Staffelmiete und Mietpreisbremse: Darf die Staffel über dem Mietspiegel liegen?
Kurz gesagt
Ob eine Staffelmiete über dem Mietspiegel liegen darf, hängt vom Ort ab. In Gebieten mit Mietpreisbremse gilt deren Grenze für jede einzelne Stufe: höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, gemessen zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Stufe fällig wird (§ 557a Abs. 4 BGB). Außerhalb dieser Gebiete dürfen Staffeln grundsätzlich über dem Mietspiegel liegen, weil die Vergleichsmiete während der Laufzeit keine Obergrenze bildet.
Ohne Mietpreisbremse ist die Staffel nicht an den Mietspiegel gebunden
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist in erster Linie der Maßstab für Mieterhöhungen nach § 558 BGB. Solche Erhöhungen sind während einer laufenden Staffelmiete ausgeschlossen. Umgekehrt begrenzt der Mietspiegel die vereinbarten Stufen aber auch nicht. Liegt die Wohnung nicht in einem Gebiet mit Mietpreisbremse, dürfen die Stufen daher grundsätzlich über der Vergleichsmiete liegen. Auch die Kappungsgrenze spielt dann keine Rolle.
Völlig frei sind die Vertragsparteien trotzdem nicht: Deutlich überhöhte Mieten und Mietwucher sind allgemein verboten. Diese Verbote setzen aber höher an als die Mietpreisbremse und verlangen zusätzliche Voraussetzungen. Für die meisten Staffeln außerhalb der Gebiete mit Mietpreisbremse gilt deshalb: Was vereinbart ist, muss gezahlt werden.
Mit Mietpreisbremse wird jede Stufe einzeln geprüft
Hat eine Landesregierung ein Gebiet per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§§ 556d ff. BGB). Die Mietpreisbremse ist bis zum 31.12.2029 verlängert. Für die Staffelmiete ordnet § 557a Abs. 4 BGB an, dass diese Regeln auf jede einzelne Stufe anzuwenden sind. Daraus folgen vier Grundsätze:
- Erste Stufe: Maßgeblich ist die Vergleichsmiete zu Beginn des Mietverhältnisses.
- Jede weitere Stufe: Maßgeblich ist die Vergleichsmiete zu dem Zeitpunkt, zu dem die erste Miete dieser Stufe fällig wird – nicht die Vergleichsmiete beim Vertragsschluss.
- Bestandsschutz: Eine Miethöhe, die in einer früheren Stufe wirksam erreicht wurde, bleibt erhalten, auch wenn die Vergleichsmiete später sinkt.
- Ausnahmen: Da die Vorschriften der Mietpreisbremse insgesamt gelten, greifen auch ihre Ausnahmen, etwa für Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, oder für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
Beispiel: Welche Stufe liegt zu hoch?
Beispiel
Wohnung mit 70 m² in einem Gebiet mit Mietpreisbremse
Vereinbart sind 770 € ab 1. Januar 2027, 800 € ab 1. Januar 2028 und 830 € ab 1. Januar 2029. Angenommen, die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt zu diesen Terminen 10,00 €, 10,20 € und 10,50 € je m². Mit dem Aufschlag von 10 % sind 11,00 €, 11,22 € und 11,55 € je m² zulässig, bei 70 m² also 770 €, 785,40 € und 808,50 €. Die erste Stufe hält die Grenze genau ein. Die zweite liegt 14,60 € darüber, die dritte 21,50 €. Unwirksam ist jeweils nur der überschießende Teil. Variante: Wäre die Vergleichsmiete bis 2029 auf 10,10 € je m² gesunken, lägen rechnerisch nur 777,70 € im zulässigen Rahmen. Wegen des Bestandsschutzes bleibt es dann aber bei den 785,40 €, die in der zweiten Stufe wirksam erreicht wurden.
So lässt sich prüfen, ob eine Staffel zu hoch ist
- Klären, ob die Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt. Das ergibt sich aus der Verordnung des jeweiligen Bundeslandes.
- Aus dem Mietvertrag den Beginn jeder Stufe und den jeweiligen Betrag notieren.
- Die ortsübliche Vergleichsmiete für jeden dieser Termine ermitteln, meist über den Mietspiegel. Wie das geht, zeigt Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln.
- Auf die Vergleichsmiete 10 % aufschlagen, mit der Wohnfläche multiplizieren und mit dem Betrag der Stufe vergleichen.
- Prüfen, ob der Vermieter vor Vertragsschluss auf eine Ausnahme hingewiesen hat, etwa auf einen Neubau oder eine höhere Vormiete. Diese Auskunft muss er unaufgefordert geben.
Staffel zu hoch: Welche Folgen das hat und was Mieter tun können
Überschreitet eine Stufe die zulässige Grenze, ist die Vereinbarung nur insoweit unwirksam, wie sie die zulässige Miete übersteigt. Die Staffelmiete als Ganzes bleibt bestehen, ebenso alle Stufen, die sich im erlaubten Rahmen halten. Der Mieter schuldet für die betroffene Stufe also die zulässige Höchstmiete, nicht die vereinbarte.
Um bereits zu viel gezahlte Miete zurückzubekommen, muss der Mieter den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen. Ohne Rüge gibt es grundsätzlich kein Geld zurück. Wie die Rüge aussehen sollte und für welchen Zeitraum eine Rückzahlung möglich ist, erklärt Mietpreisbremse durchsetzen.
Außerhalb der Mietpreisbremse bleibt Mietern bei einer hohen Staffel vor allem die Prüfung der Form: Fehlt der Eurobetrag oder gilt eine Stufe kürzer als ein Jahr, ist die Staffelvereinbarung in der Regel unwirksam. Ansonsten ist sie verbindlich. Wem die Stufen zu hoch sind, der kann nur durch Kündigung aussteigen – frühestens zum Ende eines vereinbarten Kündigungsverzichts. Dieser darf höchstens vier Jahre ab Abschluss der Staffelvereinbarung reichen.
Vergleich mit Indexmiete und Mieterhöhung nach Mietspiegel
Bei der Staffelmiete wirkt die Mietpreisbremse damit nicht nur auf die Anfangsmiete, sondern auch auf die späteren Erhöhungen. Bei der Indexmiete ist das anders geregelt; Einzelheiten stehen im Artikel Indexmiete, Mietpreisbremse und Mietspiegel.
Ein Unterschied besteht auch zur gewöhnlichen Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete nach § 558 BGB: Dort ist die Vergleichsmiete selbst die Obergrenze, zusätzlich begrenzt durch die Kappungsgrenze. Eine Stufe im Gebiet der Mietpreisbremse darf dagegen bis zu 10 % über der Vergleichsmiete liegen. Wie oft und in welchen Schritten Staffeln generell steigen dürfen, beschreibt Staffelmiete: Wie oft und wie stark darf erhöht werden?.
Häufige Fragen
Woher soll der Vermieter beim Vertragsschluss die künftige Vergleichsmiete kennen?
Er kann sie nicht sicher kennen und trägt deshalb das Risiko. Wer in einem Gebiet mit Mietpreisbremse eine Staffel vereinbart, sollte die späteren Stufen vorsichtig kalkulieren. Liegt eine Stufe später zu hoch, schuldet der Mieter nur den zulässigen Betrag.
Darf der Mieter einfach weniger zahlen, wenn er die Staffel für zu hoch hält?
Den überhöhten Teil schuldet er rechtlich nicht. Wer eigenmächtig kürzt, trägt aber das Risiko, dass seine Berechnung nicht stimmt und ein Mietrückstand entsteht. Sicherer ist es oft, den Verstoß zu rügen, die Vergleichsmiete belastbar zu ermitteln und zu viel Gezahltes zurückzufordern.
Gilt die Mietpreisbremse auch bei möblierten Wohnungen mit Staffelmiete?
Grundsätzlich ja, auch möblierte Wohnungen fallen unter die Mietpreisbremse. Wie ein Zuschlag für die Möblierung dabei zu bewerten ist, erklärt der Artikel Möblierungszuschlag. Eine Mietrechtsreform, nach der solche Zuschläge gesondert ausgewiesen und begrenzt werden sollen, ist geplant, aber noch nicht in Kraft (Stand: September 2026).
Was gilt für Stufen, die nach dem 31.12.2029 beginnen?
Die Mietpreisbremse ist derzeit bis zum 31.12.2029 verlängert, die betroffenen Gebiete legen die Länder per Verordnung fest. Ob sie für spätere Stufen noch greift, hängt davon ab, welche Rechtslage dann gilt. Das sollten beide Seiten bei langen Staffeln bedenken.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen