Mieterhöhung: Welche Wege das Gesetz erlaubt
Kurz gesagt
Im laufenden Mietverhältnis darf der Vermieter die Miete nur auf den Wegen erhöhen, die das BGB vorsieht: über eine vereinbarte Staffel- oder Indexmiete (§§ 557a, 557b BGB), bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete mit Zustimmung des Mieters (§ 558 BGB) oder nach einer Modernisierung (§ 559 BGB). Daneben ist eine freiwillige Einigung möglich. Jeder Weg hat eigene Fristen und Obergrenzen; eine Kündigung, um mehr Miete zu erzielen, ist ausgeschlossen.
Grundsatz: Keine Erhöhung nach Belieben
Der Mietvertrag legt die Miete fest. Der Vermieter kann sie nicht einfach per Schreiben anheben, weil die Preise gestiegen sind oder eine Nachbarwohnung teurer vermietet wird. Zulässig ist eine Mieterhöhung nur, wenn sie auf einem der gesetzlich geregelten Wege erfolgt und dessen Voraussetzungen erfüllt. Welcher Weg offensteht, hängt vor allem davon ab, was im Mietvertrag vereinbart ist.
Einem Mieter zu kündigen, um die Wohnung anschließend teurer zu vermieten, erlaubt das Gesetz nicht: Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen (§ 573 BGB). Möglich bleibt stets eine freiwillige Vereinbarung, wenn beide Seiten sich auf eine höhere Miete einigen. Eine Pflicht, einem solchen Angebot zuzustimmen, besteht aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die gesetzlichen Wege im Überblick
| Weg | Voraussetzung | Obergrenze | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Vergleichsmiete | Miete seit 15 Monaten unverändert, Zustimmung des Mieters | ortsübliche Vergleichsmiete; höchstens 20 % in drei Jahren, in manchen Gebieten 15 % | § 558 BGB |
| Modernisierung | durchgeführte Modernisierungsmaßnahme | 8 % der Kosten pro Jahr; innerhalb von sechs Jahren höchstens 3 € je m² monatlich, bei Mieten unter 7 € je m² höchstens 2 € | § 559 BGB |
| Staffelmiete | Staffeln als Geldbetrag im Mietvertrag | jede Staffel gilt mindestens ein Jahr; Mietpreisbremse gilt für jede Staffel | § 557a BGB |
| Indexmiete | Kopplung an den Verbraucherpreisindex im Mietvertrag | Entwicklung des Index; Miete bleibt jeweils mindestens ein Jahr gleich | § 557b BGB |
| Betriebskosten | Vorauszahlungen nach einer Abrechnung; Pauschale nur mit Vertragsklausel | angemessene Höhe oder tatsächlich gestiegene Kosten | § 560 BGB |
Die Wege schließen sich teilweise gegenseitig aus. Solange eine Staffelmiete läuft, sind Erhöhungen nach §§ 558 und 559 BGB ausgeschlossen. Bei einer Indexmiete entfällt die Anpassung an die Vergleichsmiete, und eine Modernisierungserhöhung kommt nur für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen in Betracht.
Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Der häufigste Weg ist die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, also bis zu dem, was für vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde üblicherweise gezahlt wird. Die bisherige Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein, und verlangen darf der Vermieter die Erhöhung frühestens ein Jahr nach der letzten (§ 558 Abs. 1 BGB). Erhöhungen wegen einer Modernisierung oder gestiegener Betriebskosten zählen dabei nicht mit.
Das Verlangen muss in Textform gestellt und begründet werden (§ 558a BGB), etwa mit einem Mietspiegel, einer Auskunft aus einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Zusätzlich greift die Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen, in Gebieten mit entsprechender Landesverordnung um höchstens 15 % (§ 558 Abs. 3 BGB).
Beispiel
Vergleichsmiete und Kappungsgrenze
Ein Mieter zahlt seit drei Jahren unverändert 600 € Kaltmiete. Laut Mietspiegel liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für seine Wohnung bei 780 €. Wegen der Kappungsgrenze von 20 % darf der Vermieter trotzdem nur 720 € verlangen (600 € × 1,2). Gilt in der Gemeinde die abgesenkte Grenze von 15 %, sind es höchstens 690 € (600 € × 1,15).
Wirksam wird die Erhöhung erst mit der Zustimmung des Mieters. Er hat dafür Zeit bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang; die neue Miete gilt ab Beginn des dritten Kalendermonats. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Begründung und Ablauf erklärt der Artikel Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Mieterhöhung nach einer Modernisierung
Hat der Vermieter modernisiert, zum Beispiel die Fassade gedämmt oder einen Aufzug eingebaut, darf er jährlich 8 % der dafür aufgewendeten Kosten auf die Miete umlegen (§ 559 BGB). Den Anteil, der ohnehin für fällige Instandhaltung angefallen wäre, muss er vorher herausrechnen. Die Erhöhung ist gedeckelt: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete dadurch um höchstens 3 € je m² Wohnfläche im Monat steigen, bei einer Miete unter 7 € je m² um höchstens 2 € (§ 559 Abs. 3a BGB). Für Maßnahmen mit Kosten bis 10.000 € gibt es ein vereinfachtes Verfahren.
Die Arbeiten muss der Vermieter spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen (§ 555c BGB). Für den Austausch einer Heizung mit Fördermitteln gelten Sonderregeln in § 559e BGB. Wie die Umlage berechnet und begründet wird, zeigt der Artikel Mieterhöhung nach Modernisierung.
Staffel- und Indexmiete: Die Erhöhung steht schon im Vertrag
Bei einer Staffelmiete legen die Parteien schon beim Vertragsschluss fest, wann die Miete auf welchen Betrag steigt. Jede Staffel muss als Geldbetrag angegeben sein und mindestens ein Jahr gelten (§ 557a BGB). Einer Zustimmung des Mieters bedarf es nicht; die neue Miete gilt zum vereinbarten Termin.
Bei einer Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, den das Statistische Bundesamt veröffentlicht (§ 557b BGB). Der Vermieter muss eine Änderung in Textform erklären und dabei die Indexänderung angeben. Die angepasste Miete gilt ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang, und zwischen zwei Anpassungen muss jeweils mindestens ein Jahr liegen.
Nebenkosten: Höhere Zahlung ohne Mieterhöhung
Steigende Betriebskosten verändern die Grundmiete nicht. Nach einer Nebenkostenabrechnung kann der Vermieter aber die monatlichen Vorauszahlungen durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe heraufsetzen, ebenso kann der Mieter eine Senkung verlangen (§ 560 Abs. 4 BGB). Ist statt Vorauszahlungen eine Pauschale vereinbart, darf der Vermieter sie nur anheben, wenn der Vertrag dies vorsieht und die Kosten gestiegen sind (§ 560 Abs. 1 BGB). Der Mieter zahlt dann monatlich mehr, einer Zustimmung wie bei der Vergleichsmiete bedarf es aber nicht.
Was Mieter nach einem Erhöhungsschreiben tun können
- Den Weg bestimmen: Beruft sich der Vermieter auf die Vergleichsmiete, eine Modernisierung, eine Staffel oder eine Indexklausel?
- Die Form prüfen: Das Schreiben muss mindestens in Textform vorliegen und die Erhöhung nachvollziehbar begründen oder berechnen.
- Die Fristen prüfen: Bei der Vergleichsmiete müssen die 15 Monate ohne Erhöhung und die Jahressperre seit der letzten Erhöhung eingehalten sein.
- Die Höhe prüfen: Vergleichsmiete, Kappungsgrenze und bei Modernisierung die Kappung je Quadratmeter dürfen nicht überschritten sein.
- Entscheiden: Bei der Vergleichsmiete innerhalb der Überlegungsfrist zustimmen oder die Zustimmung verweigern; bei Zweifeln hilft ein Mieterverein weiter.
Nach einem Erhöhungsverlangen hat der Mieter außerdem ein Sonderkündigungsrecht: Er kann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 BGB). Kündigt er, wird die Erhöhung nicht wirksam.
Häufige Fragen
Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?
Das hängt vom Weg ab. Bei der Vergleichsmiete darf ein neues Verlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung kommen, bei Staffel- und Indexmiete bleibt die Miete jeweils mindestens ein Jahr gleich. Eine Modernisierungserhöhung ist an die jeweilige Maßnahme gebunden, nicht an einen festen Rhythmus.
Um wie viel Prozent darf die Miete steigen?
Einen einheitlichen Prozentsatz gibt es nicht. Bei der Vergleichsmiete zieht die Kappungsgrenze die Obergrenze bei 20 % in drei Jahren, in manchen Gebieten bei 15 %. Bei der Indexmiete richtet sich die Steigerung nach dem Verbraucherpreisindex, bei der Staffelmiete nach den vereinbarten Beträgen.
Muss eine Mieterhöhung unterschrieben sein?
Für das Erhöhungsverlangen bis zur Vergleichsmiete genügt die Textform (§ 558a BGB). Eine eigenhändige Unterschrift wie bei einer Kündigung ist dafür nicht vorgeschrieben; ein Brief oder eine E-Mail mit lesbarer Erklärung reicht grundsätzlich aus. Auch die Anpassung einer Indexmiete wird in Textform erklärt.
Gilt die Mietpreisbremse auch für Mieterhöhungen im laufenden Vertrag?
Die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begrenzt grundsätzlich die Miete beim Abschluss eines neuen Mietvertrags und gilt in den ausgewiesenen Gebieten bis zum 31.12.2029. Im laufenden Vertrag schützen stattdessen Vergleichsmiete und Kappungsgrenze. Eine Besonderheit ist die Staffelmiete: Hier muss jede einzelne Staffel die Mietpreisbremse einhalten (§ 557a Abs. 4 BGB).
Rechtsgrundlagen
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen