Nebenkostennachzahlung bei Bürgergeld oder Grundsicherung: Wer zahlt?

Nebenkosten & Heizkosten · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Wer Bürgergeld nach dem SGB II bezieht, bekommt eine Nebenkostennachzahlung in der Regel vom Jobcenter bezahlt: Sie zählt zu den Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Monat, in dem sie fällig wird, soweit die Wohnkosten angemessen sind. Bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung (SGB XII) übernimmt das Sozialamt sie nach denselben Grundsätzen. Wohngeld deckt Nachzahlungen dagegen nicht ab.

Bürgergeld: Die Nachzahlung gehört zu den Wohnkosten

Das Jobcenter übernimmt beim Bürgergeld – rechtlich die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II – die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung ist Teil dieser Kosten. Sie wird als zusätzlicher Bedarf in dem Monat berücksichtigt, in dem sie fällig wird. Nennt der Vermieter in der Abrechnung einen Zahlungstermin, ist das meist dieser Monat.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der abgerechnete Zeitraum noch vor dem Bürgergeld-Bezug lag. Es kommt nicht darauf an, wann die Kosten entstanden sind, sondern ob im Monat der Fälligkeit ein Leistungsanspruch besteht. Im Überblick müssen diese Punkte erfüllt sein:

  • Im Monat der Fälligkeit besteht ein Anspruch auf Bürgergeld.
  • Die Nachforderung betrifft die aktuell bewohnte Wohnung – für frühere Wohnungen gelten engere Voraussetzungen.
  • Die Wohn- und Heizkosten gelten als angemessen oder werden vom Amt bislang voll anerkannt.
  • Der Mieter schuldet den Betrag tatsächlich – die Abrechnung kam also rechtzeitig und ist nachvollziehbar.

Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld: Welche Stelle zuständig ist

Der Begriff „Grundsicherung“ wird für zwei verschiedene Leistungen verwendet. Wer erwerbsfähig ist, bezieht Bürgergeld vom Jobcenter. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, erhält Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom Sozialamt. Auch das Sozialamt zählt eine Nachforderung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Fälligkeitsmonat.

LeistungZuständige StelleÜbernahme der Nachzahlung
Bürgergeld (SGB II)JobcenterJa, soweit die Wohnkosten angemessen sind
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)SozialamtJa, nach denselben Grundsätzen
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)SozialamtJa, soweit die Wohnkosten angemessen sind
WohngeldWohngeldstelleNein, Wohngeld ist nur ein monatlicher Zuschuss

So beantragen Mieter die Übernahme beim Amt

  1. Die Abrechnung kurz prüfen: Ist sie rechtzeitig angekommen, sind Gesamtkosten, Verteilerschlüssel und Vorauszahlungen erkennbar? Hilfe bietet die Checkliste zum Prüfen der Nebenkostenabrechnung.
  2. Die Abrechnung sofort nach Erhalt als Kopie beim Jobcenter oder Sozialamt einreichen und schriftlich die Übernahme der Nachforderung beantragen. Das Original bleibt beim Mieter.
  3. Den Zahlungstermin des Vermieters angeben und sich den Eingang des Antrags bestätigen lassen, etwa mit einem Eingangsstempel auf einer Kopie.
  4. Auf Wunsch beantragen, dass das Amt den Betrag direkt an den Vermieter überweist.
  5. Erhöht der Vermieter mit der Abrechnung die monatlichen Vorauszahlungen, das Anpassungsschreiben gleich mit einreichen.
  6. Den Bescheid prüfen. Gegen eine Ablehnung ist ein Widerspruch möglich; die Frist dafür steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Wann das Amt nur einen Teil oder gar nichts übernimmt

  • Unangemessene Wohnkosten: Hat das Amt zur Senkung der Kosten aufgefordert und übernimmt es nur noch einen Teil der Miete, wird auch die Nachforderung in der Regel nur anteilig übernommen.
  • Hoher Heizverbrauch: Die Angemessenheit der Heizkosten prüft das Amt gesondert. Ein ungewöhnlich hoher Verbrauch kann zu einer Kürzung führen.
  • Posten, die der Mieter nicht schuldet: Verwaltungskosten, Reparaturen oder seit dem 01.07.2024 Kabelfernsehen gehören nicht in die Abrechnung. Das Amt kann erwarten, dass solche nicht umlagefähigen Kosten beim Vermieter beanstandet werden.
  • Verspätete Abrechnung: Kommt die Abrechnung später als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB). Dann gibt es auch nichts zu übernehmen – mehr dazu unter Nebenkostenabrechnung zu spät.
  • Kein Leistungsbezug im Fälligkeitsmonat: Dann zahlt das Amt grundsätzlich nicht, außer die Nachforderung macht den Haushalt gerade in diesem Monat hilfebedürftig.

Droht wegen offener Forderungen der Verlust der Wohnung, können Jobcenter und Sozialamt Schulden übernehmen, um die Unterkunft zu sichern. Das geschieht in der Regel als Darlehen, das später in kleinen Beträgen zurückgezahlt wird.

Guthaben: Was Leistungsbezieher dem Amt melden müssen

Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, zahlt der Vermieter es an den Mieter aus – er ist sein Vertragspartner. Beim Bürgergeld mindert das Guthaben aber die anerkannten Wohnkosten im Monat nach der Gutschrift oder Rückzahlung. Der Mieter muss es deshalb dem Jobcenter melden. Anteile, die auf Haushaltsenergie oder auf vom Amt nicht anerkannte Kosten entfallen, bleiben dabei außer Betracht. Beim Sozialamt wird ein Guthaben im Ergebnis ebenfalls angerechnet.

Wann der Vermieter ein Guthaben auszahlen muss und wer es bekommt, erklärt der Artikel Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung.

Beispiel: Nachzahlung und Guthaben im Bürgergeld-Bezug

Beispiel

Zwei Abrechnungsjahre bei derselben Mieterin

Eine Bürgergeld-Empfängerin zahlt 520 € Warmmiete, die das Jobcenter als angemessen anerkennt. Im März erhält sie die Abrechnung mit einer Nachforderung von 310 €, zahlbar bis 30. April. Sie reicht die Abrechnung sofort ein. Das Jobcenter berücksichtigt für April einen Bedarf von 520 € + 310 € = 830 € für Unterkunft und Heizung. Ein Jahr später ergibt die Abrechnung ein Guthaben von 140 €, das der Vermieter im Mai überweist. Für Juni erkennt das Jobcenter dann nur 520 € − 140 € = 380 € an.

Wohngeld: Die Nachzahlung muss selbst bezahlt werden

Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zur Miete. Eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung übernimmt die Wohngeldstelle nicht zusätzlich. Steigen durch die Abrechnung die monatlichen Vorauszahlungen deutlich, kann ein Antrag auf Neuberechnung des Wohngelds sinnvoll sein; ob er Erfolg hat, hängt vom Umfang der Steigerung ab.

Wer eine Nachzahlung aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht begleichen kann, sollte beim Jobcenter oder Sozialamt prüfen lassen, ob für den Fälligkeitsmonat ausnahmsweise ein Anspruch besteht. Der Antrag gehört in diesen Monat, weil Leistungen grundsätzlich nicht für die Zeit vor dem Antragsmonat erbracht werden. Eine andere Möglichkeit ist, mit dem Vermieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Was Vermieter bei Mietern mit Sozialleistungen wissen sollten

Schuldner der Nachforderung bleibt der Mieter. Einen eigenen Anspruch gegen das Jobcenter oder Sozialamt hat der Vermieter nicht. Das Amt zahlt direkt an ihn, wenn der Mieter das beantragt oder wenn die zweckentsprechende Verwendung des Geldes nicht sichergestellt ist.

Vermieter beschleunigen die Zahlung, wenn sie früh und nachvollziehbar abrechnen und einen realistischen Zahlungstermin nennen, der die Bearbeitungszeit des Amts berücksichtigt. Nach der Abrechnung dürfen beide Seiten die Vorauszahlungen per Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Je vollständiger und verständlicher die Abrechnung ist, desto weniger Rückfragen entstehen beim Amt.

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Häufige Fragen

Muss ich die Nachzahlung vorstrecken, bis das Jobcenter entschieden hat?

Gegenüber dem Vermieter bleibt der Mieter zur Zahlung verpflichtet. Wer den Betrag nicht vorstrecken kann, sollte den Vermieter über den gestellten Antrag informieren und um Aufschub bitten. Das Amt kann den Betrag nach seiner Entscheidung auch direkt an den Vermieter überweisen.

Übernimmt das Jobcenter auch die Nachzahlung für eine frühere Wohnung?

Nach der Rechtsprechung ist das möglich, wenn durchgehend Leistungen bezogen wurden – sowohl in der abgerechneten Zeit als auch im Monat der Fälligkeit. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft das Amt im Einzelfall. Die Abrechnung sollte deshalb auch nach einem Umzug sofort eingereicht werden.

Zahlt das Jobcenter auch eine Stromnachzahlung?

Haushaltsstrom gehört nicht zu den Kosten der Unterkunft, sondern wird aus dem Regelbedarf bezahlt. Eine Nachzahlung an den Stromversorger übernimmt das Jobcenter deshalb grundsätzlich nicht als Zuschuss. In Notlagen kommt allenfalls ein Darlehen in Betracht.

Übernimmt das Amt auch höhere Vorauszahlungen nach der Abrechnung?

Ja, soweit die neuen monatlichen Wohnkosten angemessen bleiben. Dazu muss das Anpassungsschreiben des Vermieters beim Amt eingereicht werden. Erst dann kann es die höheren Vorauszahlungen im Bescheid berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen