Trocknungsgeräte nach Wasserschaden: Wer zahlt den Strom?

Mängel, Schimmel & Mietminderung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Den Strom für Trocknungsgeräte muss grundsätzlich der Vermieter bezahlen, denn die Trocknung gehört zur Instandsetzung der Wohnung (§ 535 BGB). Laufen die Geräte über den Zähler des Mieters, kann dieser die Mehrkosten vom Vermieter zurückverlangen. Hat der Mieter den Wasserschaden selbst verursacht, trägt er die Kosten – oft übernimmt dann seine Haftpflichtversicherung.

Warum der Vermieter den Strom bezahlen muss

Nach einem Wasserschaden müssen Wände, Decken und Estrich gründlich trocknen, bevor sie repariert werden können. Dafür stellen Fachfirmen Bautrockner, Ventilatoren oder Dämmschichttrockner auf, die oft Tag und Nacht laufen – manchmal über mehrere Wochen. Diese Geräte hängen fast immer am Stromnetz der betroffenen Wohnung und damit am Zähler des Mieters.

Die Trocknung ist Teil der Instandsetzung. Der Vermieter muss die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand erhalten (§ 535 BGB) und damit auch die Kosten tragen, die für die Wiederherstellung nötig sind. Dazu gehört grundsätzlich der Strom der Trocknungsgeräte. Der Mieter muss die Trocknung zwar dulden (§ 555a BGB), aber nicht aus eigener Tasche bezahlen.

Ausnahme: Der Mieter hat den Wasserschaden verursacht

Hat der Mieter den Schaden schuldhaft selbst ausgelöst, etwa durch einen geplatzten Waschmaschinenschlauch, den er nie überprüft hat, oder eine übergelaufene Badewanne, muss er für den Schaden einstehen. Dazu gehören dann auch die Kosten der Trocknung einschließlich des Stroms.

In diesen Fällen übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung des Mieters die Kosten für die Trocknung des Gebäudes, soweit der Vertrag diese Schäden abdeckt. Wer zusätzlich für Wände, Möbel und Nachbarwohnungen aufkommt, erklärt der Artikel Wasserschaden: Wer zahlt was?.

Wer zahlt, wenn der Nachbar oder ein Rohrbruch schuld ist?

Gegenüber dem Mieter bleibt der eigene Vermieter der Ansprechpartner – auch wenn das Wasser aus der Wohnung darüber kam. Der Mieter verlangt die Stromkosten von seinem Vermieter. Dieser kann sich das Geld dann bei seiner Gebäudeversicherung oder beim Verursacher zurückholen.

Bei einem Leitungswasserschaden übernimmt die Gebäudeversicherung des Vermieters häufig auch die Trocknungskosten einschließlich des Stroms. Manche Trocknungsfirmen rechnen den Strom direkt mit der Versicherung ab. Es lohnt sich daher, gleich zu Beginn zu klären, wer die Stromkosten erstattet und wie abgerechnet wird.

Stromverbrauch der Trocknung richtig festhalten

Wer seine Stromkosten zurückhaben will, muss den Mehrverbrauch belegen. Am einfachsten gelingt das, wenn die Zählerstände bei Aufstellen und Abbau der Geräte notiert und fotografiert werden. Viele Trocknungsgeräte haben zusätzlich einen eigenen Betriebsstundenzähler, oder die Fachfirma setzt einen Zwischenzähler ein.

  1. Beim Aufstellen der Geräte den Stromzähler fotografieren, mit Datum und Uhrzeit.
  2. Die Anzahl und Art der Geräte notieren und das Aufstellprotokoll der Trocknungsfirma aufbewahren.
  3. Beim Abbau erneut den Zählerstand fotografieren.
  4. Den üblichen Verbrauch der Wohnung für denselben Zeitraum abziehen, etwa anhand der letzten Stromrechnung.
  5. Den Mehrverbrauch mit dem eigenen Arbeitspreis je kWh multiplizieren und die Summe mit Belegen beim Vermieter einfordern.

