Wohnung kurzzeitig an Feriengäste vermieten: Was zu beachten ist
Kurz gesagt
Eine Wohnung darf grundsätzlich an Feriengäste vermietet werden, doch viele Städte beschränken das über Zweckentfremdungsverbote nach Landesrecht: Dann braucht es eine Genehmigung oder Registrierung. Mieter brauchen für jede Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Bei Eigentumswohnungen können Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung die Nutzung einschränken, und die Einnahmen sind zu versteuern.
Ferienvermietung, Wohnen auf Zeit, klassische Miete: der Unterschied
Bei der Kurzzeitvermietung an Feriengäste wohnen Touristen oder Geschäftsreisende wenige Nächte bis einige Wochen in der Wohnung, meist vermittelt über Online-Plattformen wie Airbnb. Rechtlich ähnelt das eher einer Beherbergung als einem normalen Mietverhältnis.
Davon zu unterscheiden ist das Wohnen auf Zeit: Eine möblierte Wohnung wird für einige Monate an Menschen vermietet, die etwa für ein Projekt oder ein Praktikum in die Stadt kommen. Die Regeln dazu stehen im Artikel Wohnen auf Zeit: möbliert und befristet vermieten. Wer dauerhaft vermieten will, findet den Ablauf unter Wohnung vermieten: Schritt für Schritt.
Zweckentfremdung: Wann die Stadt mitreden darf
In Städten mit Wohnungsmangel gilt häufig ein Zweckentfremdungsverbot. Grundlage sind Landesgesetze, die den Gemeinden erlauben, per Satzung zu verhindern, dass Wohnraum anders als zum Wohnen genutzt wird. Als Zweckentfremdung gilt typischerweise die wiederholte Vermietung als Ferienwohnung, aber auch langer Leerstand oder die Umwandlung in Büros.
- Ob ein Verbot gilt, regelt jede Gemeinde selbst; die Auskunft gibt das zuständige Wohnungs- oder Bauamt.
- Oft ist die gelegentliche Vermietung der eigenen Hauptwohnung in gewissem Umfang erlaubt, die dauerhafte Ferienvermietung einer Zweitwohnung dagegen genehmigungspflichtig.
- Manche Städte verlangen eine Registriernummer, die in jedem Inserat angegeben werden muss.
- Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden; die Höhe richtet sich nach Landesrecht.
Unabhängig davon kann das Baurecht eine Rolle spielen: Die dauerhafte Nutzung als Ferienwohnung ist unter Umständen eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Auch das klärt die örtliche Bauaufsicht.
Als Mieter über Airbnb vermieten: Nur mit Erlaubnis
Wer seine Mietwohnung an Touristen weitervermietet, vermietet unter. Dafür braucht der Mieter die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Einen Anspruch auf Erlaubnis gibt es nur für einen Teil der Wohnung und nur bei einem berechtigten Interesse, das nach Vertragsschluss entstanden ist (§ 553 BGB). Die wechselnde Vermietung an Feriengäste fällt in der Regel nicht darunter.
Vermietet ein Mieter ohne Erlaubnis an Touristen, verletzt er seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Der Vermieter kann abmahnen und bei Fortsetzung nach der Abmahnung auch kündigen (§ 543 Abs. 3 BGB). Umgekehrt gilt: Verweigert der Vermieter eine Untervermietung ohne wichtigen Grund, kann der Mieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen.
Eigentumswohnung: Was die Gemeinschaft erlaubt
Auch Eigentümer sind nicht völlig frei. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung legen fest, wie eine Wohnung genutzt werden darf. Sie können Ferienvermietung ausdrücklich erlauben, beschränken oder ausschließen. Wer eine Eigentumswohnung an Feriengäste vermieten möchte, sollte diese Unterlagen deshalb vorher lesen und bei Unklarheiten die WEG-Verwaltung fragen.
Häufige Streitpunkte in der Gemeinschaft sind Lärm, wechselnde Personen im Haus, die Schlüsselübergabe und die stärkere Abnutzung von Treppenhaus und Aufzug. Klare Hausregeln für die Gäste beugen Ärger vor.
Steuern und Abgaben bei der Ferienvermietung
- Einkommensteuer: Einnahmen aus der Vermietung sind in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Bietet der Vermieter hotelähnliche Leistungen wie Frühstück oder tägliche Reinigung, kann die Tätigkeit gewerblich werden. Wo die Grenze liegt, erklärt der Artikel Privat oder gewerblich vermieten.
- Umsatzsteuer: Die dauerhafte Vermietung von Wohnraum ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG). Die kurzfristige Beherbergung von Gästen ist davon nicht automatisch erfasst. Bleibt der Umsatz unter der Kleinunternehmergrenze, fällt keine Umsatzsteuer an: Vorjahresumsatz höchstens 25.000 €, laufendes Jahr höchstens 100.000 € (§ 19 UStG).
- Untervermietung einzelner Räume: Vermietet jemand vorübergehend Zimmer in seiner selbst genutzten Wohnung, bleiben Einnahmen bis 520 € im Jahr aus Vereinfachungsgründen steuerfrei (R 21.2 EStR). Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist alles zu versteuern.
- Örtliche Abgaben: Viele Gemeinden erheben eine Übernachtungssteuer oder einen Kur- bzw. Gästebeitrag, den der Gastgeber abführen muss.
Beispiel: Was von den Einnahmen übrig bleibt
Beispiel
Ein Jahr Ferienvermietung einer Zweitwohnung
Eine Wohnung ist angenommen an 150 Nächten zu je 80 € belegt. Das ergibt 12.000 € Einnahmen. Davon gehen angenommen 1.800 € Vermittlungsgebühren der Plattform, 2.400 € für Reinigung und Wäsche, 1.200 € für Strom, Internet und Nebenkosten sowie 600 € für Verbrauchsmaterial und Reparaturen ab, zusammen 6.000 €. Vor Abschreibung, Finanzierungskosten und Steuern bleiben 6.000 €. Alle Zahlen sind frei gewählt; eine Genehmigungspflicht nach dem Zweckentfremdungsrecht ist im Beispiel nicht berücksichtigt.
Checkliste vor der ersten Buchung
- Bei der Gemeinde klären, ob ein Zweckentfremdungsverbot gilt und ob eine Genehmigung oder Registrierung nötig ist.
- Als Mieter die schriftliche Erlaubnis des Vermieters einholen, als Wohnungseigentümer Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung prüfen.
- Versicherungsschutz anpassen: Gebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung decken gewerbliche oder wechselnde Gäste nicht immer ab. Mehr dazu unter Versicherungen für Vermieter.
- Rauchmelder und Brandschutz nach der Landesbauordnung sicherstellen.
- Hausregeln, Schlüsselübergabe und Reinigung organisieren.
- Einnahmen und Ausgaben lückenlos dokumentieren und steuerlich richtig einordnen.
Häufige Fragen
Darf ich meine Wohnung vermieten, während ich im Urlaub bin?
Als Eigentümer ist die gelegentliche Vermietung der eigenen Wohnung vielerorts erlaubt, sofern das örtliche Zweckentfremdungsrecht und die Gemeinschaftsordnung das zulassen. Als Mieter brauchen Sie dafür immer die Erlaubnis des Vermieters, auch wenn es nur um wenige Tage geht.
Muss ich die Einnahmen aus der Ferienvermietung dem Finanzamt melden?
Ja, grundsätzlich gehören die Einnahmen in die Steuererklärung. Nur bei der vorübergehenden Untervermietung einzelner Räume der selbst genutzten Wohnung gilt eine Freigrenze von 520 € im Jahr. Plattformen melden Vermietungseinnahmen zudem vielfach an die Finanzverwaltung.
Ist eine leer stehende Zweitwohnung als Ferienwohnung erlaubt?
Das hängt vom Ort ab. Wo ein Zweckentfremdungsverbot gilt, ist sowohl die dauerhafte Ferienvermietung als auch ein längerer Leerstand oft genehmigungspflichtig. Welche Pflichten bei Leerstand bestehen, erklärt der Artikel Wohnung leer stehen lassen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen