Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?

Nebenkosten & Heizkosten · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 heißt das: Sie muss bis zum 31. Dezember 2026 im Briefkasten liegen. Kommt sie später, darf der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen – ein Guthaben muss er trotzdem auszahlen.

Die Frist: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten muss der Vermieter jährlich abrechnen. Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen. Die Abrechnung muss dem Mieter dann spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende dieses Zeitraums mitgeteilt werden. So steht es in § 556 Abs. 3 BGB.

Viele Vermieter rechnen nach dem Kalenderjahr ab. Das ist aber keine Pflicht: Ein abweichender Zeitraum, etwa vom 1. Juli bis zum 30. Juni, ist erlaubt. Die Frist beginnt dann entsprechend mit dem Ende dieses Zeitraums.

AbrechnungszeitraumAbrechnung muss zugehen bis
01.01.2025 – 31.12.202531.12.2026
01.07.2024 – 30.06.202530.06.2026
01.01.2026 – 31.12.202631.12.2027

Entscheidend ist der Zugang beim Mieter, nicht das Absenden

Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Abrechnung rechtzeitig beim Mieter ankommt. Ein Brief, der am 31. Dezember abgeschickt wird, ist fast immer zu spät. Den Zugang muss im Streitfall der Vermieter beweisen.

  • Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder vor einem Zeugen ist der sicherste Weg.
  • Ein Bote, der den Einwurf in den Briefkasten bezeugen kann, ist ebenfalls gut beweisbar.
  • Ein Einwurf-Einschreiben belegt den Einwurf, nicht aber, welcher Inhalt im Umschlag war.
  • Ein einfacher Brief ist am schwersten nachzuweisen.

Was passiert, wenn die Abrechnung zu spät kommt?

Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Ergibt die verspätete Abrechnung also eine Nachzahlung, muss der Mieter sie in der Regel nicht mehr zahlen. Mehr dazu im Artikel Nebenkostenabrechnung zu spät.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Versorger oder die Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft Abrechnungsunterlagen verspätet liefert und der Vermieter sich nachweislich rechtzeitig darum bemüht hat. Liegen die Unterlagen dann vor, muss er zügig abrechnen.

Ein Guthaben des Mieters verfällt dagegen nicht. Der Vermieter muss auch nach Fristablauf abrechnen und zu viel gezahlte Vorauszahlungen erstatten.

Beispiel: Rechtzeitig oder zu spät?

Beispiel

Abrechnung für das Jahr 2025

Ein Vermieter rechnet nach dem Kalenderjahr ab. Die Abrechnung für 2025 ergibt eine Nachzahlung von 240 €. Er wirft sie am 30. Dezember 2026 selbst in den Briefkasten des Mieters – rechtzeitig, die Nachzahlung ist fällig. Hätte er sie erst am 2. Januar 2027 eingeworfen, wäre die Nachforderung ausgeschlossen, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. Hätte die Abrechnung stattdessen ein Guthaben von 240 € ergeben, müsste er es in beiden Fällen auszahlen.

Fristen für den Mieter: Einwände und Zahlung

Auch Mieter haben eine Frist: Einwendungen gegen die Abrechnung müssen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang erhoben werden. Danach sind sie ausgeschlossen, außer der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Wie ein Einwand aussieht, erklärt der Artikel Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung.

Für die Zahlung einer Nachforderung nennt das Gesetz keinen festen Termin. Dem Mieter steht eine angemessene Zeit zu, um die Abrechnung zu prüfen und Belege einzusehen. Wer Zweifel hat, sollte die Belegeinsicht zeitnah verlangen.

Sonderfälle: Auszug und Mieterwechsel

Zieht ein Mieter im Laufe des Jahres aus, gilt keine kürzere Frist. Der Vermieter rechnet ganz normal über den Abrechnungszeitraum ab und verteilt die Kosten zeitanteilig oder nach Zwischenablesung. Details stehen im Artikel Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug.

Eine Zwischenabrechnung zum Auszugstag kann der Mieter nicht verlangen. Er kann aber Zählerstände im Übergabeprotokoll festhalten lassen, damit der Verbrauch später richtig zugeordnet wird.

Vermietete Eigentumswohnung: Wenn die Hausgeldabrechnung spät kommt

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, braucht für die Nebenkostenabrechnung meist die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft. Kommt diese spät, verschiebt sich die Frist gegenüber dem Mieter nicht automatisch. Der Vermieter muss sich rechtzeitig und nachweisbar beim Verwalter um die Unterlagen bemühen – nur dann kann er sich darauf berufen, die Verspätung nicht zu vertreten.

Wie aus der Hausgeldabrechnung eine Nebenkostenabrechnung für den Mieter wird und welche Posten dabei herausfallen, zeigt der Artikel Vermietete Eigentumswohnung.

Checkliste für Vermieter: So wird die Frist sicher eingehalten

  1. Zu Beginn des Jahres alle Rechnungen des Vorjahres sammeln: Grundsteuer, Versicherungen, Wasser, Müll, Allgemeinstrom und Heizkosten.
  2. Fehlende Belege früh bei Versorgern, Dienstleistern oder der Hausverwaltung anfordern und jede Anfrage dokumentieren.
  3. Die Kosten nach den im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüsseln verteilen und die Vorauszahlungen jedes Mieters abziehen.
  4. Die Abrechnung auf Nachvollziehbarkeit prüfen: Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Anteil des Mieters und abgezogene Vorauszahlungen müssen erkennbar sein.
  5. Die Abrechnung mit Nachweis zustellen und eine Kopie samt Zustellnachweis aufbewahren.

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Häufige Fragen

Gilt die Frist auch, wenn im Mietvertrag etwas anderes steht?

Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 3 BGB abweicht, ist unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB). Eine längere Abrechnungsfrist im Mietvertrag gilt deshalb nicht.

Reicht eine Abrechnung per E-Mail?

Die Betriebskostenabrechnung braucht keine Unterschrift. Ob eine E-Mail genügt, hängt davon ab, ob der Mieter diesen Weg akzeptiert hat. Sicherer für den Nachweis des Zugangs ist die Abrechnung auf Papier.

Was ist, wenn die Abrechnung rechtzeitig kam, aber Fehler hat?

Inhaltliche Fehler kann der Vermieter auch nach Ablauf der Frist korrigieren, allerdings in der Regel nicht zu Lasten des Mieters. Hat die Abrechnung dagegen so schwere formelle Mängel, dass sie nicht nachvollziehbar ist, gilt sie als nicht erteilt.

Verjährt eine Nachforderung, wenn der Mieter nicht zahlt?

Ja. Eine fristgerecht abgerechnete Nachforderung verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abrechnung zugegangen ist (§§ 195, 199 BGB).

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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