Beispiel: So wird der Strom abgerechnet

Beispiel

Zwei Bautrockner für 14 Tage

Nach einem Rohrbruch laufen in einer Wohnung 14 Tage lang zwei Bautrockner. Beim Aufstellen zeigt der Zähler 12.340 kWh, beim Abbau 12.676 kWh – zusammen 336 kWh. Normalerweise verbraucht der Haushalt etwa 6 kWh am Tag, also 84 kWh in 14 Tagen. Der Mehrverbrauch durch die Trocknung beträgt damit 336 − 84 = 252 kWh. Bei einem Arbeitspreis von 0,35 € je kWh ergibt das 252 × 0,35 € = 88,20 €, die der Mieter vom Vermieter zurückverlangen kann.

Wie Mieter die Stromkosten einfordern

Sinnvoll ist ein kurzes Schreiben an den Vermieter mit Zählerfotos, Zeitraum, Berechnung und Bankverbindung. Der Mieter kann eine angemessene Zahlungsfrist setzen. Bei längeren Trocknungen kann es sich lohnen, schon während der Trocknung einen Abschlag zu verlangen, damit der Mieter nicht wochenlang in Vorleistung geht.

Die Stromkosten sind unabhängig von der Mietminderung. Die Minderung gleicht aus, dass Lärm, Wärme und die Geräte selbst die Wohnung beeinträchtigen; der Stromersatz betrifft die zusätzlichen Kosten. Beides kann nebeneinander bestehen. Wie hoch die Minderung ausfallen kann, erklärt der Artikel Mietminderung nach Wasserschaden.

Zahlt der Vermieter nicht, darf der Mieter die Stromkosten nicht einfach eigenmächtig von der Miete abziehen, ohne die Rechtslage zu kennen. Bei Streit helfen Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht weiter. Allgemeine Schritte bei untätigen Vermietern zeigt der Artikel Vermieter behebt Mängel nicht.

Hinweise für Vermieter

Vermieter sollten die Stromfrage gleich bei der Beauftragung der Trocknungsfirma klären und dem Mieter eine Erstattung zusagen. Das vermeidet Streit und erhöht die Bereitschaft, die lauten Geräte über Wochen zu dulden. Die Kosten gehören zur Schadensregulierung und sollten der Gebäudeversicherung mit gemeldet werden.

Ist die Wohnung wegen der Trocknung zeitweise gar nicht bewohnbar, stellen sich weitere Fragen, etwa nach einer Ersatzunterkunft. Dazu der Artikel Wohnung nach Wasserschaden unbewohnbar. Die ersten Schritte nach einem Schaden beschreibt der Artikel Wasserschaden in der Mietwohnung.

Häufige Fragen

Darf ich die Trocknungsgeräte nachts ausschalten, um Strom zu sparen?

Davon ist abzuraten. Werden die Geräte ausgeschaltet, verlängert sich die Trocknung, und es droht Schimmel. Ist der Lärm nachts nicht zumutbar, sollte der Mieter mit Vermieter und Trocknungsfirma sprechen, statt die Geräte eigenmächtig abzuschalten.

Kann der Strom auch mit der Nebenkostenabrechnung verrechnet werden?

Eine Verrechnung ist möglich, wenn beide Seiten sich darauf einigen. Der Vermieter darf die Stromkosten aber nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Eine Gutschrift in der Abrechnung sollte klar als Erstattung der Trocknungskosten gekennzeichnet sein.

Was ist, wenn ich den Zählerstand vor dem Aufstellen nicht notiert habe?

Dann kann der Mehrverbrauch geschätzt werden, etwa über die Leistungsangaben und Laufzeiten der Geräte aus dem Protokoll der Trocknungsfirma oder durch Vergleich mit dem Verbrauch der Vorjahre. Die Rechnung sollte nachvollziehbar sein, damit der Vermieter sie prüfen kann.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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