieteten Möbeln sind in der Regel Erhaltungsaufwand und im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Neuanschaffungen werden dagegen über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Gilt die 520-€-Grenze auch für möblierte Wohnungen?
Nein. Die Freigrenze von 520 € im Jahr gilt nur für die vorübergehende Untervermietung einzelner Räume der selbst genutzten Wohnung. Wer eine ganze Wohnung möbliert vermietet, muss alle Einnahmen versteuern.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen