WG: Einer zieht aus – wie funktioniert der Wechsel?

Mietvertrag & Zusammenleben · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Wie ein Mitbewohner die WG verlässt, hängt vom Vertrag ab. Sind alle Hauptmieter, kann einer in der Regel nicht allein kündigen: Er braucht eine Vereinbarung mit dem Vermieter und den übrigen Mietern. Bei Untermiete kündigt der Untermieter nur beim Hauptmieter, bei Einzelverträgen jeder für sich mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 573c BGB).

Zuerst klären: Welcher Vertrag besteht?

Bevor ein Mitbewohner auszieht, sollte die WG in den Mietvertrag schauen. Entscheidend ist, wer darin als Mieter steht. Die drei Vertragsmodelle und ihre Folgen erklärt der Artikel WG-Mietvertrag: Alle Hauptmieter oder Untermiete?.

VertragsmodellWer muss mitwirken?Weg aus dem Vertrag
Alle sind HauptmieterVermieter und alle MitmieterÄnderungsvereinbarung oder gemeinsame Kündigung
Auszug eines UntermietersHauptmieterKündigung des Untermietvertrags
Auszug des HauptmietersVermieter, Untermieter sind betroffenKündigung oder Übernahme des Hauptmietvertrags
Einzelverträge je ZimmerNur der VermieterEigene Kündigung mit drei Monaten Frist

Alle sind Hauptmieter: Einer will ausziehen

Beim gemeinsamen Mietvertrag gibt es nur ein Mietverhältnis mit allen Mietern. Ein einzelner Mitbewohner kann es grundsätzlich nicht allein für sich kündigen. Eine Kündigung wäre nur wirksam, wenn alle Mieter unterschreiben, und dann endet der Vertrag für die ganze WG.

Der übliche Weg ist deshalb eine Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag: Der Vermieter, der ausziehende Mieter und die bleibenden Mieter vereinbaren schriftlich, dass der eine ausscheidet und gegebenenfalls ein neuer Mitbewohner eintritt. Ohne diese Vereinbarung bleibt der Ausgezogene Vertragspartner und haftet weiter für die Miete mit.

Ob der Vermieter zustimmen muss, ist nicht gesetzlich geregelt. Es kommt vor allem auf den Vertrag an. Wurde die Wohnung erkennbar an eine WG mit wechselnden Bewohnern vermietet, nehmen Gerichte teilweise an, dass der Vermieter einem zumutbaren Mieterwechsel zustimmen muss. Darauf verlassen sollte sich niemand: Die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.

Nachmieter in der WG: Was gilt?

Einen gesetzlichen Anspruch, mit einem Nachmieter vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, gibt es grundsätzlich nicht. Ein Anspruch besteht nur, wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält, oder im Einzelfall bei einem berechtigten Interesse. Allgemeines dazu steht im Artikel Nachmieter stellen.

Für WGs ist eine Klausel sinnvoll, die den Wechsel regelt: Der ausziehende Mitbewohner schlägt einen Nachfolger vor, die übrigen Mieter stimmen zu, und der Vermieter darf nur aus einem wichtigen Grund ablehnen, etwa bei fehlender Zahlungsfähigkeit. Wie eine solche Absprache schriftlich aussieht, zeigt der Artikel Nachmietervereinbarung.

So läuft der Mieterwechsel Schritt für Schritt

  1. Frühzeitig in der WG besprechen, wer auszieht, zu welchem Datum und ob ein Nachfolger gesucht wird.
  2. Den Vermieter schriftlich informieren und um Zustimmung zum Wechsel bitten, möglichst mit Angaben zum Nachfolger.
  3. Eine Änderungsvereinbarung aufsetzen, die alle Beteiligten unterschreiben: Wer scheidet aus, wer tritt ein, ab welchem Datum.
  4. Die Kaution intern klären: Der Neue zahlt dem Ausziehenden dessen Anteil aus oder der Vermieter rechnet ab.
  5. Beim Auszug den Zustand des Zimmers und die Zählerstände festhalten.
  6. Der neue Mitbewohner meldet sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug an; dafür braucht er eine Wohnungsgeberbestätigung.

Wenn ein Untermieter oder der Hauptmieter auszieht

Ein Untermieter hat nur einen Vertrag mit dem Hauptmieter. Er kündigt bei ihm, der Vermieter ist nicht beteiligt. Für den neuen Untermieter braucht der Hauptmieter aber wieder die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Verweigert der Vermieter sie ohne wichtigen Grund, kann der Mieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.

Zieht dagegen der Hauptmieter aus, ist die Lage heikler. Kündigt er den Hauptmietvertrag, endet das Recht der Untermieter, in der Wohnung zu bleiben, in der Regel ebenfalls. Die Untermieter können mit dem Vermieter verhandeln, ob einer von ihnen den Hauptmietvertrag übernimmt. Einen Anspruch darauf haben sie grundsätzlich nicht.

Einzelverträge und Kündigungsfrist

Hat jeder Bewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter, ist der Auszug am einfachsten. Der Mieter kündigt schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB). Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c BGB). Ist der Vertrag befristet, gelten andere Regeln.

Beispiel

Wer zahlt die Miete bis zum Wechsel?

Drei Hauptmieter zahlen zusammen 1.050 € Miete, intern je 350 €. Anna zieht zum 31. Juli aus, der Vermieter unterschreibt die Änderungsvereinbarung aber erst mit Wirkung zum 1. September, weil der Nachfolger dann einzieht. Für August schulden alle drei dem Vermieter weiter die vollen 1.050 €. Intern bleibt Anna für ihren Anteil von 350 € verantwortlich, sofern die WG nichts anderes vereinbart hat.

Häufige Fragen

Was passiert mit der Kaution, wenn einer aus der WG auszieht?

Beim gemeinsamen Vertrag gehört die Kaution allen Mietern zusammen und wird vom Vermieter erst am Ende des Mietverhältnisses abgerechnet. Deshalb zahlt der neue Mitbewohner dem Ausziehenden dessen Anteil meist direkt aus. Einzelheiten stehen im Artikel Kaution in der WG.

Kann der Vermieter beim Mieterwechsel die Miete erhöhen?

Ein Mieterwechsel allein erlaubt keine Mieterhöhung. Der Vermieter kann seine Zustimmung aber an Bedingungen knüpfen, und die Beteiligten können einen neuen Vertrag mit anderen Konditionen aushandeln, dem alle freiwillig zustimmen müssen.

Darf die WG einen Nachfolger gegen den Willen des Vermieters einziehen lassen?

Nein. Ohne Zustimmung des Vermieters wird der Neue kein Mieter. Wohnt er trotzdem dort, kann das als unerlaubte Gebrauchsüberlassung gelten und zu Abmahnung oder Kündigung führen.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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