WG-Mietvertrag: Alle Hauptmieter oder Untermiete?
Kurz gesagt
Ein WG-Mietvertrag kann auf drei Arten gestaltet werden: Alle Bewohner unterschreiben gemeinsam als Hauptmieter, einer ist Hauptmieter und vermietet Zimmer unter, oder der Vermieter schließt mit jedem Bewohner einen eigenen Vertrag über ein Zimmer. Sind alle Hauptmieter, haften sie in der Regel gemeinsam für die ganze Miete und können nur gemeinsam kündigen. Untervermietung braucht die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB).
Drei Modelle für den WG-Mietvertrag im Überblick
Eine Wohngemeinschaft (WG) ist rechtlich kein eigener Vertragstyp. Das Gesetz kennt keinen „WG-Mietvertrag“. Entscheidend ist, wer Vertragspartner des Vermieters wird. Daraus folgt, wer die Miete schuldet, wer kündigen kann und was passiert, wenn jemand auszieht.
| Modell | Vertragspartner des Vermieters | Typische Folge |
|---|---|---|
| Alle als Hauptmieter | Alle Bewohner gemeinsam | Gemeinsame Haftung, Kündigung nur gemeinsam |
| Hauptmieter mit Untermietern | Nur ein Bewohner | Hauptmieter trägt das Risiko allein, braucht Erlaubnis zur Untervermietung |
| Einzelverträge je Zimmer | Jeder Bewohner einzeln | Jeder haftet nur für sein Zimmer, kündigt allein |
Welche Klauseln in einen solchen Vertrag gehören und wie eine Vorlage aufgebaut ist, zeigt der Artikel WG-Mietvertrag: Muster und wichtige Klauseln.
Modell 1: Alle Bewohner sind Hauptmieter
Beim gemeinsamen Mietvertrag unterschreiben alle Mitbewohner als gleichberechtigte Mieter. Für den Vermieter ist das die sicherste Variante: Er kann die gesamte Miete von jedem einzelnen Mieter verlangen, nicht nur dessen Anteil. Wie die Bewohner die Miete untereinander aufteilen, ist ihre interne Angelegenheit.
- Alle haben die gleichen Rechte an der ganzen Wohnung, niemand ist vom anderen abhängig.
- Zahlt einer seinen Anteil nicht, können die anderen trotzdem für die volle Miete in Anspruch genommen werden.
- Eine Kündigung muss in der Regel von allen Mietern unterschrieben werden und an alle gerichtet sein.
- Ein Mieterwechsel ist nur möglich, wenn Vermieter und die übrigen Mieter zustimmen oder der Vertrag das regelt.
Die Kündigung braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 568 BGB). Wie das Schreiben nachweisbar ankommt, erklärt der Artikel Kündigung zustellen.
Modell 2: Ein Hauptmieter vermietet Zimmer unter
Hier schließt nur ein Bewohner den Mietvertrag mit dem Vermieter. Die übrigen Mitbewohner sind Untermieter und haben einen Vertrag mit dem Hauptmieter, nicht mit dem Vermieter. Der Hauptmieter schuldet dem Vermieter die gesamte Miete, auch wenn ein Zimmer leer steht.
Untervermietung braucht die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Hat der Mieter nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, etwa weil er die Miete allein nicht mehr tragen kann, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Erlaubnis für einen Teil der Wohnung (§ 553 BGB). Der Vermieter kann ablehnen, wenn der Untermieter unzumutbar ist oder die Wohnung übermäßig belegt würde.
Was im Vertrag zwischen Haupt- und Untermieter stehen sollte, beschreibt der Artikel Untermietvertrag. Wie viel der Hauptmieter für ein Zimmer verlangen darf, steht unter Untermiete: Wie viel darf der Hauptmieter verlangen?.
Modell 3: Einzelverträge für jedes Zimmer
Manche Vermieter vermieten jedes Zimmer mit einem eigenen Vertrag und die Küche, das Bad und den Flur zur gemeinsamen Nutzung. Jeder Bewohner schuldet dann nur die Miete für sein Zimmer und kann seinen Vertrag unabhängig von den anderen kündigen. Für Mieter gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 573c BGB).
Der Nachteil liegt beim Vermieter: Er trägt das Leerstandsrisiko für jedes Zimmer selbst und muss Nachmieter allein suchen. Zudem sollte der Vertrag genau festlegen, welche Räume gemeinsam genutzt werden und wie Nebenkosten auf die Zimmer verteilt werden.
Welches Modell passt zu wem?
| Gesichtspunkt | Alle Hauptmieter | Hauptmieter und Untermieter | Einzelverträge |
|---|---|---|---|
| Sicherheit für den Vermieter | Hoch | Mittel | Geringer |
| Risiko für einzelne Bewohner | Gemeinsame Haftung | Hoch für den Hauptmieter | Gering |
| Aufwand beim Auszug eines Bewohners | Zustimmung aller nötig | Nur Untermietvertrag betroffen | Nur ein Vertrag betroffen |
| Stellung der Mitbewohner | Gleichberechtigt | Abhängig vom Hauptmieter | Gleichberechtigt |
Beispiel: Was gemeinsame Haftung bedeutet
Beispiel
Drei Hauptmieter, einer zahlt nicht
Drei Mitbewohner mieten gemeinsam eine Wohnung für 1.200 € Warmmiete im Monat. Intern zahlt jeder 400 €. Ein Mitbewohner zahlt zwei Monate lang nichts. Der Vermieter muss sich nicht an ihn halten: Er kann die fehlenden 800 € auch von den beiden anderen verlangen. Diese können sich das Geld anschließend von ihrem Mitbewohner zurückholen. Bei Einzelverträgen hätte der Vermieter nur den säumigen Bewohner in Anspruch nehmen können.
Kaution, Anmeldung und Auszug in der WG
Die Kaution darf beim gemeinsamen Vertrag insgesamt höchstens drei Nettokaltmieten der ganzen Wohnung betragen (§ 551 BGB), nicht drei Monatsmieten je Bewohner. Wer einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anmelden. Bei Untermiete stellt der Hauptmieter die Wohnungsgeberbestätigung aus.
Wie der Wechsel abläuft, wenn ein Bewohner die WG verlässt, erklärt der Artikel WG: Einer zieht aus.
Häufige Fragen
Kann ein Mitbewohner mit gemeinsamem Vertrag allein kündigen?
In der Regel nicht. Beim gemeinsamen Mietvertrag müssen grundsätzlich alle Mieter die Kündigung unterschreiben. Will nur einer ausziehen, ist eine Vereinbarung mit dem Vermieter und den übrigen Mietern nötig.
Muss der Vermieter einer WG zustimmen?
Beim gemeinsamen Vertrag oder bei Einzelverträgen entscheidet der Vermieter selbst, an wen er vermietet. Will ein Mieter später Zimmer untervermieten, braucht er die Erlaubnis nach § 540 BGB, auf die er bei berechtigtem Interesse für einen Teil der Wohnung grundsätzlich Anspruch hat.
Gilt ein WG-Mietvertrag auch ohne Unterschrift?
Ein Mietvertrag kann grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden. Für eine WG ist das aber unpraktisch, weil sich später kaum beweisen lässt, wer Mieter ist. Mehr dazu im Artikel Mündlicher Mietvertrag.
Können Untermieter vom Vermieter gekündigt werden?
Nein, zwischen Vermieter und Untermieter besteht kein Vertrag. Endet aber der Hauptmietvertrag, muss der Untermieter die Wohnung in der Regel ebenfalls räumen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen