Heizkostenabrechnung mit Wärmepumpe: Was ist anders?

Nebenkosten & Heizkosten · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Mit einer zentralen Wärmepumpe gilt die Heizkostenverordnung wie bei jeder anderen Zentralheizung: 50 bis 70 % der Kosten werden nach Verbrauch verteilt, der Rest nach Fläche (§ 7 HeizkostenV). Anders ist vor allem der „Brennstoff“: Umgelegt wird der Strom der Wärmepumpe, dazu Wartung und Messkosten. CO₂-Kosten wie bei Gas oder Öl fallen in der Regel nicht an.

Gilt die Heizkostenverordnung auch für Wärmepumpen?

Ja, wenn die Wärmepumpe mehrere Wohnungen zentral mit Wärme versorgt. Die Heizkostenverordnung knüpft nicht an den Energieträger an, sondern an die zentrale Anlage. Der Vermieter muss deshalb den Verbrauch jeder Wohnung erfassen, meist mit Heizkostenverteilern an den Heizkörpern oder Wärmemengenzählern bei Fußbodenheizung.

Verteilt werden die Kosten nach § 7 HeizkostenV: mindestens 50 % und höchstens 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche. Erzeugt die Wärmepumpe auch das Warmwasser, gilt für diesen Teil dieselbe Spanne nach § 8 HeizkostenV. Wie Grundkosten und Verbrauchskosten in der Abrechnung zusammenspielen, zeigt der Artikel Heizkostenabrechnung verstehen.

Welche Kosten der Wärmepumpe auf Mieter umgelegt werden dürfen

Die Heizkosten gehören zu den Betriebskosten nach § 2 Nr. 4 BetrKV. Bei einer Wärmepumpe setzen sie sich typischerweise so zusammen:

  • Betriebsstrom: der Strom, den die Wärmepumpe und ihre Umwälzpumpen verbrauchen. Er ersetzt die Kosten für Gas, Öl oder Pellets.
  • Wartung und Reinigung: regelmäßige Überprüfung der Anlage durch eine Fachkraft. Mehr dazu im Artikel Heizungswartung.
  • Verbrauchserfassung: Miete oder Kauf der Erfassungsgeräte sowie die Kosten für Ablesung und Abrechnung durch einen Messdienst.
  • Bedienung und Überwachung der Anlage, soweit dafür Kosten anfallen.

Nicht umlagefähig sind dagegen Reparaturen, der Austausch defekter Bauteile und die Anschaffung der Wärmepumpe selbst. Das sind Instandhaltungs- oder Investitionskosten, die der Vermieter trägt. Welche Posten grundsätzlich herausfallen, erklärt der Artikel Nicht umlagefähige Kosten.

Der Strom der Wärmepumpe muss getrennt erfasst werden

Der wichtigste Unterschied zur Gasheizung liegt beim Brennstoff. Gas oder Öl werden über eine eigene Rechnung geliefert. Der Strom für die Wärmepumpe läuft dagegen über das Stromnetz des Hauses und könnte sich mit dem Allgemeinstrom für Treppenhauslicht oder Aufzug vermischen. Für eine nachvollziehbare Abrechnung sollte die Wärmepumpe deshalb einen eigenen Stromzähler haben.

Fehlt ein getrennter Zähler, muss der Vermieter die Kosten auf andere nachvollziehbare Weise aufteilen und das in der Abrechnung erklären. Doppelt umgelegt werden darf der Strom nicht: Was in den Heizkosten steckt, gehört nicht noch einmal in den Allgemeinstrom. Mieter können die Stromrechnungen im Rahmen der Belegeinsicht prüfen.

CO₂-Kosten: Warum sie bei der Wärmepumpe meist wegfallen

Bei Gas- und Ölheizungen werden die CO₂-Kosten seit 01.01.2023 nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz zwischen Mieter und Vermieter geteilt. Grundlage ist der CO₂-Preis, den der Brennstofflieferant auf seiner Rechnung ausweist.

Eine Wärmepumpe verbrennt keinen Brennstoff, sondern nutzt Strom. Auf der Stromrechnung wird kein solcher CO₂-Preis für Brennstoffe ausgewiesen. Eine Aufteilung nach dem Stufenmodell entfällt deshalb in der Regel. Anders kann es bei Hybridanlagen sein, in denen ein Gaskessel die Wärmepumpe an kalten Tagen unterstützt: Für den Gasanteil gilt die CO₂-Aufteilung weiter. Wie sie berechnet wird, erklärt der Artikel CO₂-Kosten aufteilen.

Beispiel: Heizkostenanteil einer Wohnung mit Wärmepumpe

Beispiel

Verteilung 70 % nach Verbrauch, 30 % nach Fläche

Ein Haus mit 400 m² wird von einer Wärmepumpe beheizt. Im Jahr fallen 5.600 € Strom für die Wärmepumpe, 400 € Wartung und 400 € Messdienst an, zusammen 6.400 €. Der Vermieter verteilt 30 % nach Fläche und 70 % nach Verbrauch. Grundkosten: 6.400 € × 30 % = 1.920 €, also 4,80 € je m². Eine 80-m²-Wohnung trägt davon 384 €. Verbrauchskosten: 6.400 € × 70 % = 4.480 €. Hat die Wohnung 20 % der erfassten Verbrauchseinheiten, entfallen auf sie 896 €. Ihr Heizkostenanteil beträgt 384 € + 896 € = 1.280 €.

Neue Wärmepumpe im Haus: Was das für die Miete bedeuten kann

Der Einbau einer Wärmepumpe ist eine Investition des Vermieters und gehört nie in die Nebenkostenabrechnung. Er kann aber als Modernisierung eine Mieterhöhung rechtfertigen. Dafür gelten eigene Regeln, darunter die Sonderregeln für den Heizungstausch in § 559e BGB, bei denen Fördermittel abgezogen werden.

Seit dem 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) abgelöst hat. Die Pflicht, dass neue Heizungen zu 65 % mit erneuerbaren Energien laufen, ist entfallen. Wärmepumpen bleiben erlaubt und förderfähig, Pflicht sind sie nicht. Einen Überblick gibt die Bundesregierung.

Worauf Mieter bei der Abrechnung achten sollten

  1. Prüfen, ob die Kosten nach Verbrauch verteilt wurden. Wird nur nach Wohnfläche abgerechnet, darf der Mieter seinen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).
  2. Kontrollieren, ob der Strom der Wärmepumpe getrennt ausgewiesen ist und nicht zusätzlich im Allgemeinstrom auftaucht.
  3. Nachsehen, ob Reparaturen oder Ersatzteile in den Heizkosten stecken. Sie sind nicht umlagefähig.
  4. Den Betrag mit dem Vorjahr vergleichen. Ein deutlicher Anstieg kann an Strompreisen, einem kalten Winter oder an einer falsch eingestellten Anlage liegen. Hinweise zur Einordnung gibt der Artikel Nebenkosten zu hoch.

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Häufige Fragen

Ist Heizen mit Wärmepumpe für Mieter günstiger?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Es hängt vom Strompreis, vom Zustand des Gebäudes und davon ab, wie effizient die Anlage eingestellt ist. Im gut gedämmten Haus mit Fußbodenheizung arbeitet eine Wärmepumpe meist wirtschaftlicher als im unsanierten Altbau.

Darf der Vermieter einen günstigen Wärmepumpentarif nutzen, muss er es aber?

Der Vermieter muss bei allen Betriebskosten auf Wirtschaftlichkeit achten. Dazu gehört grundsätzlich auch, keinen unnötig teuren Stromtarif für die Wärmepumpe zu wählen. Ob ein bestimmter Tarif verlangt werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls.

Kann ich die Heizkosten mit Wärmepumpe von der Steuer absetzen?

Die Heizkosten selbst nicht, wohl aber Arbeitskosten für Wartung als Handwerkerleistung nach § 35a EStG, wenn sie in der Abrechnung ausgewiesen sind. Wie das geht, erklärt der Artikel Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung.

Was passiert bei einem Mieterwechsel mitten in der Heizperiode?

Dann wird nach einer Zwischenablesung oder zeitanteilig aufgeteilt, wie bei jeder anderen Heizung. Einzelheiten stehen im Artikel Mieterwechsel im Jahr.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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