Muss ich beim Auszug weiß streichen?
Kurz gesagt
Eine allgemeine Pflicht, beim Auszug weiß zu streichen, gibt es nicht. Streichen muss der Mieter nur, wenn der Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel enthält und die Wände abgenutzt sind. Hat er aber kräftige, ungewöhnliche Farben verwendet, muss er die Wände in der Regel wieder in einem hellen, neutralen Ton zurückgeben – auch ohne Renovierungsklausel.
Die kurze Antwort: Weiß ist keine Pflicht, neutral oft schon
Viele Mieter glauben, sie müssten beim Auszug in jedem Fall alle Wände weiß streichen. Das stimmt so nicht. Das Gesetz kennt keine solche Pflicht; grundsätzlich ist Renovieren Aufgabe des Vermieters (§ 535 BGB). Zwei Fragen muss man trennen: Muss überhaupt gestrichen werden? Und wenn ja: In welcher Farbe?
| Situation | Muss gestrichen werden? |
|---|---|
| Wände hell und nur normal abgenutzt, keine wirksame Klausel | Nein |
| Wände abgenutzt, wirksame Renovierungsklausel | Ja, in hellen, neutralen Tönen |
| Wände in kräftigen oder dunklen Farben gestrichen | In der Regel ja, zurück zu einem neutralen Ton |
| Wohnung wurde mit farbigen Wänden übergeben | Grundsätzlich nein, soweit der Zustand dem Einzug entspricht |
Wann der Mieter überhaupt streichen muss
Ob beim Auszug gestrichen werden muss, hängt in erster Linie vom Mietvertrag ab. Nur eine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen verpflichtet den Mieter. Viele Klauseln sind allerdings unwirksam, etwa starre Fristenpläne oder Pflichten zur Endrenovierung unabhängig vom Zustand. Welche Klauseln der Bundesgerichtshof gekippt hat, zeigt der Artikel Unwirksame Renovierungsklauseln.
Ist die Klausel wirksam, muss der Mieter trotzdem nur streichen, wenn die Wände tatsächlich renovierungsbedürftig sind. Normale Abnutzung durch das Wohnen muss er ohnehin nicht ersetzen (§ 538 BGB). Die allgemeinen Pflichten rund ums Streichen beim Auszug beschreibt der Artikel Renovierung beim Auszug.
Bunte Wände: Warum die Farbe beim Auszug zählt
Während der Mietzeit darf der Mieter seine Wände grundsätzlich so gestalten, wie er möchte – auch in Rot, Dunkelblau oder Schwarz. Der Vermieter kann ihm keine Farbe vorschreiben, solange er dort wohnt. Anders ist es bei der Rückgabe: Nach der Rechtsprechung muss der Mieter die Wohnung in einem Zustand zurückgeben, in dem sie für möglichst viele Nachmieter akzeptabel ist.
Kräftige, ungewöhnliche Farbtöne erschweren die Weitervermietung. Deshalb gilt ein ausgefallener Anstrich bei Auszug in der Regel als Veränderung, die der Mieter rückgängig machen muss – unabhängig davon, ob eine Renovierungsklausel besteht. Wer so zurückgibt, riskiert Schadensersatzforderungen für den Neuanstrich.
Muss es reinweiß sein?
Klauseln, die dem Mieter beim Auszug ausschließlich Weiß vorschreiben, sieht die Rechtsprechung kritisch. Zulässig ist nach herrschender Ansicht allenfalls die Vorgabe heller, neutraler Farbtöne. Ein zartes Grau, Creme oder gebrochenes Weiß genügt deshalb in der Regel ebenso wie reines Weiß. Eine zu enge Farbvorgabe kann sogar die gesamte Renovierungsklausel unwirksam machen – maßgeblich ist der genaue Wortlaut.
Auch Heizkörper, Türen und Fensterrahmen dürfen grundsätzlich nicht in einer ungewöhnlichen Farbe zurückgegeben werden, wenn sie bei Einzug weiß oder naturbelassen waren.
Beispiel: Farbige Akzentwand in einer ansonsten hellen Wohnung
Beispiel
Streichen nur dort, wo es nötig ist
Eine Mieterin zieht nach sechs Jahren aus. Ihr Mietvertrag enthält einen starren Fristenplan, die Renovierungsklausel ist also unwirksam. Die Wände sind weiß und nur leicht gebraucht, bis auf eine dunkelgrüne Wand im Wohnzimmer, die sie selbst gestrichen hat. Die weißen Wände muss sie nicht streichen. Die grüne Wand muss sie dagegen in der Regel in einem hellen, neutralen Ton überstreichen, weil sie den Anstrich selbst verändert hat.
Was sonst beim Streichen vor dem Auszug wichtig ist
- Fachgerecht arbeiten: keine Farbnasen, keine Streifen, saubere Kanten an Decke, Steckdosen und Fußleisten.
- Nicht über Tapeten streichen, die abgelöst werden sollen – wann Tapeten entfernt werden müssen, erklärt der Artikel Tapeten entfernen.
- Dübellöcher vor dem Streichen verspachteln, sofern dafür eine Pflicht besteht; Details im Artikel Bohrlöcher beim Auszug.
- Boden und Fenster abdecken, damit keine neuen Schäden entstehen.
- Den Zustand nach dem Streichen im Übergabeprotokoll und mit Fotos festhalten.
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren sechs Monate nach der Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB).
Häufige Fragen
Muss ich weiß streichen, wenn die Wände beim Einzug farbig waren?
In der Regel nicht. Der Mieter muss die Wohnung grundsätzlich nicht besser zurückgeben, als er sie übernommen hat. Wichtig ist, den farbigen Zustand bei Einzug im Übergabeprotokoll oder auf Fotos belegen zu können.
Darf der Vermieter die Kaution für das Weißstreichen einbehalten?
Nur wenn der Mieter tatsächlich zum Streichen verpflichtet war, etwa wegen kräftiger Farben oder einer wirksamen Klausel. In der Regel muss der Vermieter ihm zuvor eine Frist zur Nachbesserung setzen. Besteht keine Pflicht, darf er dafür nichts einbehalten.
Reicht es, nur die farbigen Wände zu überstreichen?
Wenn nur einzelne Wände farbig sind und die übrigen Wände in ordentlichem Zustand sind, genügt es grundsätzlich, die farbigen Flächen neutral zu überstreichen. Sichtbare Farbunterschiede zwischen alten und neuen Flächen sollten aber vermieden werden.
Gilt das auch für Tapeten mit Muster?
Auffällige Muster- oder Fototapeten, die der Mieter selbst angebracht hat, sind ähnlich zu bewerten wie kräftige Farben. Sie müssen in der Regel entfernt oder neutral gestaltet werden, bevor die Wohnung zurückgegeben wird.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen