Mietpreisbremse durchsetzen: Rüge, Rückforderung und wie weit rückwirkend

Miete & Mieterhöhung · Stand: 24. September 2026

Kurz gesagt

Um die Mietpreisbremse durchzusetzen, muss der Mieter den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen (§ 556g Abs. 2 BGB). Ab dann schuldet er nur noch die zulässige Miete und kann zu viel Gezahltes zurückverlangen. Rückwirkend ab Beginn des Mietverhältnisses geht das nur, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Mietbeginn rügt und der Vertrag noch läuft; sonst zählen erst die Mieten ab der Rüge. Rückzahlungsansprüche verjähren nach drei Jahren.

Erst prüfen: Ist die Miete wirklich zu hoch?

Bevor ein Mieter den Vermieter anschreibt, sollte er vier Fragen klären. Die Grundlagen der Regelung erklärt der Artikel Mietpreisbremse.

  • Gilt die Mietpreisbremse am Ort? Die Gemeinde muss bei Abschluss des Mietvertrags in der Verordnung des Bundeslandes genannt gewesen sein.
  • Wie hoch ist die zulässige Miete? Maßstab ist die ortsübliche Vergleichsmiete zu Beginn des Mietverhältnisses plus 10 %. Wie man sie mit dem Mietspiegel ermittelt, zeigt der Artikel Mietspiegel berechnen.
  • Greift eine Ausnahme? Etwa eine höhere Vormiete, eine Modernisierung in den drei Jahren vor Mietbeginn, ein Neubau, der nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde, oder die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
  • Hat der Vermieter vorher informiert? Auf eine Ausnahme muss er vor Vertragsschluss unaufgefordert hinweisen (§ 556g Abs. 1a BGB).

Fehlen dem Mieter Informationen, zum Beispiel zur Höhe der Vormiete oder zu früheren Modernisierungen, kann er den Vermieter um Auskunft bitten. Das Gesetz gibt Mietern einen Anspruch auf Auskunft über die Tatsachen, die für die Zulässigkeit der Miete maßgeblich sind, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Wie die einzelnen Ausnahmen abgegrenzt werden, erklärt der Artikel Ausnahmen von der Mietpreisbremse.

Die Rüge: Was hineingehört und wie sie zugeht

Die Rüge ist die Erklärung des Mieters, dass er die vereinbarte Miete wegen der Mietpreisbremse für überhöht hält. Ohne sie gibt es grundsätzlich kein Geld zurück. Für die Rüge genügt die Textform, also etwa ein Brief oder eine E-Mail; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Sinnvoll sind folgende Angaben:

  • Name des Mieters, Anschrift der Wohnung und Datum des Mietvertrags.
  • Die vereinbarte Nettokaltmiete und die nach eigener Berechnung zulässige Höchstmiete.
  • Eine kurze Begründung, zum Beispiel das verwendete Mietspiegelfeld und die Einordnung der Wohnung.
  • Falls der Vermieter vor Vertragsschluss eine Ausnahme genannt hat: warum sie aus Sicht des Mieters nicht greift.
  • Die Aufforderung, künftig nur noch die zulässige Miete zu verlangen und zu viel Gezahltes zu erstatten.

Wie weit rückwirkend? Der Zeitpunkt der Rüge entscheidet

Für viele Mieter ist das die wichtigste Frage: Für welchen Zeitraum gibt es Geld zurück? Das Gesetz knüpft die Antwort daran, wann die Rüge beim Vermieter eingeht (§ 556g Abs. 2 BGB). Die genaue Frist, innerhalb der eine Rüge bis zum Mietbeginn zurückwirkt, steht im Gesetzestext.

Zeitpunkt der RügeWas zurückverlangt werden kann
Früh nach Mietbeginn, innerhalb der gesetzlichen Frist, Mietverhältnis läuft nochder überhöhte Teil der Miete ab Beginn des Mietverhältnisses
Nach Ablauf dieser Frist, Mietverhältnis läuft nochnur der überhöhte Teil der Mieten, die nach Zugang der Rüge fällig werden
Erst nach dem Ende des Mietverhältnissesin der Regel nichts mehr, weil nach der Rüge keine Miete mehr fällig wird

Beispiel

Rückforderung nach früher Rüge

Ein Mieter zahlt seit dem 1. März 2026 für 68 m² eine Kaltmiete von 820 €. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt laut Mietspiegel 9,80 € je m². Zulässig sind 9,80 € × 1,1 = 10,78 € je m², also 10,78 € × 68 m² = 733,04 €. Auf eine Ausnahme hat der Vermieter nicht hingewiesen. Die Rüge geht am 20. Oktober 2026 zu, der Mieter wohnt noch in der Wohnung und rügt früh genug. Er kann den überhöhten Teil von 820 € − 733,04 € = 86,96 € für März bis Oktober zurückverlangen, also 8 × 86,96 € = 695,68 €. Ab November schuldet er nur noch 733,04 € im Monat. Hätte er erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist gerügt, bekäme er nur den überhöhten Teil der Mieten ab der Rüge zurück.

Rückzahlungsansprüche verjähren außerdem nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Wer zwar rügt, das Geld aber jahrelang nicht einfordert, kann ältere Beträge verlieren.

Hat der Vermieter die vorgeschriebene Auskunft über eine Ausnahme vor Vertragsschluss nicht erteilt, kann er sich grundsätzlich nicht auf diese Ausnahme stützen, um die höhere Miete zu rechtfertigen. Holt er die Auskunft später nach, kann er sich darauf erst nach einer gesetzlichen Wartezeit berufen.

Nach der Rüge: Weniger zahlen oder unter Vorbehalt?

Ab Zugang der Rüge schuldet der Mieter nur die zulässige Miete und kann seine Zahlung grundsätzlich auf diesen Betrag senken. Das birgt aber ein Risiko: Ist die eigene Rechnung falsch, etwa weil doch eine Ausnahme greift oder die Wohnung im Mietspiegel höher einzuordnen ist, entsteht ein Mietrückstand. Überschreitet er die gesetzlichen Schwellen, droht eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Wann das der Fall ist, erklärt der Artikel Kündigung wegen Mietrückstand.

Vorsichtiger ist es, zunächst weiter die volle Miete unter ausdrücklichem Vorbehalt zu zahlen und den überhöhten Teil später zurückzufordern. Nach dem Gesetz geht der Anspruch grundsätzlich nicht dadurch verloren, dass der Mieter in Kenntnis der Überhöhung weiterzahlt.

Wenn der Vermieter nicht zahlt: So geht es weiter

  1. Den Vermieter in Textform auffordern, den errechneten Betrag bis zu einem bestimmten Datum zu erstatten, und die Berechnung beifügen.
  2. Bei Ablehnung oder Schweigen Unterstützung holen: Mietervereine prüfen die Berechnung und schreiben den Vermieter an. Daneben bieten spezialisierte Inkassodienstleister an, solche Ansprüche gegen einen Anteil am Erfolg durchzusetzen; die Bedingungen sollten vorher genau verglichen werden.
  3. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrechtsschutz hat, klärt vor weiteren Schritten, ob sie die Kosten übernimmt.
  4. Als letzter Schritt bleibt die Klage auf Rückzahlung vor Gericht.

Vor Gericht kommt es auf die ortsübliche Vergleichsmiete an. Ein qualifizierter Mietspiegel hilft dem Mieter besonders, denn für ihn gilt die Vermutung, dass er die Vergleichsmiete wiedergibt (§ 558d BGB). Gibt es keinen, holt das Gericht häufig ein Sachverständigengutachten ein. Das macht das Verfahren länger und teurer.

Besonderheiten bei Staffel- und Indexmiete

Bei einer Staffelmiete wird jede Stufe einzeln an der Grenze gemessen. Überschreitet erst eine spätere Stufe die zulässige Miete, sollte der Mieter auch diese rügen, sobald sie gilt. Einzelheiten stehen im Artikel Staffelmiete und Mietpreisbremse.

Bei einer Indexmiete ist nur die Ausgangsmiete an die Mietpreisbremse gebunden. Die Rüge richtet sich deshalb gegen die Anfangsmiete; die späteren Anpassungen nach dem Verbraucherpreisindex unterliegen der Grenze nicht.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich die Mietpreisbremse rügen?

Solange das Mietverhältnis läuft, ist eine Rüge grundsätzlich jederzeit möglich. Der Zeitpunkt entscheidet aber über den Umfang: Nur eine frühe Rüge wirkt bis zum Mietbeginn zurück, eine spätere erfasst lediglich die folgenden Mieten. Wer zögert, verschenkt deshalb möglicherweise Geld.

Kann ich zu viel gezahlte Miete auch nach dem Auszug noch zurückfordern?

Eine Rüge, die erst nach dem Ende des Mietverhältnisses erhoben wird, bringt in der Regel nichts mehr. Wer dagegen während der Mietzeit gerügt hat, kann die bereits entstandenen Rückzahlungsansprüche auch nach dem Auszug noch einfordern, solange sie nicht verjährt sind.

Muss ich der Rüge einen Mietspiegel oder ein Gutachten beilegen?

Eine Beilage ist nicht vorgeschrieben. Eine kurze, nachvollziehbare Berechnung macht es dem Vermieter aber leichter, die Forderung zu prüfen, und beschleunigt eine Einigung. Hat der Vermieter vor Vertragsschluss auf eine Ausnahme hingewiesen, sollte die Rüge darauf eingehen.

Was kann ich tun, wenn der Vermieter die Auskunft über die Vormiete verweigert?

Der Auskunftsanspruch lässt sich notfalls gerichtlich durchsetzen, häufig zusammen mit der Rückforderung. Für die eigene Berechnung kann der Mieter zunächst von der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10 % ausgehen. Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme wie die höhere Vormiete, muss er deren Voraussetzungen darlegen.

Rechtsgrundlagen

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage (Stand: 24. September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit helfen Mietervereine, Eigentümerverbände oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Wie unsere Artikel entstehen