Bis wann muss die Hausgeldabrechnung vorliegen?
Kurz gesagt
Das Wohnungseigentumsgesetz nennt keine feste Frist für die Hausgeldabrechnung. Der Verwalter muss die Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres aufstellen (§ 28 WEG), und zwar in angemessener Zeit; ein konkreter Termin ergibt sich oft aus dem Verwaltervertrag. Vermietende Eigentümer sollten darauf drängen, denn ihre eigene Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen.
Was das Gesetz zur Frist sagt – und was nicht
Nach § 28 WEG hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan aufzustellen. Einen Stichtag, bis zu dem sie spätestens vorliegen muss, nennt das Gesetz nicht. Anders als bei der Nebenkostenabrechnung eines Vermieters gibt es also keine gesetzliche Ausschlussfrist.
Das heißt nicht, dass der Verwalter sich beliebig Zeit lassen darf. Die Abrechnung gehört zu seinen Kernaufgaben. Sie muss in angemessener Zeit nach Jahresende vorliegen, damit die Eigentümer darüber beschließen und Nachzahlungen oder Guthaben ausgleichen können. Was im Einzelfall noch angemessen ist, hängt unter anderem von der Größe der Anlage und davon ab, wann Abrechnungen von Versorgern und Messdiensten eintreffen.
Der Verwaltervertrag und die Eigentümerversammlung als Taktgeber
In vielen Verwalterverträgen ist ein konkreter Termin für die Jahresabrechnung vereinbart. Diese Vereinbarung ist für den Verwalter bindend. Eigentümer sollten deshalb zuerst in den Vertrag schauen, bevor sie über „zu spät“ streiten.
Einen natürlichen Takt gibt außerdem die Eigentümerversammlung vor: Sie muss mindestens einmal im Jahr stattfinden, und die Einladung muss mindestens drei Wochen vorher in Textform zugehen (§ 24 WEG). Üblicherweise wird die Abrechnung des Vorjahres mit der Einladung verschickt und in dieser Versammlung über die Nachschüsse beschlossen. Ob ein solcher Beschluss zwingend ist, erklärt der Artikel Jahresabrechnung beschließen.
Hausgeldabrechnung und Nebenkostenabrechnung: zwei verschiedene Fristen
Für vermietende Eigentümer entsteht hier ein Zeitproblem. Der Verwalter hat keine feste Frist, der Vermieter gegenüber seinem Mieter aber schon: Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt sie später, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen.
| Frage | Hausgeldabrechnung (WEG) | Nebenkostenabrechnung (Mietrecht) |
|---|---|---|
| Wer rechnet ab? | Verwalter gegenüber den Eigentümern | Vermieter gegenüber dem Mieter |
| Rechtsgrundlage | § 28 WEG | § 556 Abs. 3 BGB |
| Frist | keine gesetzliche; angemessene Zeit, ggf. Verwaltervertrag | zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums |
| Folge bei Verspätung | keine Ausschlussfrist; Pflichtverletzung des Verwalters | Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen |
Eine späte Hausgeldabrechnung verlängert die Frist gegenüber dem Mieter nicht automatisch. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, kann er ausnahmsweise noch nachfordern. Dafür muss er zeigen, dass er sich rechtzeitig und nachweisbar beim Verwalter um die Unterlagen bemüht hat. Mehr dazu in den Artikeln Frist der Nebenkostenabrechnung und Nebenkostenabrechnung zu spät.
Beispiel: Wann Vermieter nachhaken sollten
Beispiel
Vermietete Eigentumswohnung, Abrechnungsjahr 2025
Eine Eigentümerin vermietet ihre Wohnung und rechnet die Nebenkosten nach dem Kalenderjahr ab. Für 2025 muss die Abrechnung bis zum 31. Dezember 2026 beim Mieter sein. Im Mai 2026 liegt die Hausgeldabrechnung noch nicht vor. Sie schreibt dem Verwalter und bittet um die Abrechnung, im Juli erinnert sie erneut – beides per E-Mail mit Datum. Kommt die Hausgeldabrechnung erst im Februar 2027, kann sie mit diesen Nachweisen darlegen, dass sie die Verspätung gegenüber dem Mieter nicht zu vertreten hat. Ohne jede Nachfrage wäre eine Nachzahlung ihres Mieters für 2025 in der Regel verloren.
Was Eigentümer tun können, wenn die Abrechnung ausbleibt
- Den Verwalter schriftlich auffordern, die Jahresabrechnung bis zu einem konkreten Datum vorzulegen, und die Anfrage aufbewahren.
- Den Verwaltungsbeirat informieren, falls es einen gibt; er kann gegenüber dem Verwalter mit mehr Gewicht auftreten.
- Das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen lassen.
- Bei anhaltender Verzögerung über Konsequenzen beschließen, etwa eine Frist mit Folgen oder die Abberufung des Verwalters.
- Im Ernstfall kann jeder Eigentümer seinen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung gegenüber der Gemeinschaft auch gerichtlich geltend machen.
Frist für Einwände gegen die Hausgeldabrechnung
Liegt die Abrechnung vor und wird in der Versammlung über die Nachschüsse beschlossen, beginnt für Eigentümer eine kurze Frist: Wer den Beschluss für fehlerhaft hält, muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung Anfechtungsklage erheben und sie innerhalb von zwei Monaten begründen (§ 45 WEG). Deshalb lohnt es sich, die Abrechnung schon vor der Versammlung durchzugehen – eine Anleitung bietet der Artikel Hausgeldabrechnung prüfen.
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Gilt für die Hausgeldabrechnung auch die Zwölf-Monats-Frist?
Nein. Die Zwölf-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 BGB gilt nur im Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Im Verhältnis zwischen Verwalter und Eigentümern gibt es keine vergleichbare Ausschlussfrist.
Verfällt eine Nachzahlung, wenn die Hausgeldabrechnung sehr spät kommt?
Grundsätzlich nicht. Die Gemeinschaft kann Nachschüsse auch aus einer späten Abrechnung beschließen und verlangen. Die Verjährung beginnt erst, wenn der Anspruch durch den Beschluss entstanden ist.
Muss der Verwalter die Abrechnung vor der Versammlung verschicken?
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zur Versendung mit der Einladung gibt es nicht, sie ist aber üblich und sinnvoll. Eigentümer müssen sich vor der Beschlussfassung ein Bild von der Abrechnung machen können; das spricht dafür, sie rechtzeitig vorher zu übersenden.
Kann der Mieter eine Kopie der Hausgeldabrechnung verlangen?
Der Mieter erhält nicht die Hausgeldabrechnung, sondern eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters. Im Rahmen der Belegeinsicht kann er aber die zugrunde liegenden Unterlagen sehen, soweit sie für seine Abrechnung erheblich sind.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen