Mietbürgschaft der Eltern: Was Eltern wissen sollten
Kurz gesagt
Bürgen Eltern für die Miete ihres Kindes, haften sie mit ihrem eigenen Vermögen, wenn das Kind Miete, Nebenkosten oder Schäden nicht bezahlt. Kaution und Bürgschaft zusammen dürfen grundsätzlich drei Nettokaltmieten nicht übersteigen (§ 551 BGB). Eltern sollten nur schriftlich, mit klarem Höchstbetrag und für ein genau bezeichnetes Mietverhältnis bürgen; auch bei negativer Schufa des Kindes kann eine Elternbürgschaft den Mietvertrag ermöglichen.
Warum Vermieter eine Bürgschaft der Eltern verlangen
Studierende, Auszubildende und Berufseinsteiger haben oft noch kein oder nur ein geringes Einkommen. Für Vermieter ist das ein Risiko: Kann das Kind die Miete nicht zahlen, reicht die Kaution schnell nicht aus. Eine Bürgschaft der Eltern gibt dem Vermieter eine zusätzliche, zahlungskräftige Person, an die er sich halten kann.
Rechtlich ist die Elternbürgschaft eine ganz normale Mietbürgschaft. Wie sie grundsätzlich funktioniert und wie lange sie gilt, erklärt der Artikel Mietbürgschaft: Wie funktioniert sie?. Dieser Artikel konzentriert sich auf das, was Eltern vor der Unterschrift wissen sollten.
Wofür Eltern als Bürgen haften
Mit der Bürgschaft übernehmen Eltern die Haftung für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis ihres Kindes. Welche Forderungen das genau sind, ergibt sich aus der Bürgschaftserklärung. Typischerweise gehören dazu:
- offene Mieten und Nebenkostenvorauszahlungen,
- Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung,
- Schadensersatz für Schäden an der Wohnung, die über normale Abnutzung hinausgehen,
- Kosten, die nach einer vom Kind verschuldeten Kündigung entstehen, etwa ein Mietausfall.
Wird eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt, kann sich der Vermieter direkt an die Eltern wenden, sobald das Kind eine fällige Forderung nicht bezahlt. Er muss nicht erst versuchen, das Geld beim Kind einzutreiben. Die Eltern können aber dieselben Einwände erheben wie ihr Kind, etwa dass die Miete wegen eines Mangels gemindert war.
Die Grenze: höchstens drei Nettokaltmieten zusammen mit der Kaution
Auch für eine Elternbürgschaft gilt die gesetzliche Obergrenze für Mietsicherheiten: höchstens das Dreifache der monatlichen Miete ohne Nebenkosten (§ 551 Abs. 1 BGB). Barkaution und Bürgschaft werden dabei zusammengerechnet. Verlangt der Vermieter drei Nettokaltmieten Kaution und zusätzlich eine unbegrenzte Bürgschaft der Eltern, überschreitet er diese Grenze grundsätzlich.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Eltern die Bürgschaft von sich aus anbieten, damit ihr Kind die Wohnung überhaupt bekommt. Ob eine solche freiwillige Bürgschaft über die Grenze hinaus wirksam ist, hängt vom Einzelfall ab. Mehr dazu im Artikel Bürgschaft zusätzlich zur Kaution.
Beispiel
Wie viel Eltern höchstens absichern müssen
Die Tochter mietet eine Wohnung für 500 € Nettokaltmiete plus 120 € Nebenkostenvorauszahlung. Die Obergrenze für alle Sicherheiten beträgt 1.500 € (3 × 500 €). Die Tochter zahlt 600 € Kaution in bar. Die Bürgschaft der Eltern darf dann grundsätzlich höchstens 900 € absichern (1.500 € minus 600 €). Stellt die Tochter gar keine Barkaution, kann die Bürgschaft die vollen 1.500 € abdecken.
Mietbürgschaft für die Tochter oder den Sohn: So begrenzen Eltern ihr Risiko
- Nur für ein konkretes Mietverhältnis bürgen: Vermieter, Adresse der Wohnung und Datum des Mietvertrags gehören in die Erklärung.
- Einen festen Höchstbetrag in Euro eintragen, damit die Haftung nicht mit späteren Mieterhöhungen wächst.
- Die Bürgschaft nur schriftlich erteilen und eine Kopie der unterschriebenen Erklärung aufbewahren.
- Den Mietvertrag vorher lesen, besonders Miethöhe, Laufzeit und Klauseln zu Schönheitsreparaturen.
- Mit dem Kind vereinbaren, dass es Mahnungen oder Zahlungsprobleme sofort meldet.
- Nach dem Auszug die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, sobald alle Forderungen geklärt sind.
Eine passende Formulierung mit allen wichtigen Angaben enthält der Artikel Mietbürgschaft: Vorlage und Pflichtangaben.
Mietbürgschaft trotz negativer Schufa des Kindes
Hat das Kind einen negativen Schufa-Eintrag, lehnen viele Vermieter eine Vermietung zunächst ab. Eine Bürgschaft der Eltern kann diese Lücke schließen: Für den Vermieter zählt dann vor allem, ob die Eltern zahlungsfähig sind. Einen Anspruch auf den Mietvertrag gibt es aber auch mit Bürgschaft nicht; der Vermieter entscheidet frei.
Vermieter dürfen deshalb auch von den bürgenden Eltern Auskünfte verlangen, die für die Entscheidung erforderlich sind, etwa zum Einkommen. Datenschutz und das Diskriminierungsverbot gelten dabei ebenso wie bei der Selbstauskunft des Mieters. Umgekehrt hilft die Bürgschaft nicht, wenn die Eltern selbst eine negative Schufa haben: Dann ist sie für den Vermieter wenig wert.
Für Eltern ist das Risiko bei negativer Schufa des Kindes höher, weil ein Zahlungsausfall wahrscheinlicher ist. Sie sollten besonders auf einen niedrigen Höchstbetrag achten und prüfen, ob das Kind die Miete dauerhaft tragen kann. Hilfreich ist ein ehrlicher Blick auf die Zahlen: Welcher Anteil des monatlichen Einkommens geht für die Warmmiete drauf, und was passiert, wenn ein Nebenjob wegfällt?
Was passiert, wenn das Kind nicht zahlt?
Bleibt die Miete aus, fordert der Vermieter die Eltern schriftlich zur Zahlung auf und benennt Grund und Höhe der Forderung. Die Eltern sollten prüfen, ob die Forderung berechtigt ist, und bis zum vereinbarten Höchstbetrag zahlen. Was sie gezahlt haben, können sie rechtlich vom Kind zurückverlangen; in Familien wird das oft anders geregelt.
Zahlt das Kind die Kaution in bar oder in Raten, darf der Vermieter nach dem Auszug zunächst damit verrechnen. Wie das bei Mietschulden abläuft, erklärt der Artikel Mietschulden und Kaution. Worauf bei einer Barzahlung der Kaution zu achten ist, steht im Artikel Kaution bar zahlen.
Häufige Fragen
Müssen beide Elternteile unterschreiben?
Nicht zwingend. Bürge wird nur, wer die Erklärung unterschreibt. Unterschreiben beide Elternteile, haften in der Regel beide für den vollen Betrag, und der Vermieter kann sich aussuchen, an wen er sich wendet.
Endet die Bürgschaft, wenn das Kind volljährig wird oder ein eigenes Einkommen hat?
Nein. Die Bürgschaft gilt, solange es in der Erklärung vereinbart ist, bei einer unbefristeten Bürgschaft grundsätzlich bis alle Forderungen aus dem Mietverhältnis erledigt sind. Hat das Kind inzwischen ein sicheres Einkommen, können Eltern den Vermieter bitten, sie freizugeben.
Gilt die Bürgschaft weiter, wenn das Kind in eine andere Wohnung zieht?
Eine Bürgschaft für ein bestimmtes Mietverhältnis gilt nicht automatisch für eine neue Wohnung. Für den neuen Mietvertrag ist eine neue Bürgschaftserklärung nötig.
Haften Eltern auch für Mitbewohner in einer WG?
Das hängt vom Wortlaut ab. Steht das Kind mit anderen gemeinsam im Mietvertrag, kann eine unbegrenzte Bürgschaft auch Schulden der Mitbewohner erfassen. Eltern sollten die Haftung deshalb ausdrücklich auf einen Höchstbetrag begrenzen.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen