Wirtschaftsplan nicht beschlossen: Was gilt dann für das Hausgeld?
Kurz gesagt
Ohne Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan entsteht keine Pflicht, das darin vorgesehene Hausgeld zu zahlen, denn nach § 28 WEG werden die Vorschüsse von den Eigentümern beschlossen. Hat die Gemeinschaft früher beschlossen, dass der bisherige Plan bis zu einem neuen Beschluss fortgilt, bleibt das alte Hausgeld geschuldet. Fehlt auch ein solcher Fortgeltungsbeschluss, besteht eine Finanzierungslücke, die die Gemeinschaft rasch durch Beschluss schließen sollte.
Grundsatz: Ohne Beschluss keine neue Zahlungspflicht
Das monatliche Hausgeld beruht nicht auf dem Entwurf des Verwalters, sondern auf dem Beschluss der Eigentümer über die Vorschüsse (§ 28 WEG). Legt der Verwalter einen neuen Wirtschaftsplan vor, der in der Versammlung nicht beschlossen wird, entsteht daraus keine Pflicht, die neuen Beträge zu zahlen.
Das gilt auch, wenn der Plan gar nicht zur Abstimmung kommt, etwa weil die Versammlung ausfällt oder der Verwalter den Plan nicht rechtzeitig fertigstellt. Wie der Wirtschaftsplan normalerweise zustande kommt, beschreibt der Artikel Wirtschaftsplan der WEG.
- Die Versammlung lehnt den vorgelegten Plan mehrheitlich ab, zum Beispiel weil die Eigentümer einzelne Kostenansätze für zu hoch halten.
- Der Plan steht nicht auf der Tagesordnung und kann deshalb nicht wirksam beschlossen werden.
- Die jährliche Versammlung findet nicht statt, etwa nach einem Verwalterwechsel oder weil der Verwalter nicht einlädt.
- Der Beschluss wird nach einer Anfechtung durch das Gericht für ungültig erklärt.
In allen diesen Fällen fehlt eine neue Grundlage für das Hausgeld. Entscheidend ist dann allein, ob ein früherer Beschluss noch trägt.
Gilt der alte Wirtschaftsplan weiter?
Das hängt davon ab, was die Gemeinschaft früher beschlossen hat. Ein Wirtschaftsplan gilt grundsätzlich für den Zeitraum, für den er aufgestellt wurde, in der Regel ein Kalenderjahr. Er verlängert sich nicht automatisch.
| Ausgangslage | Was Eigentümer zahlen müssen |
|---|---|
| Fortgeltung des alten Plans wurde beschlossen | Das bisherige Hausgeld weiter, bis ein neuer Plan beschlossen ist |
| Keine Fortgeltung beschlossen, Planjahr abgelaufen | Grundsätzlich keine Vorschüsse, bis ein neuer Beschluss vorliegt |
| Neuer Plan abgelehnt, Fortgeltung beschlossen | Das bisherige Hausgeld, nicht das neue |
| Neuer Plan später beschlossen | Das neue Hausgeld ab dem beschlossenen Zeitpunkt, ggf. mit Differenz für zurückliegende Monate |
Sollten Eigentümer trotzdem weiterzahlen?
Auch wenn rechtlich keine Pflicht zur Zahlung besteht, ist das Einstellen der Zahlungen selten sinnvoll. Die Gemeinschaft muss Versicherungen, Energie und Dienstleister weiter bezahlen. Fehlt das Geld, droht eine Sonderumlage, und am Jahresende gleicht die Jahresabrechnung ohnehin aus, was jede Wohnung tatsächlich zu tragen hat.
Wer freiwillig in bisheriger Höhe weiterzahlt, verliert nichts: Die Zahlungen werden in der Jahresabrechnung als geleistete Vorschüsse berücksichtigt. Anders ist es, wenn eine Zahlungspflicht besteht, etwa durch Fortgeltung. Dann gelten die Folgen aus dem Artikel Hausgeld nicht bezahlt.
Beispiel: Plan erst im Sommer beschlossen
Beispiel
Verspäteter Wirtschaftsplan mit Fortgeltung
Für das Vorjahr galt ein Hausgeld von 250 € im Monat; die Gemeinschaft hatte die Fortgeltung beschlossen. Der neue Plan sieht 280 € vor, wird aber erst in der Versammlung im Juli beschlossen, und zwar für das gesamte Jahr. Von Januar bis Juni hat der Eigentümer 6 × 250 € = 1.500 € gezahlt; geschuldet sind nach dem neuen Beschluss 6 × 280 € = 1.680 €. Mit dem Beschluss wird die Differenz von 180 € fällig, ab Juli zahlt er 280 € im Monat.
Wie die Gemeinschaft die Lücke schließt
- Den Verwalter auffordern, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und zeitnah eine Versammlung einzuberufen. Das gehört zu seinen gesetzlichen Pflichten.
- Zur Versammlung wird in Textform mit mindestens drei Wochen Frist eingeladen (§ 24 Abs. 4 WEG); in dringenden Fällen kann die Frist kürzer sein.
- Neben dem neuen Plan die Fortgeltung bis zum nächsten Beschluss mitbeschließen, damit sich die Lücke nicht wiederholt.
- Ist keine Versammlung möglich, kommt ein Umlaufbeschluss in Betracht. Er braucht die Zustimmung aller Eigentümer in Textform (§ 23 Abs. 3 WEG).
- Weigert sich der Verwalter oder findet sich keine Mehrheit, kann jeder Eigentümer den notwendigen Beschluss gerichtlich durchsetzen, weil ein Wirtschaftsplan zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört.
Was der fehlende Beschluss für Vermieter und die Steuer bedeutet
Das Mietverhältnis ist vom fehlenden Wirtschaftsplan nicht betroffen. Die Nebenkostenvorauszahlungen des Mieters richten sich nach dem Mietvertrag, nicht nach dem Hausgeld. Vermieter sollten aber die Zahlen im Blick behalten, damit die Vorauszahlungen zur späteren Nebenkostenabrechnung passen.
Steuerlich zählt bei Vermietern das tatsächlich gezahlte Hausgeld im Jahr der Zahlung. Die Erhaltungsrücklage wird dabei herausgerechnet; dafür fehlt ohne neuen Plan der aktuelle Rücklagenanteil. Wie man damit umgeht, steht im Artikel Hausgeldabrechnung in der Steuererklärung.
Häufige Fragen
Kann der Verwalter ohne Beschluss Hausgeld einziehen?
Nur in der Höhe, die durch einen Beschluss gedeckt ist, etwa durch einen fortgeltenden alten Plan. Beträge aus einem nicht beschlossenen Entwurf darf er nicht verlangen.
Kann ein abgelehnter Wirtschaftsplan angefochten werden?
Auch ein ablehnender Beschluss kann binnen eines Monats angefochten werden (§ 45 WEG). Sinnvoll ist das meist nur zusammen mit dem Antrag, den notwendigen Beschluss gerichtlich ersetzen zu lassen.
Gilt ohne Wirtschaftsplan auch die Jahresabrechnung nicht?
Doch, die Jahresabrechnung wird unabhängig davon erstellt und beschlossen. Sie rechnet die tatsächlich gezahlten Vorschüsse gegen die Kosten ab. Mehr dazu im Artikel Jahresabrechnung beschließen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen