Kaltmiete oder Warmmiete versteuern?
Kurz gesagt
Steuerlich zählt die Warmmiete: Zu den Einnahmen gehören die Kaltmiete und alle vereinnahmten Umlagen und Nebenkostenvorauszahlungen (§ 21 EStG). Die Betriebskosten, die der Vermieter selbst bezahlt, zieht er als Werbungskosten ab. Versteuert wird also nicht die Brutto-Miete, sondern der Überschuss. Unterschiede entstehen vor allem durch das Zuflussprinzip, durch Leerstand und durch nicht umlagefähige Kosten.
Die Grundregel: Warmmiete rein, Betriebskosten raus
Mieteinnahmen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Als Einnahme gilt alles, was der Vermieter für die Überlassung der Wohnung erhält. Dazu gehören neben der Kaltmiete auch die Nebenkostenvorauszahlungen, Pauschalen und Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung.
Auf der anderen Seite sind die Betriebskosten, die der Vermieter an Versorger, Stadt, Versicherung oder Hausverwaltung zahlt, Werbungskosten. Sie mindern den Gewinn aus der Vermietung. Wer die Umlagen als Einnahme angibt und die Kosten als Ausgabe abzieht, landet bei einer vollständigen Umlage ungefähr wieder bei der Kaltmiete.
Brutto oder netto: Was bedeutet das bei Mieteinnahmen?
Die Frage „brutto oder netto“ wird oft in zwei Bedeutungen gestellt. Gemeint ist entweder „mit oder ohne Nebenkosten“ – dann lautet die Antwort wie oben: Die Einnahmen werden mit Nebenkosten erklärt, die Kosten abgezogen. Oder gemeint ist die Umsatzsteuer. Die Vermietung von Wohnraum ist nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei. Bei einer normalen Wohnung gibt es deshalb keinen Unterschied zwischen einem Brutto- und einem Netto-Betrag im umsatzsteuerlichen Sinn.
Einkommensteuer zahlt der Vermieter am Ende nur auf den Überschuss, nicht auf die Warmmiete. Wie hoch die Steuer darauf ist, hängt vom persönlichen Steuersatz ab – dazu mehr im Artikel Mieteinnahmen versteuern.
Rechenbeispiel: Warum das Ergebnis gleich bleibt
| Position | Betrag im Jahr |
|---|---|
| Kaltmiete (12 × 700 €) | 8.400 € |
| Nebenkostenvorauszahlungen (12 × 200 €) | 2.400 € |
| Einnahmen gesamt (Warmmiete) | 10.800 € |
| Gezahlte umlagefähige Betriebskosten | – 2.400 € |
| Überschuss vor weiteren Werbungskosten | 8.400 € |
Decken die Vorauszahlungen die Kosten genau, entspricht der Zwischenwert der Kaltmiete. Davon gehen dann noch Abschreibung, Zinsen, Reparaturen und Verwaltungskosten ab. Weichen Vorauszahlungen und Kosten voneinander ab, gleicht sich das über die Nebenkostenabrechnung aus – allerdings nicht immer im selben Steuerjahr.
Das Zuflussprinzip: Nachzahlung und Guthaben im Folgejahr
Einnahmen zählen in dem Jahr, in dem sie eingehen, Ausgaben in dem Jahr, in dem sie bezahlt werden (§ 11 EStG). Die Nebenkostenabrechnung für ein Jahr wird aber meist erst im Folgejahr erstellt. Dadurch verschieben sich Beträge:
- Eine Nachzahlung des Mieters ist eine Einnahme in dem Jahr, in dem sie auf dem Konto des Vermieters eingeht.
- Ein Guthaben, das der Vermieter an den Mieter erstattet, mindert in der Regel die Einnahmen des Jahres, in dem es zurückgezahlt wird.
- Rechnungen von Versorgern oder die Hausgeldabrechnung werden in dem Jahr abgezogen, in dem der Vermieter sie bezahlt.
Beispiel
Nachzahlung im Folgejahr
Für 2025 hat der Mieter 2.400 € vorausgezahlt, die Kosten betrugen 2.650 €. Der Vermieter hat die 2.650 € im Jahr 2025 bezahlt. Für 2025 erklärt er 2.400 € Umlagen als Einnahme und 2.650 € als Werbungskosten – ein Minus von 250 €. Die Nachzahlung von 250 € geht im April 2026 ein und ist eine Einnahme des Jahres 2026. Über beide Jahre gleicht sich der Betrag aus.
Wann die Warmmiete die Steuer tatsächlich beeinflusst
In einigen Fällen gehen Umlagen und Kosten nicht glatt auf. Dann wirkt sich die Aufteilung auf das Ergebnis aus:
- Leerstand: Für eine leere Wohnung zahlt der Vermieter die Nebenkosten allein. Sie bleiben als Werbungskosten abziehbar, wenn er weiter vermieten will. Mehr unter Werbungskosten bei Leerstand.
- Nicht umlagefähige Kosten: Verwaltungskosten, Instandhaltung oder Kontoführung darf der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen. Er trägt sie selbst und zieht sie als Werbungskosten ab.
- Pauschale statt Vorauszahlung: Bei einer Nebenkostenpauschale wird nicht abgerechnet. Ist die Pauschale höher als die Kosten, bleibt dem Vermieter ein zusätzlicher Überschuss, der versteuert wird.
- Ausfälle: Zahlt der Mieter die Umlagen nicht, fehlt die Einnahme, während die bezahlten Kosten abziehbar bleiben.
Warmmiete als Maßstab bei verbilligter Vermietung
Eine zweite Stelle, an der die Warmmiete steuerlich wichtig ist, betrifft günstige Mieten, etwa an Angehörige. Nach § 21 Abs. 2 EStG wird geprüft, ob die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete erreicht. Verglichen wird dabei die Warmmiete, also Kaltmiete plus umlagefähige Kosten. Liegt die Miete unter 50 %, sind die Werbungskosten nur anteilig abziehbar; dazwischen entscheidet eine Prognose über den gesamten Vermietungszeitraum.
Wie dieser Vergleich im Detail aussieht und welche Fehler häufig passieren, erklärt der Artikel Verbilligte Vermietung: Warm- oder Kaltmiete vergleichen?.
So werden Umlagen richtig erfasst
- Alle Mietzahlungen des Jahres vom Konto zusammenstellen und in Kaltmiete und Nebenkostenanteil aufteilen.
- Nachzahlungen aus Abrechnungen früherer Jahre, die im Steuerjahr eingegangen sind, als Umlagen hinzurechnen; im Steuerjahr erstattete Guthaben abziehen.
- Alle im Steuerjahr bezahlten Betriebskosten sammeln: Grundsteuer, Wasser, Müll, Versicherung, Heizung, Hausgeld-Anteile.
- Beide Seiten getrennt in der Anlage V eintragen, nicht miteinander verrechnen.
- Belege und Kontoauszüge aufbewahren, damit Rückfragen des Finanzamts beantwortet werden können.
Gehört die Wohnung mehreren Personen, werden die Warmmiete und alle Kosten zunächst für die Gemeinschaft erfasst und erst danach auf die Beteiligten verteilt (Mieteinnahmen bei mehreren Eigentümern).
Häufige Fragen
Muss ich die Heizkosten des Mieters auch als Einnahme angeben?
Ja, wenn der Mieter sie an den Vermieter zahlt, etwa über Vorauszahlungen. Die Kosten für Brennstoff oder Fernwärme, die der Vermieter bezahlt, sind dann Werbungskosten. Schließt der Mieter selbst einen Vertrag mit dem Versorger, taucht der Betrag beim Vermieter gar nicht auf.
Gehört das Hausgeld komplett zu den Werbungskosten?
Nur teilweise. Laufende Bewirtschaftungskosten im Hausgeld sind Werbungskosten. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage ist erst abziehbar, wenn die Gemeinschaft das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt.
Was gilt, wenn der Mieter Strom und Internet direkt selbst zahlt?
Dann sind diese Beträge weder Einnahme noch Werbungskosten des Vermieters. In die Anlage V gehört nur, was tatsächlich über das Konto des Vermieters läuft.
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen