Mieteinnahmen bei mehreren Eigentümern oder Erbengemeinschaft versteuern

Steuern für Vermieter · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Gehört eine vermietete Immobilie mehreren Personen, etwa Geschwistern oder einer Erbengemeinschaft, ermittelt die Gemeinschaft den Überschuss aus Miete minus Werbungskosten zuerst gemeinsam. Das Finanzamt stellt ihn in einer gesonderten und einheitlichen Feststellung fest und verteilt ihn nach Eigentums- oder Erbquoten. Jeder Beteiligte versteuert nur seinen Anteil (§ 21 EStG) mit seinem persönlichen Steuersatz. Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung brauchen in der Regel keine Feststellung.

Grundstücksgemeinschaft und Erbengemeinschaft: Was ist der Unterschied?

Steuerlich gibt es zwei typische Formen, in denen mehrere Personen eine Immobilie gemeinsam vermieten:

  • Grundstücksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft): Jeder Miteigentümer ist mit einem festen Anteil im Grundbuch eingetragen, zum Beispiel zu je einer Hälfte. Typisch für Paare, Geschwister oder Freunde, die gemeinsam kaufen.
  • Erbengemeinschaft: Mehrere Erben erben eine Immobilie gemeinsam. Das Vermögen gehört allen gemeinsam, bis es aufgeteilt ist. Die Anteile ergeben sich aus den Erbquoten.
  • GbR: Mehrere Personen schließen sich vertraglich zusammen, um eine Immobilie zu vermieten. Steuerlich wird sie bei reiner Vermietung ähnlich behandelt.

In allen Fällen erzielen die Beteiligten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Wer bei Eigenbedarf oder Kündigung durch eine solche Gemeinschaft nachlesen möchte, findet das im Artikel Eigenbedarf bei GbR und Erbengemeinschaft.

Zwei Stufen: gemeinsam feststellen, einzeln versteuern

Damit nicht jeder Beteiligte die Einnahmen und Kosten der ganzen Immobilie unterschiedlich ansetzt, wird das Ergebnis in zwei Stufen ermittelt:

  1. Die Gemeinschaft reicht eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung beim Finanzamt ein. Darin stehen alle Mieteinnahmen, alle gemeinsamen Werbungskosten und die Beteiligungsquoten.
  2. Das Finanzamt erlässt einen Feststellungsbescheid. Er legt fest, wie hoch der Überschuss oder Verlust ist und welcher Anteil auf welche Person entfällt.
  3. Das Wohnsitzfinanzamt jedes Beteiligten übernimmt diesen Anteil in dessen Einkommensteuerbescheid.
  4. Jeder Beteiligte versteuert seinen Anteil mit seinem eigenen, persönlichen Steuersatz.

Anlage V bei Erbengemeinschaft und Grundstücksgemeinschaft

Für die Feststellungserklärung füllt die Gemeinschaft einen Hauptvordruck, eine Anlage FE 1 mit den Beteiligten und ihren Anteilen sowie eine Anlage V für die gemeinsame Immobilie aus. In diese Anlage V gehören die Mieteinnahmen und Werbungskosten des ganzen Objekts, nicht nur ein Anteil. Die Erklärung unterschreibt ein Beteiligter oder ein gemeinsamer Vertreter.

In der eigenen Einkommensteuererklärung trägt jeder Beteiligte in seiner Anlage V nur seinen Anteil an den Einkünften aus der Gemeinschaft ein, dazu das Finanzamt und die Steuernummer der Gemeinschaft. Einnahmen und Kosten im Einzelnen wiederholt er dort nicht. Wie die übrigen Zeilen der Anlage V funktionieren, zeigt der Artikel Anlage V ausfüllen.

Wie der Überschuss verteilt wird

Grundsätzlich wird der Überschuss nach den Eigentumsanteilen im Grundbuch bzw. nach den Erbquoten verteilt. Eine abweichende Verteilung erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie besonders vereinbart ist, einen nachvollziehbaren Grund hat und tatsächlich so durchgeführt wird.

Beispiel

Drei Geschwister erben eine vermietete Wohnung

Die Wohnung bringt im Jahr 12.000 € Einnahmen einschließlich Umlagen. Die gemeinsamen Werbungskosten betragen 7.200 €. Der Überschuss liegt bei 12.000 € minus 7.200 € = 4.800 €. Die Erbquoten lauten 1/2, 1/4 und 1/4. Anna erhält einen Anteil von 2.400 €, Ben und Clara je 1.200 €. Ben ist allein 300 € Fahrtkosten entstanden, die er selbst getragen hat. Sie werden nur ihm zugerechnet, sein Anteil sinkt auf 900 €. Jeder versteuert seinen Betrag mit seinem eigenen Steuersatz.

Kosten, die nur ein Beteiligter trägt

Nicht alle Kosten fallen bei der Gemeinschaft an. Manche trägt ein Beteiligter allein, etwa Zinsen für ein Darlehen, mit dem er seinen Anteil gekauft oder Miterben ausgezahlt hat, oder eigene Fahrtkosten. Solche Sonderwerbungskosten werden ebenfalls in der Feststellungserklärung angegeben und nur dem jeweiligen Beteiligten zugerechnet.

Wer Sonderwerbungskosten erst in der eigenen Einkommensteuererklärung nachträgt, riskiert, dass sie nicht berücksichtigt werden. Welche Zinsen dabei abziehbar sind, erklärt der Artikel Mieteinnahmen und Kredit.

Besonderheiten bei der Erbengemeinschaft

  • Die Einkünfte werden den Erben ab dem Erbfall zugerechnet. Für die Zeit davor erklärt der Verstorbene, vertreten durch die Erben, die Mieteinnahmen.
  • Die Erben übernehmen die Abschreibung des Erblassers und führen sie mit dessen Werten fort. Details dazu im Artikel AfA bei geerbter Immobilie.
  • Wird die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, etwa indem ein Erbe die Wohnung übernimmt und die anderen auszahlt, kann für den Übernehmenden ein neuer Anschaffungsvorgang entstehen.
  • Behält ein Erbe den Nutzungsvorteil allein, etwa weil er selbst in der Wohnung lebt, fehlt es für seinen Anteil an einer Vermietung. Hier lohnt eine klare Vereinbarung unter den Erben.

Ehepaare: In der Regel keine Feststellung nötig

Gehört die Immobilie Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam und werden sie zusammen veranlagt, verzichtet das Finanzamt in der Regel auf die gesonderte Feststellung. Die Eheleute füllen dann eine gemeinsame Anlage V in ihrer Einkommensteuererklärung aus. Werden sie getrennt veranlagt oder leben sie getrennt, ist eine Feststellung wieder nötig.

Für die Besteuerung selbst gelten dieselben Grundsätze wie für Alleineigentümer: Einnahmen einschließlich Umlagen minus Werbungskosten ergeben den Überschuss (Mieteinnahmen versteuern). Lebt einer der Beteiligten im Ausland, kann zusätzlich ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Rolle spielen (Mieteinnahmen mit Auslandsbezug).

Häufige Fragen

Bei welchem Finanzamt wird die Feststellungserklärung eingereicht?

Zuständig ist häufig das Finanzamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Wohnen alle Beteiligten im Bezirk desselben Finanzamts, kann auch dieses zuständig sein. Im Zweifel hilft eine kurze Nachfrage beim Finanzamt am Ort der Immobilie.

Kann ein Miteigentümer die Mieteinnahmen allein versteuern?

Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ihm die Einnahmen durch eine wirksame Vereinbarung oder einen Nießbrauch allein zustehen. Ohne eine solche Regelung werden die Einkünfte nach den Eigentumsanteilen verteilt.

Was gilt, wenn ein Miteigentümer selbst in der Wohnung lebt und Miete an die anderen zahlt?

Dann können die übrigen Miteigentümer Einkünfte aus Vermietung haben, soweit der Mietvertrag wie unter Fremden gestaltet ist und über ihren Anteil hinausgeht. Die Einzelheiten sind komplex und sollten sorgfältig vertraglich geregelt werden.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen

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