Tapeten beim Auszug entfernen: Pflicht oder nicht?

Auszug & Wohnungsübergabe · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Grundsätzlich muss ein Mieter beim Auszug keine Tapeten entfernen. Das Gesetz sieht keine solche Pflicht vor, und Klauseln, die das Abreißen der Tapeten unabhängig vom Zustand verlangen, sind in Formularverträgen in der Regel unwirksam. Anders ist es bei Tapeten, die der Mieter selbst angebracht hat und die ungewöhnlich sind, sowie bei beschädigten Tapeten über normale Abnutzung hinaus (§ 538 BGB).

Grundsatz: Keine allgemeine Pflicht zum Abreißen

Der Mieter muss die Wohnung bei Auszug zurückgeben, aber nicht in einen Rohbauzustand versetzen. Tapeten, die bei Einzug schon vorhanden waren oder die zur normalen Ausstattung gehören, darf er in der Regel hängen lassen. Die Instandhaltung der Wohnung, einschließlich der Schönheitsreparaturen, ist nach dem Gesetz Sache des Vermieters (§ 535 BGB).

Tapeten entfernen ist zudem mehr als eine Schönheitsreparatur: Es geht über das Streichen hinaus und bereitet die Wand für eine neue Gestaltung vor. Eine Pflicht dazu entsteht nur in besonderen Fällen, die unten beschrieben sind.

Für den Vermieter bedeutet das: Er kann vom ausziehenden Mieter nicht allein deshalb nackte Wände verlangen, weil er die Wohnung vor der Neuvermietung selbst neu gestalten möchte. Will er für den Nachmieter frisch tapezieren, trägt er die Kosten dafür grundsätzlich selbst. Das gilt auch dann, wenn die vorhandene Tapete schon viele Jahre alt ist, solange der Mieter sie nicht über das normale Maß hinaus beschädigt hat. Das Alter einer Tapete allein begründet also keine Pflicht des Mieters, sie abzulösen oder zu ersetzen.

Wann der Mieter Tapeten doch entfernen muss

SituationTapete entfernen?
Tapete war bei Einzug vorhanden, nur normal abgenutztNein
Mieter hat neutrale Raufaser selbst angebrachtIn der Regel nein
Mieter hat auffällige Muster-, Foto- oder Vinyltapete angebrachtIn der Regel ja, oder neutral gestalten
Tapete ist eingerissen, verschmiert oder großflächig beschädigtSchaden: Mieter muss ihn beheben oder ersetzen
Formularklausel verlangt Entfernen bei Auszug in jedem FallKlausel grundsätzlich unwirksam

Maßgeblich ist der Gedanke, dass die Wohnung für möglichst viele Nachmieter nutzbar zurückgegeben werden soll. Eine auffällige Fototapete oder ein ungewöhnliches Muster, das der Mieter selbst angebracht hat, gilt deshalb als Veränderung, die er beim Auszug in der Regel rückgängig machen muss.

Klauseln zum Tapeten-Entfernen im Mietvertrag

Manche Mietverträge verlangen, dass der Mieter bei Auszug „alle Tapeten zu entfernen“ hat. Solche Klauseln sind in Formularverträgen in der Regel unwirksam, wenn sie ohne Rücksicht auf den Zustand und die Wohndauer gelten. Sie wirken wie eine Endrenovierungsklausel, die nach der Rechtsprechung ebenfalls unwirksam ist.

Auch bei einer wirksamen Klausel zu Schönheitsreparaturen gilt: Der Mieter muss renovieren, nicht die Wände vollständig freilegen. Welche Klauseln der Bundesgerichtshof kippte, steht im Artikel Unwirksame Renovierungsklauseln.

Abnutzung oder Schaden an der Tapete?

Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter nicht ersetzen (§ 538 BGB). Leicht vergilbte Stellen, Ränder hinter Möbeln oder kleine Kratzer sind normale Abnutzung. Große Risse, Kritzeleien von Kindern, abgerissene Bahnen oder Brandflecken sind dagegen Schäden, für die der Mieter aufkommen muss.

Beispiel

Schaden an einzelnen Bahnen

Ein Mieter zieht aus, im Kinderzimmer sind zwei Tapetenbahnen großflächig bemalt und eingerissen. Der Vermieter lässt nur diese Wand neu tapezieren und streichen. Angenommen, das kostet 300 € und die übrigen Wände sind nur normal abgenutzt: Dann kann der Vermieter grundsätzlich die 300 € für die beschädigte Wand verlangen, aber nicht das Neutapezieren der ganzen Wohnung.

Wie sich Abnutzung und Schaden generell unterscheiden, erklärt der Artikel Normale Abnutzung oder Schaden.

Tapete bleibt hängen, muss aber gestrichen werden?

Bleibt die Tapete hängen, kann trotzdem ein Anstrich fällig sein: bei einer wirksamen Renovierungsklausel und abgenutzten Wänden oder wenn der Mieter kräftige Farben verwendet hat. Ob dann weiß gestrichen werden muss, klärt der Artikel Weiß streichen beim Auszug. Die allgemeinen Pflichten zum Streichen finden sich unter Renovierung beim Auszug.

So gehen Mieter beim Auszug vor

  1. Im Übergabeprotokoll vom Einzug nachsehen, welche Tapeten vorhanden waren.
  2. Mietvertrag auf Klauseln zu Tapeten und Schönheitsreparaturen prüfen.
  3. Selbst angebrachte, auffällige Tapeten entfernen oder mit dem Vermieter absprechen, ob sie bleiben dürfen.
  4. Beschädigte Stellen ausbessern oder mit dem Vermieter eine Kostenlösung vereinbaren.
  5. Den Zustand bei Rückgabe mit Fotos und im Übergabeprotokoll dokumentieren.

Löcher von Dübeln und Nägeln sind ein eigenes Thema; mehr dazu im Artikel Bohrlöcher beim Auszug. Ansprüche des Vermieters wegen Beschädigungen verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB).

Häufige Fragen

Darf der Nachmieter die Tapeten übernehmen?

Ja, wenn Vermieter und Nachmieter einverstanden sind. Eine solche Absprache sollte schriftlich festgehalten werden, damit der Vormieter später nicht doch zum Entfernen aufgefordert wird.

Muss ich die Tapete entfernen, wenn ich sie beim Einzug selbst angebracht habe?

Bei einer neutralen, üblichen Tapete wie Raufaser in der Regel nicht. Bei auffälligen Mustern oder Fototapeten verlangt die Rechtsprechung meist eine neutrale Rückgabe, also Entfernen oder ein neutraler Zustand.

Was passiert, wenn beim Abreißen der Putz beschädigt wird?

Beschädigt der Mieter beim Entfernen den Putz, muss er diesen Schaden grundsätzlich beheben. Wer Tapeten ablöst, sollte daher vorsichtig arbeiten und die Wand anschließend glätten.

Kann der Vermieter die Kaution für das Entfernen einbehalten?

Nur wenn der Mieter tatsächlich zum Entfernen verpflichtet war oder ein Schaden vorliegt. In der Regel muss der Vermieter zuvor eine Frist zur Nachbesserung setzen.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen