Wie sauber muss die Wohnung bei der Übergabe sein?
Kurz gesagt
Beim Auszug muss der Mieter die Wohnung grundsätzlich nur „besenrein“ zurückgeben: leer geräumt, gefegt bzw. gesaugt und ohne groben Schmutz. Eine Grundreinigung, das Putzen der Fenster oder eine Profireinigung schuldet er in der Regel nicht, außer der Mietvertrag regelt das wirksam anders oder die Wohnung ist stark verschmutzt. Starke Verschmutzungen wie Fettkrusten oder Kalkbeläge muss er aber entfernen.
Der Maßstab: besenrein, nicht blitzblank
Ein Gesetz, das den Sauberkeitsgrad beim Auszug festlegt, gibt es nicht. Der Mieter muss die Mietsache nach Ende des Mietverhältnisses zurückgeben, und nach der Rechtsprechung reicht dafür in der Regel der Zustand „besenrein“. Gemeint ist: Die Wohnung ist leer, die Böden sind gefegt oder gesaugt, grober Schmutz und Müll sind entfernt.
Besenrein heißt nicht klinisch sauber. Der Nachmieter oder Vermieter kann nicht verlangen, dass die Wohnung wie nach einer Profireinigung aussieht. Normale Gebrauchsspuren, die durch vertragsgemäßes Wohnen entstanden sind, muss der Mieter ohnehin nicht beseitigen (§ 538 BGB).
Was bei besenrein konkret zu tun ist
- Alle eigenen Möbel, Gegenstände und den Müll aus Wohnung, Keller, Dachboden und Balkon entfernen.
- Böden in allen Räumen fegen oder saugen, grobe Flecken feucht aufnehmen.
- Spinnweben in Ecken und an Decken entfernen.
- Sichtbaren groben Schmutz in Küche und Bad beseitigen, etwa Essensreste, Haare im Abfluss oder offensichtliche Fettspritzer.
- Mitvermietete Geräte wie Herd, Backofen und Kühlschrank leer und ohne groben Schmutz zurücklassen, den Kühlschrank abtauen und offen stehen lassen.
Muss der Mieter beim Auszug die Fenster putzen?
Grundsätzlich nein. Das Putzen der Fenster gehört nach überwiegender Auffassung nicht zur besenreinen Übergabe. Normaler Staub und Schlieren auf den Scheiben muss der Mieter also nicht beseitigen. Anders kann es sein, wenn die Fenster so stark verschmutzt sind, dass das über den normalen Gebrauch hinausgeht, etwa durch Farbe, Aufkleber oder Klebereste.
Auch Heizkörper, Türen, Schränke oder Fliesen muss der Mieter im Regelfall nicht gründlich reinigen. Viele Mieter tun es trotzdem, weil eine saubere Wohnung die Übergabe entspannter macht. Eine Pflicht folgt daraus aber nicht.
Wann mehr als besenrein verlangt werden kann
Der Mietvertrag kann eine weitergehende Reinigung vorsehen. Wie weit eine solche Klausel wirksam ist, hängt vom Wortlaut ab: Eine vorformulierte Pflicht zur Grundreinigung oder zur Reinigung durch eine Fachfirma benachteiligt den Mieter leicht unangemessen und ist dann unwirksam. Eine klar formulierte Pflicht zum Fensterputzen kann dagegen zulässig sein.
Unabhängig vom Vertrag muss der Mieter starke Verschmutzungen beseitigen, die er selbst verursacht hat: eingebrannte Fettkrusten im Backofen, dicke Kalk- und Urinsteinbeläge, Nikotinbeläge oder Tierhaare und -gerüche in erheblichem Umfang. Das ist keine normale Abnutzung mehr, sondern ein Zustand, den der Vermieter nicht hinnehmen muss. Ob vergilbte Wände gestrichen werden müssen, ist dagegen eine Frage der Renovierung beim Auszug.
| Verschmutzung | Muss der Mieter beseitigen? |
|---|---|
| Staub, Krümel, Haare auf dem Boden | Ja, gehört zu besenrein |
| Normale Schlieren auf den Fenstern | In der Regel nein |
| Eingebrannte Fettkruste im Backofen | Ja, starke Verschmutzung |
| Leichte Kalkflecken an der Armatur | In der Regel nein |
| Zurückgelassener Sperrmüll im Keller | Ja, Räumungspflicht |
| Gebrauchsspuren auf dem Boden | Nein, siehe Bodenschäden |
Was passiert, wenn die Wohnung nicht sauber genug ist?
Ist die Wohnung nicht im geschuldeten Zustand, muss der Vermieter dem Mieter in der Regel zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Erst wenn der Mieter diese verstreichen lässt, kann der Vermieter eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten verlangen, etwa durch Verrechnung mit der Kaution. Eine Frist ist nur entbehrlich, wenn der Mieter die Reinigung ernsthaft und endgültig verweigert.
Ersatzansprüche wegen des Zustands der Wohnung verjähren schnell: Sie verjähren sechs Monate nach Rückerhalt der Mietsache (§ 548 Abs. 1 BGB). Mehr dazu im Artikel Schäden nach dem Auszug.
Beispiel
Reinigungskosten nach Fristsetzung
Ein Mieter gibt die Wohnung mit verkrustetem Backofen und Müll im Keller zurück. Der Vermieter setzt ihm schriftlich eine Frist von einer Woche, der Mieter reagiert nicht. Die beauftragte Firma berechnet 90 € für den Backofen und 150 € für die Kellerräumung, zusammen 240 €. Diesen Betrag kann der Vermieter verlangen. Die Kosten für das Putzen der Fenster in Höhe von weiteren 60 € darf er dagegen nicht ansetzen, weil der Mieter das Fensterputzen nicht schuldete. Die berechtigte Forderung bleibt bei 240 €.
Sauberkeit im Übergabeprotokoll festhalten
Beim Übergabetermin sollte der Zustand der Wohnung genau dokumentiert werden, am besten mit Fotos und Datum. Steht im Protokoll „Wohnung besenrein übergeben“ und unterschreiben beide Seiten, kann der Vermieter später kaum noch Reinigungskosten geltend machen. Wie der Termin abläuft und wer dabei sein sollte, erklärt der Artikel Wohnungsübergabe beim Auszug.
Was neben dem Putzen noch zu erledigen ist, von der Renovierung über Schäden am Boden bis zur Schlüsselrückgabe, fasst die Auszug-Checkliste zusammen.
Häufige Fragen
Muss ich den Keller beim Auszug auch reinigen?
Ja, soweit der Keller mitvermietet ist, gehört er zur Mietsache. Er muss geräumt und besenrein übergeben werden. Zurückgelassene Gegenstände darf der Vermieter nach Fristsetzung auf Kosten des Mieters entsorgen lassen.
Darf der Vermieter eine professionelle Endreinigung verlangen?
Eine vorformulierte Pflicht, die Wohnung durch eine Fachfirma reinigen zu lassen, ist in der Regel unwirksam. Der Mieter darf selbst putzen, solange das Ergebnis dem geschuldeten Zustand entspricht.
Was ist, wenn ich die Wohnung sauberer übernommen habe, als ich sie zurückgebe?
Das ändert grundsätzlich nichts am Maßstab. Auch wer eine frisch geputzte Wohnung übernommen hat, schuldet beim Auszug in der Regel nur den besenreinen Zustand, sofern im Mietvertrag nichts Wirksames anderes vereinbart ist.
Kann der Nachmieter beim Putzen eingebunden werden?
Ja, wenn alle einverstanden sind. Übernimmt ein Nachmieter die Wohnung im vorhandenen Zustand, sollte das schriftlich mit dem Vermieter festgehalten werden, damit später keine Forderungen offen bleiben.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen